Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2039 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Südafrikas für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
Text
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Article 1
Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas, die aus dem Finanzmarktgesetz („Financial Markets Act“) bestehen und für dort zugelassene lizenzierte Clearinghäuser gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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