Beschluss (EU) 2015/799 des Rates vom 18. Mai 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen zu werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen, das am 7. Juli 1995 angenommen wurde, in Bezug auf jene Teile, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu werden. Die Mitgliedstaaten erteilen in ihren Mitteilungen an den Generalsekretär der IMO gemäß Artikel 4 des Übereinkommens — gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Kapitel I Regel 10 des Anhangs des Übereinkommens — Informationen über die einschlägigen nationalen Bestimmungen in Bezug auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen von Personal an Bord von Fischereifahrzeugen, das unter das Übereinkommen fällt, und tragen dabei den durch das einschlägige Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen Rechnung.
Article 2
Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, über Häfen für seegehende Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, oder über Ausbildungseinrichtungen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen und die noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, bemühen sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Urkunden über ihren Beitritt zu dem Übereinkommen innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst bis zum 23. Mai 2017 beim Generalsekretär der IMO zu hinterlegen. Die Kommission legt dem Rat bis zum 23. Mai 2018 einen Bericht zur Überprüfung der Fortschritte in Bezug auf den Beitritt vor.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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