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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2015/620 des Rates vom 20. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

CELEX
32015D0620
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-04-20
In force since
2015-04-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3

Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt werden, die vom Sanktionsausschuss wegen der Begehung oder Unterstützung von Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo untergraben, benannt wurden. Solche Handlungen umfassen: a) das Tätigwerden unter Verstoß gegen das Waffenembargo und gegen die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1, b) die politische und militärische Führung der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern, c) die politische und militärische Führung der kongolesischen Milizen, einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern, d) das Einziehen oder Einsetzen von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht, e) Beteiligung an der Planung, Steuerung oder Verübung von gezielten Übergriffen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung, Verstümmelung, Vergewaltigung oder sonstiger Formen sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung sowie von Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser, f) Verhinderung des Zugangs zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung in der Demokratischen Republik Kongo, g) Unterstützung von Personen oder Einrichtungen, einschließlich bewaffneter Gruppen, die durch den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, namentlich Gold, wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie aus diesen gewonnenen Produkten, an destabilisierenden Tätigkeiten in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind, h) Handlung im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, i) die Planung, Steuerung oder Förderung von oder Beteiligung an Angriffen auf die Friedenssicherungskräfte der MONUSCO oder das Personal der VN, j) Bereitstellung von finanzieller, materieller oder technischer Hilfe oder Güter oder Dienstleistungen für eine benannte Person oder Einrichtung. Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.“

Article 2

Der Anhang des Beschlusses 2010/788/GASP erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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