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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/1469 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.30743 (2012/C) (ex N 138/10) — Deutschland — Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen am Flughafen Leipzig/Halle (2) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5071) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015D1469
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-23
In force since
2015-09-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Gesellschafterdarlehen, die der Flughafen Leipzig/Halle GmbH gewährt wurden, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Article 2

1 Soweit die Kapitalzuführungen zugunsten der Flughafen Leipzig/Halle GmbH Kosten, die in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen, und für die der Flughafenbetreiber nach § 8 Absatz 3 LuftSiG Anspruch auf Erstattung hat, sowie die Kosten des Heliport decken, stellen sie keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

2 Soweit die Kapitalzuführungen zugunsten der Flughafen Leipzig/Halle GmbH auf den Ausgleich der Finanzierungslücke im Rahmen des Investitionsvorhabens beschränkt sind und nicht die in Absatz 1 aufgeführten Kosten decken, die in den hoheitlichen Aufgabenbereich fallen, stellen sie eine staatliche Beihilfe dar, die im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

3 Soweit der Betrag der Kapitalzuführungen die in Absatz 1 und Absatz 2 als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beträge übersteigt, stellen sie eine staatliche Beihilfe dar, die im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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