Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP
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Article 1
1 Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — unmittelbar oder mittelbar — von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
2 Es ist untersagt, a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Ausbildung oder andere Unterstützung, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu erbringen; b) unmittelbar oder mittelbar Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen bereitzustellen; c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Article 2
1 Artikel 1 gilt nicht für a) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang damit; b) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird; c) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit.
2 Artikel 1 gilt nicht für a) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen, einschließlich der Bereitstellung von Personal, im Zusammenhang damit, b) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt sind, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit, wenn dies vorab von dem gemäß Nummer 24 der Resolution 1970 (2011) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) genehmigt wurde.
3 Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie dazugehörigen Gütern, die einzig für den Gebrauch durch Personal der VN, Medienvertreter, humanitäre Helfer und Entwicklungshelfer sowie dazugehöriges Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden, sofern der Ausschuss davon vorab in Kenntnis gesetzt wurde und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
4 Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von zu interner Repression verwendbarem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit.
Article 3
Die Beschaffung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gegenstände aus Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist untersagt, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Libyens haben oder nicht.
Article 4
1 Die Mitgliedstaaten überprüfen in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, Schiffe und Luftfahrzeuge auf dem Weg nach oder aus Libyen, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe und Luftfahrzeuge Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist.
2 Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist.
3 Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen und der Entsorgung nach den Absätzen 1 und 2 zusammen.
4 Flugzeuge und Schiffe, die Ladungen aus oder nach Libyen befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.
Article 5
Die Mitgliedstaaten verweigern — ausgenommen im Falle einer Notlandung — jedem Luftfahrzeug die Erlaubnis zum Start oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass das Luftfahrzeug Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner.
Article 6
1 Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Nummern 5 bis 9 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates benannte Schiffe auf Hoher See überprüfen und alle den spezifischen Umständen angemessenen Maßnahmen unter voller Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, soweit anwendbar, ergreifen, um solche Überprüfungen durchzuführen und das Schiff anzuweisen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Rohöl mit Zustimmung der Regierung Libyens und in Abstimmung mit ihr nach Libyen zurückzuführen.
2 Die Mitgliedstaaten sollten sich vor der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 1 zuerst um die Zustimmung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes bemühen.
3 Jeder Mitgliedstaat, der eine Überprüfung nach Absatz 1 vornimmt, legt dem Ausschuss umgehend einen Bericht über die Überprüfung samt sachdienlichen Einzelheiten, einschließlich der Bemühungen um die Zustimmung des Flaggenstaats des Schiffes, vor.
4 Jeder Mitgliedstaat, der Überprüfungen nach Absatz 1 vornimmt, stellt sicher, dass diese Überprüfungen von Kriegsschiffen und von einem Staat gehörenden oder von ihm eingesetzten Schiffen durchgeführt werden, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.
5 Absatz 1 berührt nicht die Rechte, Pflichten oder Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht, einschließlich der Rechte oder Pflichten nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, einschließlich des allgemeinen Grundsatzes der ausschließlichen Hoheitsgewalt eines Flaggenstaats über seine Schiffe auf Hoher See, in Bezug auf nicht benannte Schiffe und alle anderen Situationen als der in jenem Absatz genannten.
6 In Anhang V dieses Beschlusses sind die Schiffe gemäß Absatz 1 aufgeführt, die vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates benannt wurden.
Article 7
1 Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines benannten Schiffes ist, weist, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, das Schiff an, unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Rohöl nicht zu laden, zu befördern oder zu entladen, wenn die in Nummer 3 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates genannte Kontaktstelle der Regierung Libyens keine Anweisung erteilt hat.
2 Die Mitgliedstaaten verweigern, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, den benannten Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen, es sei denn, dieser Zugang ist für eine Überprüfung erforderlich, es liegt ein Notfall vor oder das Schiff kehrt nach Libyen zurück.
3 Die Bereitstellung von Bunkerdiensten, wie die Bereitstellung von Treibstoff oder Versorgungsgütern, oder anderen Wartungsdiensten für benannte Schiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus ist, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, verboten.
4 Absatz 3 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats feststellt, dass die Bereitstellung dieser Dienste für humanitäre Zwecke erforderlich ist oder das Schiff nach Libyen zurückkehrt. Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert dem Ausschuss alle entsprechenden Genehmigungen.
5 Finanztransaktionen in Bezug auf an Bord von benannten Schiffen unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Rohöl durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von ihrer Hoheits-gewalt unterstehenden Organisationen oder von Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus sind, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, verboten.
6 In Anhang V sind die Schiffe gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 5 dieses Artikels aufgeführt, die vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates benannt wurden.
Article 8
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummer 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014) und Nummer 11 der Resolution 2213 (2015) benannten und mit Reisebeschränkungen belegten Personen gemäß der Auflistung in Anhang I.
2 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, a) die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Leitung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder von in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag oder auf ihre Anweisung handelnden Personen; b) bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs ausgeht; c) die Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben, einschließlich durch i) die Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen; ii) Angriffe auf jeden Flug-, Binnen- oder Seehafen in Libyen oder gegen eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage sowie gegen jede ausländische Vertretung in Libyen; iii) die Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen; iv) die Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen; v) die Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) und Artikel 1 dieses Beschlusses verhängten Waffenembargos in Libyen; vi) das Tätigwerden für oder im Namen oder auf Anweisung einer auf der Liste stehenden Person oder Organisation; d) die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben, gemäß der Auflistung in Anhang II dieses Beschlusses.
3 Die Absätze 1 und 2 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
4 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass a) die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind oder b) eine Ausnahmeregelung die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Libyen und der Stabilität in der Region fördern würde.
5 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn a) die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder b) ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die betreffende Einreise oder Durchreise erforderlich ist, um Frieden und Stabilität in Libyen zu fördern, und den Ausschuss binnen 48 Stunden nach einer entsprechenden Feststellung darüber unterrichtet.
6 Absatz 2 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, c) im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht oder d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
7 Absatz 6 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
8 Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 6 oder 7 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
9 Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 2 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Libyen unmittelbar gefördert werden.
10 Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 9 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
11 In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 6, 7 und 9 den in den Anhängen I oder II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
Article 9
1 Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummern 19 und 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014) und Nummer 11 der Resolution 2213 (2015) benannten und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegten Personen und Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang III befinden, werden eingefroren.
2 Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen und Organisationen, a) die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Leitung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder der libyschen Behörden, oder der Personen und Organisationen, die gegen die Bestimmungen der Resolution 1970 (2011) oder dieses Beschlusses verstoßen haben oder anderen bei Verstößen dagegen behilflich waren, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen, oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Organisationen, oder in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen; b) bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs ausgeht; c) die Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben, einschließlich durch i) die Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen, ii) Angriffe auf einen Flug-, Binnen- oder Seehafen in Libyen, eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage oder eine ausländische Vertretung in Libyen, iii) die Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen, iv) die Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen, v) die Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) und Artikel 1 dieses Beschlusses verhängten Waffenembargos in Libyen, vi) das Tätigwerden für oder im Namen oder auf Anweisung einer auf der Liste stehenden Person oder Organisation, d) die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben, gemäß der Auflistung in Anhang IV befinden, werden eingefroren.
3 Sämtliche zum 16. September 2011 eingefrorenen Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der in Anhang VI aufgelisteten Organisationen befinden, bleiben eingefroren.
4 Den in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
5 Das Verbot, Personen oder Organisationen nach Absatz 2 Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, steht, insoweit es für Hafenbehörden gilt, bis zum 15. Juli 2011 der Ausführung von vor dem 7. Juni 2011 geschlossenen Verträgen mit Ausnahme der Verträge, die Erdöl, Erdgas und Raffinerieerzeugnisse betreffen, nicht entgegen.
6 Ausnahmen können für Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen gemacht werden, die a) für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind, b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen oder c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
7 Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die a) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor gegebenenfalls mit und dieser ist damit einverstanden, oder b) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, sofern vor dem Datum der Annahme der Resolution 1970 (2011) das Pfandrecht bestellt oder die Entscheidung getroffen wurde, nicht eine Person oder Organisation nach Absatz 1 oder 2 dieses Artikels begünstigt und dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mitgeteilt wurde.
8 Bei Personen und Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang IV sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für humanitäre Zwecke wie die Bereitstellung oder die Erleichterung der Bereitstellung von Hilfe, namentlich medizinischen Versorgungsgütern, Nahrungsmitteln, Versorgung mit Elektrizität, humanitären Helfern und damit zusammenhängender Hilfe, oder zur Evakuierung ausländischer Staatsangehöriger aus Libyen erforderlich sind.
9 Bei in Absatz 3 aufgeführten Organisationen sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder, finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der betreffende Mitgliedstaat hat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt, den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen für einen oder mehrere der nachstehenden Zwecke zu genehmigen, und der Ausschuss hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen: i) humanitäre Bedürfnisse; ii) Kraftstoff, Elektrizität und Wasser für die rein zivile Nutzung; iii) Wiederaufnahme der Herstellung und des Verkaufs von Kohlenwasserstoffen durch Libyen; iv) Einrichtung, Betrieb und Ausbau von Einrichtungen der zivilen Regierung und ziviler öffentlicher Infrastruktur oder v) Erleichterung der Wiederaufnahme von Tätigkeiten des Bankwesens, so auch zur Unterstützung oder Erleichterung des internationalen Handels mit Libyen; b) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Ausschuss mitgeteilt, dass diese Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Personen weder zur Verfügung gestellt noch zugutekommen werden; c) der betreffende Mitgliedstaat hat die libyschen Behörden vorab zur Verwendung solcher Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen konsultiert; d) der betreffende Mitgliedstaat hat die libyschen Behörden über die nach diesem Absatz gemachte Mitteilung informiert, und die libyschen Behörden haben innerhalb von fünf Arbeitstagen keinen Einspruch gegen die Freigabe solcher Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen eingelegt.
10 Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass eine in der Liste genannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 oder 2 entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
11 Absatz 3 schließt nicht aus, dass eine darin aufgeführte Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Organisation in die Liste entsprechend diesem Beschluss geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach den Absätzen 1, 2 und 3 entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
12 Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Personen und Organisationen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Absatz 2 genannte Person oder Organisation in die Liste in Anhang IV aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung; b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist; c) die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang III, IV oder VI aufgeführte Person oder Organisation, und d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.
13 Absatz 4 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten, b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum entstanden sind, ab dem diese Konten diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder c) Zahlungen aufgrund einer in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Personen und Organisationen, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 oder 2 fallen.
Article 10
Die Mitgliedstaaten verpflichten ihre Staatsangehörigen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Firmen, Wachsamkeit zu üben, wenn sie mit in Libyen eingetragenen oder dessen Hoheitsgewalt unterstehenden Organisationen und mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen und mit in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Organisationen Geschäfte tätigen, um Geschäftstätigkeiten zu verhindern, die zu Gewalttätigkeit und zum Einsatz von Gewalt gegen Zivilpersonen beitragen könnten.
Article 11
Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolution 1970 (2011) beschlossen wurden — einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen —, werden keine Forderungen, einschließlich Schadensersatzansprüche, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Libyen, einschließlich der Regierung Libyens, oder aber einer Person oder Organisation, die über eine solche Person oder Organisation oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.
Article 12
1 Der Rat ändert die Anhänge I, III, V und VI entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Ausschusses.
2 Der Rat erstellt und ändert auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und IV.
Article 13
1 Nimmt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Organisation in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Organisation in Anhang I oder III auf.
2 Beschließt der Rat, die in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen auf eine Person oder Organisation anzuwenden, so ändert er die Anhänge II und IV entsprechend.
3 Der Rat setzt die Person oder Organisation, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unter Angabe der Gründe für die Aufnahme in die Liste von seinem Beschluss in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.
4 Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.
Article 14
Wenn der Ausschuss ein Schiff gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absätze 1, 2, 3 und 5 benennt, nimmt der Rat dieses Schiff in Anhang V auf.
Article 15
1 Die Anhänge I, II, III, IV und VI enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste, wie sie hinsichtlich der Anhänge I, III und VI vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss angegeben werden.
2 Die Anhänge I, II, III, IV und VI enthalten, soweit verfügbar, auch die Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind und die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss für die Anhänge I, III und VI vorgelegt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge I, III und VI enthalten ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Ausschuss.
Article 16
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, entsprechende restriktive Maßnahmen zu ergreifen.
Article 17
1 Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
2 Die in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Organisationen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.
Article 18
Beschluss 2011/137/GASP wird aufgehoben.
Article 19
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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