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Stellungnahme der Kommission vom 10. Dezember 2015 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau der Blöcke KWB-A und KWB-B des Kernkraftwerks Biblis in Hessen, Deutschland

CELEX
32015A1212(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2015-12-10
In force since
2015-12-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 10. Dezember 2015 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau der Blöcke KWB-A und KWB-B des Kernkraftwerks Biblis in Hessen, Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) 2015/C 413/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 27. März 2015 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau der Kernkraftwerksblöcke KWB-A und KWB-B.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 26. Mai 2015 angefordert und von den deutschen Behörden am 13. Juli 2015 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Frankreichs) beträgt 82 km. Die Niederlande sind (am Eintrittspunkt des Rheins) 212 km entfernt. 2. Im normalen Rückbaubetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden.

3. Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Deutschland überführt. Nicht radioaktive Festabfälle bzw. Reststoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom). 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Störfallen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) gesundheitlich nicht signifikant.

Nach Auffassung der Kommission ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau der Blöcke KWB-A und KWB-B des Kernkraftwerks Biblis in Hessen, Deutschland, im Normalbetrieb oder bei Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden. Brüssel, den 10.

Dezember 2015 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission

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