Beschluss (EU) 2015/455 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34826 (2012/C), SA.36005 (2013/NN) zugunsten der Piraeus Bank Group in Verbindung mit der Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Piraeus Bank S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5217) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Die nachstehenden von Griechenland durchgeführten Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar: a) die der Piraeus Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die von Griechenland garantiert wurde (Maßnahme L2); b) die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1553 Mio. EUR, die der Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“) der Piraeus Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); c) die Verpflichtungserklärung über 1082 Mio. EUR, die der HFSF am 20. Dezember 2012 zugunsten der Piraeus Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); d) die Rekapitalisierung in Höhe von 5891 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B4), und e) die Rekapitalisierung in Höhe von 524 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme C).
2 In Anbetracht des am 25. Juni 2014 eingereichten Umstrukturierungsplans für die Piraeus-Bank-Gruppe, welche die Piraeus Bank S.A. und alle ihre Tochtergesellschaften und Niederlassungen umfasst, und der Verpflichtungen, die Griechenland am selben Datum vorgelegt hat, sind die folgenden staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) die Kapitalzuführung in Höhe von 750 Mio. EUR, die Griechenland der Piraeus Bank S.A. im Mai 2009 und im Dezember 2011 im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung gewährte (Maßnahme A); b) die der Piraeus Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die sich am 31. Dezember 2012 auf 30,4 Mrd. EUR belief und für die Griechenland seit dem Juli 2011 garantiert (Maßnahme L2); c) die erste Zwischenfinanzierung in Höhe von 4,7 Mrd. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Mai 2012 gewährte (Maßnahme B1); d) die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1553 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); e) die Verpflichtungszusage über 1082 Mio. EUR, die der HFSF am 20. Dezember 2012 zugunsten der Piraeus Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); f) die Rekapitalisierung in Höhe von 5891 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B4), und g) die Rekapitalisierung in Höhe von 524 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme C).
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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