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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2015/1148 des Rates vom 14. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

CELEX
32015D1148
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-14
In force since
2015-07-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 26a

1 Das Verbot gemäß Artikel 3a Absatz 1 wird bis zum 14. Januar 2016 in Bezug auf die Beförderung von iranischem Rohöl ausgesetzt.

2 Das Verbot gemäß Artikel 3a Absatz 2 wird bis zum 14. Januar 2016 in Bezug auf die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von iranischem Rohöl ausgesetzt.

3 Das Verbot gemäß Artikel 3b wird bis zum 14. Januar 2016 ausgesetzt.

4 Das Verbot gemäß Artikel 4c wird bis zum 14. Januar 2016 in Bezug auf Gold und Edelmetalle ausgesetzt.

5 Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a, b und c werden bis zum 14. Januar 2016 durch folgende Fassung ersetzt: ‚a) Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke unterhalb eines Betrags von 1000000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen unterhalb eines Betrags von 400000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10000 EUR übersteigt; b) Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke oberhalb eines Betrags von 1000000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen oberhalb eines Betrags von 400000 EUR bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede erteilte Genehmigung; c) alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 100000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede erteilte Genehmigung.‘

6 Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben b und c wird bis zum 14. Januar 2016 durch folgende Fassung ersetzt: ‚b) sonstige Transfers unterhalb eines Betrags von 400000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10000 EUR übersteigt; c) alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 400000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die Genehmigung gilt als binnen vier Wochen erteilt, sofern nicht die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede verweigerte Genehmigung.‘

7 Die Verbote gemäß Artikel 18b werden bis zum 14. Januar 2016 ausgesetzt.

8 Die Verbote gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c und gemäß Artikel 20 Absatz 2 auf das in Anhang II aufgeführte Ministerium für Erdöl werden bis zum 14. Januar 2016 ausgesetzt, soweit das für die Erfüllung von Verträgen über die Einfuhr oder den Erwerb iranischer petrochemischer Erzeugnisse bis zum 14. Januar 2016 erforderlich ist.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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