Beschluss (EU) 2016/21 der Europäischen Zentralbank vom 23. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/17 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (EZB/2015/51)
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Article 1 Änderungen des Beschlusses EZB/2008/17
„(3 Dieser Beschluss lässt die Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank unberührt.
„(1 Das EPCO ist für sämtliche der folgenden grundlegenden Aufgaben zuständig: a) auf der Grundlage des von den Zentralbanken an das EPCO gemeldeten Beschaffungsbedarfs geeignete Fälle für gemeinsame Auftragsvergaben zu identifizieren, unabhängig davon, ob diese unter diesen Beschluss fallen oder nicht; b) auf der Grundlage der Prüfung gemäß Buchstabe a einen jährlichen Beschaffungsplan für gemeinsame Ausschreibungsverfahren aufzustellen und zu aktualisieren; c) in Zusammenarbeit mit den an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken einen gemeinsamen Anforderungskatalog aufzustellen; d) die Zentralbanken bei gemeinsamen Ausschreibungsverfahren zu unterstützen; e) die Zentralbanken auf Verlangen der Zentralbank(en), die das Projekt leitet (leiten), bei der Beschaffung im Rahmen gemeinsamer Projekte des Europäischen Systems der Zentralbanken zu unterstützen; desgleichen kann das EPCO andere als die oben genannten Aufgaben übernehmen, vor allem kann es die Entwicklung und Anwendung bester Beschaffungspraktiken innerhalb des Eurosystems fördern und die für die gemeinsame Beschaffung erforderliche Infrastruktur (z. B. Fertigkeiten, funktionelle Werkzeuge, Informationssysteme, Prozesse) entwickeln.“
„(4 Die Zentralbanken finanzieren den Haushalt des EPCO gemäß den vom EZB-Rat erlassenen Vorschriften; dieser kann auf einem mehrere Jahre umfassenden Finanzrahmen oder einem Jahreshaushaltsentwurf basieren und Anreize zur Förderung der Leitung gemeinsamer Beschaffungsprojekte enthalten.“
„(7 Der EPCO-Lenkungsausschuss nimmt rechtzeitig vor Ablauf des Mandats eine Bewertung der Effektivität und Effizienz der Tätigkeiten des EPCO vor. Auf Grundlage dieser Bewertung entscheidet der EZB-Rat, ob es erforderlich ist, ein Auswahlverfahren durchzuführen, um neu zu bestimmen, bei welcher Zentralbank das EPCO angesiedelt wird.“;
„(2 Stellt das EPCO fest, dass eine gemeinsame Beschaffung in Betracht kommt, so lädt es die Zentralbanken ein, an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Die Zentralbanken informieren das EPCO rechtzeitig, ob sie an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen beabsichtigen oder nicht; gegebenenfalls teilen sie dem EPCO ihre Geschäftsanforderungen mit. In Fällen, in denen die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung nicht erforderlich ist, kann eine Zentralbank von der Teilnahme an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren zurücktreten, bis sie die Teilnahme verbindlich zugesagt hat. Ist die Veröffentlichung einer Bekanntmachung erforderlich, kann eine Zentralbank jederzeit bis zur Veröffentlichung der Bekanntmachung von der Teilnahme zurücktreten.“;
„(3 Das EPCO legt dem EZB-Rat jedes Jahr einen aktualisierten Beschaffungsplan für gemeinsame Ausschreibungsverfahren zur Genehmigung vor, in dem auch die Namen der leitenden Zentralbanken enthalten sind. Der EZB-Rat trifft seine Entscheidung in Bezug auf den Beschaffungsplan und dessen Umsetzung nach Absprache mit dem EPCO-Lenkungsausschuss.“;
Article 5 Teilnahme anderer Institutionen
Der EZB-Rat kann die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, einladen, unter den für die Zentralbanken des Eurosystems geltenden Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Darüber hinaus kann der EZB-Rat die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die Einrichtungen und Organe der Union oder internationale Organisationen einladen, unter den vom EZB-Rat in der Einladung festgelegten Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an den gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Eine jede solche Einladung beschränkt sich auf die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die der Deckung von gemeinsamen Bedürfnissen der Zentralbanken und der eingeladenen Einheiten dienen, und deren Bedingungen ähnlich derer sind, die für die Zentralbanken des Eurosystems gelten.“
Article 2 Schlussbestimmungen
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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