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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2015/1064 des Rates vom 2. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

CELEX
32015D1064
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-02
In force since
2015-07-02
End of validity
2026-09-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 9570000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 9820000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 beläuft sich auf 9175000 EUR.“

Article 12a Projektzelle

1 Die EUPOL COPPS verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und die die Erfüllung des Mandats erleichtern. Die EUPOL COPPS wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und die den Zielen der EUPOL COPPS förderlich sind, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

2 Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUPOL COPPS befugt, Finanzbeiträge der Union und von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUPOL COPPS in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen, wenn diese Projekte a) im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen sind oder b) im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung in diesen Finanzbogen aufgenommen werden. Sobald die Kommission oder diese Staaten förmlich vorgeschlagen haben, dass ihre Finanzbeiträge von EUPOL COPPS verwaltet werden, schließt EUPOL COPPS eine Vereinbarung mit der Kommission oder diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUPOL COPPS bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen von EUPOL COPPS bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

3 Finanzbeiträge der Union, von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2015.

Relations

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