Beschluss (EU) 2015/529 der Europäischen Zentralbank vom 21. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/1)
Text
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Article 1 Änderungen
„(3 Der Zugang zu einem Dokument, das die EZB zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb der EZB oder im Rahmen des Meinungsaustauschs zwischen der EZB und den NZBen, nationalen zuständigen Behörden und nationalen benannten Behörden erstellt oder erhalten hat, wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. Der Zugang zu Dokumenten, die den Meinungsaustausch zwischen der EZB und anderen relevanten Behörden und Einrichtungen wiedergeben, wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, falls die Verbreitung der betreffenden Dokumente ein wirksames Vorgehen der EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben schwerwiegend beinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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