Beschluss (GASP) 2015/1967 des Rates vom 9. März 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Article 3
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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