Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/998 des Rates und der Kommission vom 21. April 2015 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

CELEX
32015D0998
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-04-21
In force since
2015-04-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Erklärung der Gemeinschaft, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Die genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates nimmt folgende Notifizierung im Namen der Union vor: „Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; seit diesem Tag übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all deren Verpflichtungen. Daher sind alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ zu lesen.“

Article 3

1 Der Standpunkt, den die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss — sofern dieser vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist — vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge vom Rat auf Vorschlag der Kommission, oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt.

2 Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird für die Union vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik entsprechend seinen Aufgaben gemäß den Verträgen und seiner Eigenschaft als Präsident des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ geführt. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach dessen Geschäftsordnung.

3 Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrats und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat oder die Kommission, jedes dieser beiden Organe jeweils nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge.

Article 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die im Namen der Europäischen Union befugt sind, die in Artikel 134 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen. Der Präsident der Kommission hinterlegt eine solche Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions