Beschluss (EU) 2015/1469 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.30743 (2012/C) (ex N 138/10) — Deutschland — Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen am Flughafen Leipzig/Halle (2) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5071) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Gesellschafterdarlehen, die der Flughafen Leipzig/Halle GmbH gewährt wurden, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Article 2
1 Soweit die Kapitalzuführungen zugunsten der Flughafen Leipzig/Halle GmbH Kosten, die in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen, und für die der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 LuftSiG Anspruch auf Erstattung hat, sowie die Kosten des Heliport decken, stellen sie keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
2 Soweit die Kapitalzuführungen zugunsten der Flughafen Leipzig/Halle GmbH auf den Ausgleich der Finanzierungslücke im Rahmen des Investitionsvorhabens beschränkt sind und nicht die in Absatz 1 aufgeführten Kosten decken, die in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen, stellen sie eine staatliche Beihilfe dar, die im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
3 Soweit der Betrag der Kapitalzuführungen die in Absatz 1 und Absatz 2 als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beträge übersteigt, stellen sie eine staatliche Beihilfe dar, die im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions