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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/2357 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Marokkos zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

CELEX
32015D2357
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-12-10
In force since
2015-12-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Mitgliedstaaten, die das noch nicht getan haben, werden hiermit ermächtigt, im Interesse der Union den Beitritt Marokkos zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“) anzunehmen.

2 Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 11. Dezember 2016 folgende Erklärung über die Annahme des Beitritts Marokkos zum Haager Übereinkommen von 1980: „[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt Marokkos zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2357 des Rates anzunehmen.“

3 Die Mitgliedsstaaten unterrichten den Rat und die Kommission von der Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts Marokkos und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach deren Hinterlegung.

Article 2

Die Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Marokkos zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, hinterlegen keine neuen Erklärungen.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4

Dieser Beschluss ist an alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, Maltas, des Königreichs der Niederlande, Rumäniens, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden gerichtet.

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