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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1208 des Rates vom 14. Juli 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern

CELEX
32015D1208
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-14
In force since
2015-07-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(5 Um die Solidität seines Finanzsektors wiederherzustellen, führt Zypern die Umstrukturierung von Banken und genossenschaftlichen Kreditinstituten fort, baut die Beaufsichtigung und Regulierung unter Berücksichtigung der Rolle des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EAM) weiter aus und führt eine Reform des Umschuldungsrahmens unter Wahrung der Finanzstabilität durch. Das Programm sieht folgende Maßnahmen und Ergebnisse vor: a) Gewährleistung der sorgfältigen Überwachung der Liquiditätslage im Bankensektor solange dies unbedingt erforderlich ist, um schwerwiegende Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu mindern. Die Finanzierungs- und Kapitalpläne inländischer Banken, die auf Finanzierungen der Zentralbank angewiesen sind oder staatliche Beihilfen erhalten, spiegeln die geplante Verringerung des Fremdkapitalanteils im Bankensektor realistisch wider und verringern die Abhängigkeit von der Kreditaufnahme bei den Zentralbanken unter Vermeidung von Notverkäufen von Vermögenswerten und einer Kreditklemme; b) Anpassung der Kapitalmindestanforderungen unter Berücksichtigung der Parameter der Bilanzprüfung und der umfassenden Bewertung; c) Bereitstellung der Möglichkeit, dass — wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen — Banken mit einem Kapitaldefizit unter Einhaltung der Verfahren für staatliche Beihilfen um eine Rekapitalisierungsbeihilfe ersuchen können. Banken, für die Umstrukturierungspläne vorliegen, erstellen Berichte über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne; d) Gewährleistung der vollständigen Einsatzfähigkeit des Kreditregisters; e) vollständige Umsetzung des Regulierungsrahmens im Hinblick auf Kreditvergabe, Wertminderung von Vermögenswerten und entsprechende Rückstellungen unter Berücksichtigung der Rolle des EAM; f) Gewährleistung der regelmäßigen Information der Behörden und Märkte durch die Banken über ihre Fortschritte bei der Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit; g) Gewährleistung der Überarbeitung der Governance-Richtlinie, in der unter anderem das Zusammenwirken der Innenrevision der Banken und der externen Bankenaufsicht festgelegt wird; h) Stärkung der guten Unternehmensführung in den Banken u. a. durch ein Verbot der Kreditvergabe an unabhängige Vorstandsmitglieder oder mit ihnen verbundene Parteien; i) Gewährleistung der angesichts der neuen Aufgaben der Zentralbank von Zypern (CBC) erforderlichen Personalressourcen und Anpassungen unter anderem für die Abwicklungs- und Aufsichtsfunktion sowie die Umsetzung des Einheitlichen Regelwerks einschließlich der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; j) Straffung der Regulierung und Aufsicht für Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds; k) Stärkung der Verwaltung notleidender Kredite unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Fristen des EAM. Dies umfasst insbesondere: die Überwachung und Veröffentlichung der von der CBC gesetzten Umstrukturierungsziele; Maßnahmen, auf deren Grundlage Kreditgeber angemessene Informationen über die finanzielle Situation von Kreditnehmern erhalten und eine Vermögens- und Lohnpfändung von Kreditnehmern im Zahlungsrückstand beantragen, erwirken und durchführen können; Maßnahmen, um die Übertragung bestehender Darlehen inklusive aller Garantien und Sicherheiten an Dritte durch Kreditgeber ohne die Zustimmung des Kreditnehmers zu ermöglichen und zu erleichtern. l) Erlass von Rechtsvorschriften, die die zügige Übertragung ausgestellter Eigentumsurkunden an Immobilienkäufer unter Verhinderung von Missbrauch gewährleisten; m) Gewährleistung der Lockerung der Einschränkungen für die Beschlagnahme von Sicherheiten insbesondere durch die reibungslose und effektive Anwendung der überarbeiteten Zwangsvollstreckungsvorschriften; gleichzeitig wird die umfassende Reform der Vorschriften für Unternehmens- und Privatinsolvenzen einschließlich der zusätzlich erforderlichen Verwaltungsakte und Rechtsvorschriften durchgeführt und ergänzt. Die Umsetzung und Wirksamkeit der neuen Insolvenzvorschriften wird kontinuierlich überwacht, um ihren Beitrag zu ihren Zielen und Grundsätzen sicherzustellen und bei Bedarf Änderungen vorzuschlagen. Ferner werden die Rechtsvorschriften für private Umschuldungen bis Anfang 2016 umfassend überprüft und es wird ein Aktionsplan aufgestellt, um etwaige Schwachstellen durch Änderungen zu korrigieren. Es werden Empfehlungen zur Zivilprozessordnung und zur Gerichtsordnung abgegeben, um die reibungslose und wirksame Anwendung der überarbeiteten Zwangsvollstreckungsvorschriften und der neuen Insolvenzvorschriften sicherzustellen, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen und den Verfahrensrückstau an den Gerichten zu verringern; n) Gewährleistung der fristgerechten und vollständigen Umsetzung des vereinbarten Umstrukturierungsplans durch die Genossenschaftsgruppe, die weitere Maßnahmen ergreift, um ihre operativen Kapazitäten insbesondere im Hinblick auf die Vorgehensweise bei Zahlungsrückständen, das Management-Informationssystem, die Unternehmensführung und die Verwaltungskapazität zu verbessern; o) weitere Stärkung des Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Umsetzung eines Aktionsplans für die Anwendung verbesserter Verfahren in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und der Transparenz juristischer Personen im Einklang mit bewährten Praktiken.

„(7b In ihrer Haushaltspolitik für 2017 und 2018 streben die zyprischen Behörden einen gesamtstaatlichen Haushaltssaldo an, der die Finanzierbarkeit der Schuldenlast sicherstellt und mit dem durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebenen Anpassungspfad im Einklang steht.“

„(12 Zypern baut den Rückstand bei der Ausstellung von Eigentumsurkunden ab und strafft die Verfahren, sodass neue Gebäudezertifikate und Eigentumsurkunden zügig und effizient ausgestellt werden können.

13 Zypern ergreift im Rahmen des Aktionsplans für Wachstum Initiativen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit seines Tourismussektors, insbesondere indem es den Aktionsplan für den Tourismussektor umsetzt, Wettbewerbshindernisse im Tourismussektor ermittelt, eine neue nationale Tourismusstrategie verabschiedet und eine politische Luftverkehrsstrategie umsetzt, die den Abkommen der Union im Bereich des externen Luftverkehrs sowie des Luftverkehrs Rechnung trägt und eine ausreichende Luftverkehrsanbindung gewährleistet.“

„(16 Zypern setzt den Aktionsplan für Wachstum unter angemessener Berücksichtigung der laufenden Reformen der öffentlichen Verwaltung und Finanzverwaltung, der weiteren Verpflichtungen aus Zyperns makroökonomischem Anpassungsprogramm sowie der relevanten Unionsinitiativen unter Berücksichtigung der Partnerschaftsvereinbarung zur Umsetzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds um. Der Aktionsplan für Wachstum wird von einer einzigen Stelle koordiniert und durchgesetzt.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Relations

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