Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1873 des Rates vom 8. Oktober 2015 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4′-DMAR) und 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45)
Text
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Article 1
Die folgenden neuen psychoaktiven Substanzen werden unionsweiten Kontrollmaßnahmen unterworfen: a) 4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4′-DMAR); b) 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45).
Article 2
Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Recht bis zum 21. Oktober 2016 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Artikel 1 genannten neuen psychoaktiven Substanzen den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachkommen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
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