Durchführungsbeschluss (EU) 2015/411 der Kommission vom 11. März 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend kationische Polymerbindemittel mit quartären Ammoniumverbindungen in Anstrichfarben und Beschichtungen Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die kationischen Polymerbindemittel mit quartären Ammoniumverbindungen, die in Verkehr gebracht werden, um von Anstrichfarbenherstellern in Anstrichfarben und Beschichtungen (im Folgenden: „Anstrichfarben“) eingebracht zu werden mit dem Ziel, diesen eine Biozidfunktion zu verleihen, gelten nicht als Biozidprodukte. Die Anstrichfarben, in die Anstrichfarbenhersteller die kationischen Polymerbindemittel mit quartären Ammoniumverbindungen einbringen, um diesen Anstrichfarben eine Biozidfunktion zu verleihen, gelten als Biozidprodukte.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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