Beschluss (EU) 2015/716 der Europäischen Zentralbank vom 12. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/8)
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Article 1 Änderung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank
Der Beschluss EZB/2004/2 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4.7 erhält folgende Fassung: „Sofern nicht ausdrücklich in Artikel 4.8 vorgesehen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens drei Mitglieder des EZB-Rates erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus i) dass jedem Mitglied des EZB-Rates in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen, ii) dass jedes Mitglied des EZB-Rates (oder der jeweilige, gemäß Artikel 4.4 benannte Stellvertreter) ausdrücklich oder stillschweigend persönlich zustimmt und iii) dass jeder derartige Beschluss im Protokoll der nächsten Sitzung des EZB-Rates festgehalten wird. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden durch die zum Zeitpunkt der Verabschiedung stimmberechtigten Mitglieder des EZB-Rates verabschiedet.“ 2. Die folgenden Sätze werden zu Artikel 4 hinzugefügt: „4.8. Im Rahmen der Artikel 13g bis 13i können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens fünf Mitglieder des EZB-Rates erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus, dass jedem Mitglied des EZB-Rates höchstens fünf oder, im Fall von Artikel 13h, zwei Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen. 4.9. Bei jedem schriftlichen Verfahren kann ein Mitglied des EZB-Rates (oder der jeweilige, gemäß Artikel 4.4 benannte Stellvertreter) ausdrücklich eine andere Person bevollmächtigen, sein Votum oder seine Anmerkung zum Inhalt zu unterzeichnen, wie es das jeweilige Mitglied persönlich genehmigt hat.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
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