Beschluss (GASP) 2015/1141 des Rates vom 13. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)
Text
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Article 1
„(1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2013 beläuft sich auf 8700000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 15. Juli 2014 beläuft sich auf 6500000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2014 bis zum 15. Juli 2015 beläuft sich auf 9155000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2016 beläuft sich auf 9800000 EUR.“
Article 13a Projektzelle
1 Die EUCAP Sahel Niger verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und die die Erfüllung des Mandats erleichtern. Die EUCAP Sahel Niger unterstützt gegebenenfalls Projekte, die von den Mitgliedstaaten und von Drittstaaten unter ihrer Verantwortung in im Zusammenhang mit dem Mandat der EUCAP Sahel Niger stehenden Bereichen und zur Förderung ihrer Ziele durchgeführt werden, und ist dazu beratend tätig.
2 Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUCAP Sahel Niger befugt, Finanzbeiträge der EU und von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUCAP Sahel Niger in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen, wenn diese Projekte a) im Finanzbogen zum vorliegenden Beschluss vorgesehen sind oder b) im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung in den Finanzbogen aufgenommen werden. Sobald die Kommission oder diese Staaten förmlich vorgeschlagen haben, dass ihre Finanzbeiträge von EUCAP Sahel Niger verwaltet werden, schließt EUCAP Sahel Niger eine Vereinbarung mit der Kommission oder diesen Staaten, in der insbesondere die besonderen Verfahren für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Mitgliedstaaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
3 Finanzbeiträge der Union, von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 16. Juli 2015.
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