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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2015/1863 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

CELEX
32015D1863
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-10-18
In force since
2016-01-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, von in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführten Artikeln für Leichtwasserreaktoren über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an Iran, zur Nutzung durch Iran oder zu dessen Gunsten.“

„(1 Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Iran, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass eine solche Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt.

2 Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht, mit Zustimmung des Flaggenstaates die Überprüfung von Schiffen auf Hoher See verlangen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt.

5 Bei Überprüfungen nach den Absätzen 1 oder 2 beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt. Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Einführers; sollte es nicht möglich sein, diese Kosten beim Einführer einzutreiben, so können sie nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von jeder anderen Person oder Einrichtung, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist, eingetrieben werden.

6 Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von den Gebieten aus, die der Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten unterstehen, für iranische oder von Iran unter Vertrag genommene Schiffe, einschließlich gecharterter Schiffe, ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung gemäß der Absätze 1, 2 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.“

„(2 Das Verbot nach Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Durchreise/Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zwecke von Tätigkeiten, die unmittelbar mit den in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen.“

„(9 In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 in den Anhängen I, II, III oder IV aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

10 Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gemäß Absatz 7 Ziffern i und ii gewähren möchte, übermittelt die vorgeschlagenen Genehmigungen dem Sicherheitsrat zur Genehmigung.“

„(4 Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die a) zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sicherheitsrat zuvor mit und dieser ist damit einverstanden, b) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; in diesem Fall können die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Datum der Resolution 1737 (2006) eingetreten ist und nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 begünstigt, und wenn der betreffende Mitgliedstaat dies dem Sicherheitsrat zuvor mitgeteilt hat, c) für Tätigkeiten erforderlich sind, die unmittelbar mit den in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen. d) für die in Anlage III des JCPOA beschriebenen Projekte zur Zusammenarbeit bei der zivilen Nutzung der Kernenergie erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sicherheitsrat zuvor mit und dieser ist damit einverstanden, e) für Tätigkeiten erforderlich sind, die unmittelbar mit den in den Artikeln 26c und 26d spezifizierten Artikeln oder mit anderen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, die für die Durchführung des JCPOA nötig sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sicherheitsrat zuvor mit und dieser ist damit einverstanden.“

„(6 Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine benannte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass a) der Vertrag nicht mit der oder den in diesem Beschluss genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht; b) die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sicherheitsrat seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.“

„(1 Der Rat ändert die Anhänge I und III entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats.

2 Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und IV.“

„(1 Nimmt der Sicherheitsrat eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang III auf.

2 Beschließt der Rat, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c und e und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, c und e genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II und IV entsprechend.“

„(1 Die Anhänge I, II, III und IV enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss und hinsichtlich des Anhangs III vom Sicherheitsrat angegeben werden.

2 Die Anhänge I, II, III und IV enthalten, soweit verfügbar, auch die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, wie sie vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss in Bezug auf Anhang I und vom Sicherheitsrat in Bezug auf Anhang III angegeben werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge I, II, III und IV enthalten auch das Datum der Benennung.“

„(4 Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 20 Absätze 2 und 12 genannten Maßnahmen werden gegenüber den in Anhang V aufgeführten Personen und Einrichtungen ausgesetzt.

5 Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 20 Absätze 2 und 12 genannten Maßnahmen werden gegenüber den in Anhang VI aufgeführten Personen und Einrichtungen ausgesetzt.“

Article 26a

1 Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e, in den Artikeln 2, 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 3e, 4, 4a, 4b, 4c, 4d, 4e, 4f, 4g, 4h, 4i, 4j, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18a, 18b, in Artikel 20 Absätze 7, 11, 13 und 14 sowie in den Artikeln 21 und 26b genannten Maßnahmen werden ausgesetzt.“

Article 26c

1 Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten Irans, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, unterliegt der Genehmigung im Einzelfall durch den Sicherheitsrat: a) sämtliche Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien, die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) aufgeführt sind; b) jeder weitere Artikel, sofern ein Mitgliedstaat feststellt, dass dieser Artikel für Tätigkeiten verwendet werden könnte, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser zusammenhängen und die mit dem JCPOA nicht vereinbar sind.

2 Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Ausrüstungen gemäß Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind, an Iran.

3 Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass a) die Anforderungen gemäß den in der Liste der Kernmaterial-Lieferländer enthaltenen einschlägigen Leitlinien erfüllt sind, b) sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können, c) sie gegebenenfalls dem Sicherheitsrat die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen notifizieren und d) sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren.

4 Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergaben von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit: a) der notwendigen Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope, b) der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder c) der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass d) alle derartigen Tätigkeiten in strikter Befolgung des JCPOA unternommen werden, e) sie dem Sicherheitsrat und der Gemeinsamen Kommission diese Tätigkeiten zehn Tage im Voraus notifizieren, f) die Anforderungen gemäß den in der Liste der Kernmaterial-Lieferländer enthaltenen einschlägigen Leitlinien erfüllt sind, g) sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können und h) sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren.

5 Die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung oder der Verwendung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien gemäß Absatz 1 an oder für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Nutzung in Iran unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch den Sicherheitsrat.

6 Jede Investition in kommerzielle Tätigkeiten in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten im Zusammenhang mit dem Abbau von Uran oder der Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial gemäß Teil 1 der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer durch Iran, seine Staatsangehörigen oder in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehende Einrichtungen unterliegt der Genehmigung im Einzelfall durch den Sicherheitsrat.

7 Die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, der Genehmigung im Einzelfall durch die Gemeinsame Kommission.

8 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung und über im Rahmen dieses Artikels unternommene Tätigkeiten.

Article 26d

1 Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten Irans von nicht von Artikel 26c oder Artikel 26e erfassten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien, die für Tätigkeiten verwendet werden könnten, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser zusammenhängen, oder für andere Tätigkeiten, die mit dem JCPOA nicht vereinbar sind, unterliegen unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

2 Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von dort genannten Ausrüstungen an Iran, die für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind.

3 Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können.

4 Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass sie den anderen Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten innerhalb von zehn Tagen notifizieren.

5 Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit a) der notwendigen Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope, b) der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder c) der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass d) alle derartigen Tätigkeiten in strikter Befolgung des JCPOA unternommen werden, e) sie den anderen Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten zehn Tage im Voraus notifizieren und f) sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können.

6 Die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung oder der Verwendung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien gemäß Absatz 1 an oder für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Nutzung in Iran unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

7 Jede Investition in kommerzielle Tätigkeiten in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Technologien durch Iran, seine Staatsangehörigen oder in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehende Einrichtungen unterliegt der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

8 Die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

9 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß Absatz 1, wenn sie feststellen, dass der/die betreffende Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Beschaffung oder die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu Tätigkeiten beitragen würde, die mit dem JCPOA nicht vereinbar wären.

10 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.

Article 26e

1 Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran von in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes erfassten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien oder von jeden weiteren Artikeln, die zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen dienen könnten, ist verboten, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht. Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

2 Es ist ferner verboten, a) technische Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdienste im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien gemäß Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar an oder für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen; b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, Ausbildung, Dienste oder Unterstützung unmittelbar oder mittelbar für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran bereitzustellen; c) wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird; d) dass Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Technologien in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten durch Iran, seine Staatsangehörigen und in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehende Einrichtungen getätigt werden.

3 Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, verboten.

Article 26f

1 Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium oder Stahl an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

2 Die Bereitstellung von a) technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln, b) Finanzmitteln oder Finanzhilfen für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung unterliegt ebenfalls der Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.

3 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien, wenn a) sie feststellen, dass die betreffende Lieferung, der betreffende Verkauf oder die betreffende Weitergabe i) zu Tätigkeiten beitragen würden, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser oder anderweitig mit dem Nuklearbereich zusammenhängen und mit dem JCPOA nicht vereinbar sind, ii) zu Irans militärischem Programm oder zum iranischen Programm für ballistische Flugkörper beitragen würden oder iii) unmittelbar oder mittelbar dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden zugute kämen, b) die Verträge über die Lieferung solcher Artikel oder die Gewährung solcher Hilfe keine angemessenen Endverwendungsgarantien enthalten.

4 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.

Article 26g

1 Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Software für industrielle Prozesse an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

2 Die Bereitstellung von a) technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln, b) Finanzmitteln oder Finanzhilfen für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung unterliegt ebenfalls der Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.

3 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, wenn a) sie feststellen, dass die betreffende Lieferung, der betreffende Verkauf oder die betreffende Weitergabe i) zu Tätigkeiten beitragen würden, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser oder anderweitig mit dem Nuklearbereich zusammenhängen und mit dem JCPOA nicht vereinbar sind, ii) zu Irans militärischem Programm oder zum iranischen Programm für ballistische Flugkörper beitragen würden oder iii) unmittelbar oder mittelbar dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden zugute kämen, b) die Verträge über die Lieferung solcher Artikel oder die Gewährung solcher Hilfe keine angemessenen Endverwendungsgarantien enthalten.

4 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.“.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem Tag, an dem der Rat festgestellt hat, dass der Generaldirektor der IAEO dem Gouverneursrat der IAEO und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einen Bericht vorgelegt hat, in dem bestätigt wird, dass Iran die Maßnahmen gemäß Anhang V Nummern 15.1 bis 15.11 des JCPOA getroffen hat. Der Tag des Geltungsbeginns wird am gleichen Tag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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