Beschluss (GASP) 2015/711 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. April 2015 über die Annahme des Beitrags eines Drittstaats zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/4/2015)
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Article 1
1 Der Beitrag der Republik Korea zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) wird angenommen und als nennenswert betrachtet.
2 Die Republik Korea wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt von Atalanta befreit.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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