Durchführungsbeschluss (EU) 2015/646 der Kommission vom 23. April 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Bakterienkulturen, die zur Verringerung organischer Feststoffe bestimmt sind und zu diesem Zweck in Verkehr gebracht werden sollen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Bakterienkulturen, die zur Verringerung organischer Feststoffe bestimmt sind und zu diesem Zweck in Verkehr gebracht werden sollen und bei denen es lediglich eine nicht beabsichtigte Nebenwirkung ist, dass sie das Algenwachstum in Gewässern verringern, sind keine Biozidprodukte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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