Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1478 der Kommission vom 19. August 2015 zur Gründung der Europäischen Spallationsquelle als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Europäische Spallationsquelle) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die Europäische Spallationsquelle wird als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Europäische Spallationsquelle) gegründet.
2 Die Satzung des ERIC Europäische Spallationsquelle ist im Anhang beigefügt. Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC Europäische Spallationsquelle sowie an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich gemacht.
3 Die wesentlichen Elemente der Satzung, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 2, 15, 16, 17, 20, 21, 22, 24 und 26 enthalten.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 1 Name, Sitz und Arbeitssprache
1 Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen „Europäische Spallationsquelle“ eingerichtet.
2 Die Europäische Spallationsquelle (ESS) erhält die Rechtsform eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung ERIC Europäische Spallationsquelle (nachstehend die „Organisation“).
3 Die Organisation hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Lund (Schweden).
4 Die Arbeitssprache der Organisation ist Englisch.
Article 2 Aufgaben und Tätigkeiten
1 Die Aufgabe der Organisation besteht darin, gemäß der Beschreibung im Bericht über das technische Design der ESS, einer Kurzfassung gestützt auf den Bericht über das technische Design der ESS vom 22. April 2013, die als Anhang 1 beigefügt ist, eine Quelle für hochintensive Strahlen langsamer Neutronen zu bauen, deren Kosten höchstens 1843 Mio. EUR zu Preisen des Monats Januar 2013 betragen, und die Anlage weiter zu betreiben, auszubauen und stillzulegen. Die Baukosten sind in einem Kalkulationsbuch mit Datum vom 13. März 2013 zu gesamtkostendeckenden Preisen des Jahres 2013 festgehalten. Das Kalkulationsbuch dient als Grundlage für die Geld- und Sachleistungen der Mitglieder.
2 Dazu übernimmt und koordiniert die Organisation vielfältige Tätigkeiten, darunter u. a.: a) Beitrag zu Spitzenforschung, technologischer Entwicklung, Innovation und gesellschaftlichen Herausforderungen und damit Schaffung eines Mehrwerts für die Entwicklung des Europäischen Forschungsraums (EFR) und darüber hinaus; b) Gewährleistung eines umfassenden wissenschaftlichen Betriebs der ESS und ihrer Instrumente; c) Gewährleistung eines effektiven Zugangs für die Nutzer gemäß der Zugangsregelung in Artikel 17; d) Beitrag zur Verbreitung wissenschaftlicher Ergebnisse; e) optimale Nutzung von Mitteln und Know-how sowie weitere damit verbundene für die Aufgabenerfüllung notwendige Maßnahmen.
3 Die Organisation baut und betreibt die ESS ohne Erwerbsstreben. Zur weiteren Förderung von Innovationen sowie des Wissens- und Technologietransfers dürfen in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, sofern sie die Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigen. Die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten werden in Übereinstimmung mit den Aufgaben der Organisation verwendet.
4 Die Organisation führt ausschließlich Tätigkeiten zu friedlichen Zwecken durch.
Article 3 Mitgliedschaft und Vertretung
1 Folgende juristische Personen können Mitglieder der Organisation oder Beobachter ohne Stimmrecht werden: a) Mitgliedstaaten der Union; b) assoziierte Länder; c) Drittländer, die keine assoziierten Länder sind; d) zwischenstaatliche Organisationen. Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Artikel 4 festgelegt.
2 Mindestens ein Mitgliedstaat und mindestens zwei weitere Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder müssen Mitglieder der Organisation sein.
3 Die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte im Rat.
4 Mitglieder und Beobachter können sich durch eine oder mehrere öffentliche Stellen, darunter auch private Stellen mit einem öffentlichen Auftrag, vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.
5 Die Mitglieder und Beobachter der Organisation sowie ihre Vertretungsstellen sind in Anhang 7 aufgeführt. Anhang 7 wird vom Vorsitzenden des Rates laufend aktualisiert.
Article 4 Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern
1 Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen: a) Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Rates. b) Bewerber müssen beim Vorsitzenden des Rates einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. c) Im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber zu den in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten der Organisation beitragen und seine Pflichten gemäß Artikel 6 erfüllen wird. d) Für neue Mitglieder, welche die vorliegende Satzung innerhalb von zwölf Monaten nach deren Inkrafttreten übernehmen, gelten dieselben Bedingungen wie für die Gründungsmitglieder. e) Die Bedingungen für den Beitritt neuer Mitglieder werden in einer Vereinbarung zwischen der Organisation und dem beitretenden Mitglied festgelegt und vom Rat gebilligt. f) Neue Mitglieder, die der Organisation mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Satzung beitreten, werden aufgefordert, neben ihrem ordentlichen Beitrag zu künftigen Kapitalinvestitionen, laufenden Betriebskosten und Stilllegungskosten einen besonderen Beitrag zu den von der Organisation bereits getätigten Investitionsausgaben zu leisten.
2 In Artikel 3 Absatz 1 genannte juristische Personen, die einen Beitrag zu der Organisation leisten wollen, aber noch nicht in der Lage sind, Mitglieder zu werden, können sich beim Rat um den Beobachterstatus bewerben. Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen: a) Beobachter werden normalerweise für einen Zeitraum von drei Jahren zugelassen. In Ausnahmefällen kann der Rat den Zeitraum des Beobachterstatus verlängern. b) Bewerber müssen beim Rat einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. In dem Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber zu der Organisation und ihren Tätigkeiten gemäß Artikel 2 beitragen wird.
Article 5 Kündigung eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus
1 Mitglieder können mit einem drei Jahre vor dem Austritt an den Rat gerichteten Antrag zum Ende eines Finanzjahres aus der Organisation austreten. Ein Austritt kann frühestens zum 31. Dezember 2026 wirksam werden.
2 Beobachter können jederzeit mit einem sechs Monate vor dem Rücktritt an den Rat gerichteten Antrag zurücktreten.
3 Die Bedingungen und Wirkungen des Austritts eines Mitglieds aus der Organisation, insbesondere in Bezug auf den Anteil an den Bau-, Betriebs- und Stilllegungskosten der ESS und die Entschädigung für Verluste, werden vom Rat beschlossen, bevor der Austritt eines Mitglieds wirksam wird. In diesem Beschluss wird der Anteil des Mitglieds an den Stilllegungskosten angegeben.
4 Der Rat kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstoßen. b) Das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoß nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt, nachdem es/er schriftlich über den Verstoß unterrichtet wurde. Bevor der Rat beschließt, die Mitgliedschaft oder den Beobachterstatus zu beenden, erhält das Mitglied oder der Beobachter Gelegenheit, diesen Beschluss anzufechten und sich vor dem Rat zu verteidigen.
Article 6 Mitglieder
1 Die Rechte der Mitglieder umfassen: a) Zugang ihrer Wissenschaftsgemeinschaft zur ESS gemäß den Bedingungen des Artikels 17; b) Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Rates und Stimmrecht. Ein Mitglied darf jedoch nicht über Fragen abstimmen, welche die Beendigung der eigenen Mitgliedschaft betreffen.
2 Die Gründungsmitglieder verpflichten sich, mit nachstehenden Geld- und Sachleistungen zu den Baukosten beizutragen. Dies schließt die Beiträge für die Bauplanungsphase (siehe Anhang 4) und die Geldleistungen für die Bauplanungs- und die Bauphase (siehe Anhang 5) ein. Königreich Dänemark230 Mio. EURBundesrepublik Deutschland202,5 Mio. EURRepublik Estland4,61 Mio. EURFranzösische Republik147 Mio. EURItalienische Republik110,6 Mio. EURKönigreich Norwegen46,07 Mio. EURRepublik Polen33,2 Mio. EURKönigreich Schweden645 Mio. EURSchweizerische Eidgenossenschaft64,5 Mio. EURTschechische Republik5,52 Mio. EURUngarn17,6 Mio. EUR Alle Beträge beziehen sich auf Preise des Monats Januar 2013. Die Beiträge von Mitgliedern, die nicht Gründungsmitglieder sind, entsprechen der Tabelle der Mitgliederbeiträge in Anhang 6. Die Bauplanungs- und Baukosten umfassen die in Anhang 2 aufgeführten Gesamtausgaben (Personalkosten, laufende Kosten und Investitionsausgaben) für den Bau der ESS. Eine Liste der genehmigten Sachleistungen für die Bauplanungsphase befindet sich in Anhang 4. Der Betrag der geschätzten jährlichen Inzidenz von Bau-, Betriebs- und Stilllegungskosten ist in Anhang 2 ausgewiesen. Die Grundregeln und Prinzipien für Sachleistungen sind in Anhang 3 dargelegt.
3 Jedes Mitglied a) zahlt seinen Beitrag zu den Baukosten, der ihm in dem gemäß Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe d beschlossenen Jahreshaushalt zugewiesen wurde (geplante Beträge und Zahlungsplan); b) leistet einen Beitrag zu den Betriebskosten gemäß Artikel 18 und den Stilllegungskosten gemäß Artikel 19; c) ernennt gegebenenfalls eine oder mehrere Vertretungsstellen gemäß Artikel 3 Absatz 4 und erteilt der Vertretungsstelle die uneingeschränkte Befugnis, über alle Angelegenheiten abzustimmen, die auf den Sitzungen des Rates behandelt werden und die auf der Tagesordnung stehen.
4 Alle Mittel der Organisation, ob Geld- oder Sachleistungen, werden ausschließlich zur Förderung der Aufgaben der Organisation gemäß Artikel 2 verwendet.
Article 7 Beobachter
1 Beobachter haben das Recht, a) an den Sitzungen des Rates ohne Stimmrecht teilzunehmen; b) ihre Forschergemeinschaft dazu aufzurufen, an Veranstaltungen der ESS, z. B. an Sommerkursen, Workshops, Konferenzen und Schulungen, im Rahmen freier Plätze zu Vorzugspreisen teilzunehmen.
2 Jeder Beobachter ernennt gegebenenfalls eine oder mehrere Vertretungsstellen gemäß Artikel 3 Absatz 4.
Article 8 Organe der Organisation
Die Organe der Organisation sind der Rat und der Generaldirektor.
Article 9 Rat
1 Der Rat bildet das Lenkungsorgan der Organisation. Er besteht aus bis zu zwei Delegierten jedes Mitglieds der Organisation. Die Delegierten können von Sachverständigen unterstützt werden.
2 Die Delegierten im Rat werden nach von jedem Mitgliedstaat festgelegten Grundsätzen ernannt und abberufen. Jedes Mitglied unterrichtet den Vorsitzenden des Rates unverzüglich schriftlich über jede Ernennung oder Abberufung ihrer Delegierten im Rat.
3 Der Rat tagt mindestens zweimal jährlich; er ist gemäß den Bestimmungen dieser Satzung in wissenschaftlicher, technischer und administrativer Hinsicht für die allgemeine Leitung und Aufsicht über die Organisation verantwortlich. Der Rat kann dem Generaldirektor Weisungen erteilen.
4 Die Sitzungen des Rates werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung des Rates kann auch auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden.
5 Der Rat wählt unter den Delegierten der Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in dessen Abwesenheit oder im Fall eines Interessenkonflikts. Mit ihrer Wahl werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende neutral und unabhängig (supra partes) und verlassen ihre Delegation. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden für eine Amtszeit von höchstens zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist einmal für eine zweite Amtszeit von höchstens zwei Jahren zulässig.
6 Der Rat legt seine Geschäftsordnung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung fest.
7 Der Rat kann bei Bedarf unterstützende Ausschüsse zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation einsetzen. Der Rat definiert das Mandat dieser Ausschüsse.
8 Die Führungskräfte gemäß der Definition des Rates werden vom Rat ernannt und abberufen.
9 Die folgenden Angelegenheiten bedürfen der einstimmigen Zustimmung des Rates: a) Erhöhung der Baukosten gemäß Artikel 2 Absatz 1; b) Änderungen der Beiträge zu Bau-, Betriebs- und Stilllegungskosten; c) Vorschläge zu Änderungen dieser Satzung und ihrer Anhänge; d) Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus. Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, in der durch den Rat am 2. Dezember 2013 geänderten Fassung (Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates ).
10 Beschlüsse über folgende Belange erfordern die qualifizierte Mehrheit der Stimmen: a) Ernennung, Aussetzung des Mandats oder Abberufung des Generaldirektors gemäß Artikel 11; b) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden; c) mittelfristiges wissenschaftliches Programm (fünf Jahre); d) Jahreshaushalte, Fünfjahreshaushaltspläne und mittelfristige Haushaltsvoranschläge (fünf Jahre); e) Annahme des jährlichen Finanzberichts; f) Regelung für die Zuteilung und den Zugang zu Bestrahlungszeit; g) Finanzordnung der Organisation; h) Auflösung der Organisation; i) wesentliche Änderungen des Berichts über das technische Design der ESS und des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kalkulationsbuchs, unbeschadet von Absatz 9 Buchstaben a und b; j) Ernennung und Abberufung von Führungskräften; k) Annahme des Mandats und der Arbeitsweise des Wissenschaftlichen Beratungsausschusses (WBA) und des Technischen Beratungsausschusses (TBA).
11 Für alle anderen Beschlüsse des Rates ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
Article 10 Abstimmungsverfahren
1 Jedes Mitglied hat bis zu Beginn der Betriebsphase Anrecht auf die Anzahl Stimmen, die seinem Beitrag zu den Bauplanungs- und Baukosten gemäß Artikel 6 Absatz 2 entspricht. Bei Beginn der Betriebsphase wird diese Zuteilung der Stimmen nach Prüfung der Beiträge vom Rat gegebenenfalls angepasst. Mindestens alle fünf Jahre sollten weitere Überprüfungen vorgenommen werden.
2 „Einfache Mehrheit“ bedeutet eine Mehrheit von über 50 % der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder bei höchstens 50 % Gegenstimmen der Mitglieder.
3 „Qualifizierte Mehrheit“ bedeutet eine Mehrheit von mindestens 67 % der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder bei höchstens 50 % Gegenstimmen der Mitglieder.
4 „Einstimmigkeit“ bedeutet mindestens 90 % der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder und keine Gegenstimmen.
5 Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn Delegierte von mindestens 67 % aller Mitglieder vertreten sind.
Article 11 Generaldirektor
1 Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe a ernennt der Rat den Generaldirektor der Organisation gemäß einem vom Rat verabschiedeten Verfahren. Der Generaldirektor ist der gesetzliche Vertreter der Organisation. Er nimmt die Leitung des Tagesgeschäfts der Organisation mit gebührender Sorgfalt und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Satzung, den Weisungen und Entschließungen des Rates sowie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wahr.
2 Der Generaldirektor legt dem Rat strategische, technische, wissenschaftliche, gesetzliche, haushaltsbezogene und administrative Beschlüsse vor. Er unterbreitet dem Rat einen Jahresbericht sowie einmal jährlich einen geprüften Finanzbericht.
3 Bei Vakanz des Amts des Generaldirektors kann der Rat eine Person ernennen, deren Befugnisse und Zuständigkeiten er bestimmt, um die Stelle des Generaldirektors einzunehmen.
4 Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Änderungen oder Verlängerungen von Beschäftigungsverträgen oder Aufgabenübertragungen bedürfen der Zustimmung des Rates.
Article 12 Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA), Wissenschaftlicher Beratungsausschuss (WBA) und Technischer Beratungsausschuss (TBA)
1 Der Rat setzt einen Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA) ein, der aus höchsten zwei von jedem Mitglied ernannten Delegierten besteht. Der Vorsitzende des VFA wird vom Rat ernannt und ist neutral und unabhängig (supra partes). Der Ausschuss berät den Rat in sämtlichen Verwaltungs- und Rechtsfragen sowie in Fragen der Finanzverwaltung. Das Mandat und die Geschäftsordnung dieses Ausschusses werden vom Rat verabschiedet und sind Bestandteil der Finanzordnung.
2 Der Rat setzt einen Wissenschaftlichen Beratungsausschuss (WBA) und einen Technischen Beratungsausschuss (TBA) ein. Diese Ausschüsse bestehen aus herausragenden Wissenschaftlern, die nicht bei der Organisation beschäftigt oder sonst unmittelbar mit ihr verbunden sind. Sie beraten den Rat in wissenschaftlichen (WBA) und technischen (TBA) Angelegenheiten und anderen für die Organisation wichtigen Fragen. Die Mitglieder des WBA und des TBA werden zusammen mit ihren Vorsitzenden gemäß der Geschäftsordnung vom Rat ernannt. Das Mandat und die Arbeitsweise des WBA und des TBA werden vom Rat angenommen.
Article 13 Berichterstattung an die Kommission
1 Die Organisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere über die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss vom Rat genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.
2 Die Organisation setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgaben der Organisation ernsthaft zu gefährden droht oder ihre Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Bedingungen einschränken könnte.
Article 14 Vereinbarungen mit Dritten
Wenn es die Organisation als vorteilhaft erachtet, kann sie Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen abschließen. In den Vereinbarungen werden sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt.
Article 15 Beschaffungsregelungen und Steuerbefreiungen
1 Der Rat führt genaue Regeln für Beschaffungsverfahren sowie Kriterien ein, welche für die Organisation verbindlich sind. Die Beschaffungsregelungen entsprechen den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der gegenseitigen Anerkennung, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
2 Mehrwertsteuerbefreiungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und gemäß den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates beschränken sich auf Käufe, die von der Organisation sowie von Mitgliedern der Organisation getätigt werden und die für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch die Organisation bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß den Aufgaben der Organisation getätigt werden. Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe mit einem Wert von über 300 EUR beschränkt. Befreiungen von der Verbrauchsteuer gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates beschränken sich auf Käufe, die von der Organisation getätigt werden und die für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch die Organisation bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß den Aufgaben der Organisation getätigt werden und einen Wert von über 300 EUR haben.
Article 16 Haftung
1 Die Organisation haftet für ihre Verbindlichkeiten.
2 Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Organisation ist auf den Wert des im Jahreshaushalt vereinbarten Jahresbeitrags jedes Mitglieds beschränkt.
3 Die Organisation schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb der ESS verbundenen Risiken ab.
Article 17 Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung und den Zugang
1 Die Organisation gewährt europäischen und internationalen Forschern sowie anderen relevanten Nutzern effektiven Zugang zu der Anlage. Der Zugang zur ESS sollte auf der Grundlage von Gutachterbewertungen erfolgen, bei denen wissenschaftliche Exzellenz und Durchführbarkeit als Kriterien herangezogen werden, und entsprechend einer vom Rat verabschiedeten Zugangsregelung gewährt werden. Die Zugangsregelung spiegelt die Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wider.
2 Der Zugang zur ESS steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Zugang erhalten können sowohl europäische als auch internationale Nutzer, die Entscheidung darüber fällt auf der Grundlage der vom Rat verabschiedeten Zugangsregelung.
Article 18 Betrieb
1 Die Mitglieder tragen im Verhältnis zu ihrer Nutzung der ESS zu den Betriebskosten der Organisation bei. Die allgemeinen Grundsätze für die Nutzung der Anlage und die Bemessung der Beiträge der Mitglieder zu den Betriebskosten werden in einer vom Rat vereinbarten separaten Regelung festgehalten.
2 Der Rat schafft die Voraussetzungen, um ein dauerhaftes und deutliches Ungleichgewicht zwischen der Nutzung der ESS-Anlage durch die Wissenschaftsgemeinschaft eines Mitglieds und dem Beitrag dieses Mitglieds zur Organisation zu vermeiden.
Article 19 Stilllegung
Die Mitglieder treffen Vorkehrungen, um den Abbau aller Anlagen und Gebäude der Organisation gemäß Anhang 1 zu gewährleisten. Sie teilen die entsprechenden Stilllegungskosten. Die Kosten entsprechen höchstens drei jährlichen Betriebshaushalten, ausgehend von den durchschnittlichen Betriebskosten der letzten fünf Jahre. Für darüber hinausgehende Kosten ist der Gastgeberstaat der Organisation verantwortlich. Der Rat erarbeitet und verabschiedet die Stilllegungsregelung mit einer schlüssigen und umfassenden Beschreibung des Stilllegungsverfahrens.
Article 20 Verbreitung der Ergebnisse
1 Die Organisation fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten. Ungeachtet dieses Grundsatzes fördert die Organisation eine hochwertige Forschung und eine Kultur der „besten Praxis“ durch Schulungstätigkeiten.
2 Die Organisation ermuntert die Forscher im Allgemeinen, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und verlangt von Forschern aus Mitgliedsländern, dass sie ihre Ergebnisse im Namen der Organisation zugänglich machen.
3 In der Verbreitungsstrategie werden die verschiedenen Zielgruppen dargelegt; die Organisation kann mehrere Kanäle nutzen, um ihr Zielpublikum zu erreichen, z. B. Webportal, Newsletter, Workshops, Konferenzteilnahme sowie Artikel in Fachzeitschriften, anderen Zeitschriften und Tageszeitungen.
Article 21 Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und Datenschutz
1 Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.
2 Die Organisation ist Eigentümerin des gesamten geistigen Eigentums, das aufgrund der Einrichtung und des Betriebs der ESS entsteht. Dies schließt geistiges Eigentum ein — ist aber nicht darauf beschränkt —, das durch Beschäftigte der Organisation erzeugt wird, es sei denn, es bestehen getrennte vertragliche Vereinbarungen, oder in verbindlichen Rechtsvorschriften oder dieser Satzung ist etwas anderes festgelegt.
3 Allgemein sollen Daten, die infolge der Nutzung der ESS-Anlage zusammengetragen wurden, frei zugänglich sein, und für von der Organisation erstellte Software und Computerprogramme sollen nach Möglichkeit Open-Source-Grundsätze gelten.
4 Die Organisation verabschiedet ihre eigene Regelung für den Datenschutz und den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.
Article 22 Erfindungen
Bezüglich Erfindungen unterliegt die Organisation den geltenden Gesetzen und Vorschriften. Zudem erlässt sie ihre eigene Regelung für Erfindungen.
Article 23 Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr der Organisation beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres. Beim ersten Geschäftsjahr handelt es sich um ein kurzes Haushaltsjahr, das mit dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Gründung der Organisation beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.
Article 24 Rechnungs- und Finanzprüfung
1 Der Generaldirektor unterbreitet dem Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA) die in der Finanzordnung vorgesehenen Haushaltsunterlagen, die geprüft und anschließend mit den Bemerkungen und Empfehlungen des VFA dem Rat vorgelegt werden.
2 Der Rat ernennt externe Rechnungsprüfer für einen Zeitraum von vier Jahren mit möglicher Wiederernennung. Die Rechnungsprüfer erfüllen die in der Finanzordnung festgelegten Aufgaben.
3 Der Generaldirektor lässt den Rechnungsprüfern die Informationen und Unterstützung zukommen, die für die Pflichterfüllung erforderlich sind.
4 Den Abschlüssen der Organisation wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt.
5 Die Finanzordnung enthält alle weiteren Bestimmungen zu Haushalt, Rechnungslegungsstandards und Finanzen der Organisation, einschließlich Vorschriften für die Vorbereitung, Einreichung, Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungen.
Article 25 Bestehensdauer
Die Organisation wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
Article 26 Auflösung
1 Die Auflösung der Organisation erfolgt auf Beschluss des Rates in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe h.
2 Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung der Organisation und in jedem Fall innerhalb von zehn Tagen nach dieser Annahme unterrichtet die Organisation die Kommission hiervon.
3 Vermögenswerte, die nach Begleichung der Verbindlichkeiten der Organisation verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres akkumulierten Jahresbeitrags zu der Organisation aufgeteilt. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 werden die nach Einbeziehung der Vermögenswerte der Organisation verbleibenden Verbindlichkeiten den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem Jahresbeitrag an die Organisation zugewiesen und auf den Wert des im Jahreshaushalt vereinbarten Jahresbeitrags jedes Mitglieds beschränkt.
4 Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens und in jedem Fall innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss unterrichtet die Organisation die Kommission hiervon.
5 Die Organisation erlischt an dem Tag, an dem die Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 27 Anwendbares Recht
Die Einrichtung und interne Arbeitsweise der Organisation richten sich nach a) dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC); b) dem Recht des Staates, in dem die Organisation ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Angelegenheiten in den unter Buchstabe a genannten Rechtsakten nicht oder nur teilweise geregelt sind; c) dieser Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.
Article 28 Beschäftigung
1 Die Organisation ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Beschäftigungsverträge unterliegen dem Recht des Landes, in dem der Beschäftigte seine Arbeit in Erfüllung des Vertrags überwiegend leistet.
2 Vorbehaltlich der nationalen Gesetzesanforderungen erleichtert jedes Mitglied in seinem Hoheitsgebiet die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Angehörigen der Mitgliedstaaten, die an den Aufgaben der Organisation beteiligt sind, sowie von deren Familienangehörigen.
Article 29 Streitigkeiten
1 Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die die Organisation betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander und zwischen den Mitgliedern und der Organisation sowie für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist.
2 Für Streitigkeiten zwischen der Organisation und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die von den Rechtsvorschriften der Union nicht abgedeckt sind, bestimmt das Recht des Staates, in dem die Organisation ihren satzungsmäßigen Sitz hat, die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.
Article 30 Verfügbarkeit der Satzung
Die Satzung ist auf der Website der ESS und an ihrem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich.
Article 31 Gründungsbestimmungen
1 Der Gastgeberstaat beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung der Organisation, eine konstituierende Sitzung des Rates ein.
2 Der Gastgeberstaat benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Sitzung im Namen der Organisation unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer vom Gastgeberstaat ordnungsgemäß ermächtigten Person unternommen.
Article 32 Anhänge
Die vorliegende Satzung umfasst die folgenden Anhänge: 1. Bericht über das technische und wissenschaftliche Design der ESS 2. Kostenschätzung und Zeitplan 3. Grundregeln und Prinzipien für Sachleistungen 4. Liste der genehmigten Sachleistungen für die Bauplanungsphase 5. Liste der bereits eingegangenen Geldleistungen für die Bauplanungs- und die Bauphase 6. Tabelle der Mitgliederbeiträge 7. Mitglieder, Beobachter und Vertretungsstellen
Article 33 Sprachen
Alle Fassungen dieser Satzung in den Amtssprachen der Europäischen Union sind verbindlich. Keine Sprachfassung hat Vorrang.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions