Beschluss (EU) 2015/1024 des Rates vom 15. Juni 2015 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Singapurs zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
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Article 1
1 Die Mitgliedstaaten, die das noch nicht getan haben, werden hiermit ermächtigt, im Interesse der Union den Beitritt Singapurs zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“) anzunehmen.
2 Diese Mitgliedstaaten hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 16. Juni 2016 folgende Erklärung über die Annahme des Beitritts Singapurs zum Haager Übereinkommen von 1980: „[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt Singapurs zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1024 des Rates anzunehmen.“
3 Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission von der Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts Singapurs und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach deren Hinterlegung.
Article 2
Die Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Singapurs zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, geben keine neuen Erklärungen ab.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4
Dieser Beschluss ist an alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden gerichtet.
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