Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2042 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Schweiz für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
Text
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Article 1
Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz, die aus der Nationalbankverordnung und den dazu erlassenen Vorschriften sowie dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen und den dazu erlassenen Verordnungen und Rundschreiben, ergänzt durch den Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Nationalbankverordnung mit Auslegungshinweisen zur Nationalbankverordnung, bestehen und für dort zugelassene CCPs gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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