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Empfehlung (EU) 2015/682 der Kommission vom 29. April 2015 zum Monitoring des Vorkommens von Perchlorat in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015H0682
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
2015-04-29
In force since
2015-05-20
Status
In force

Text

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Empfehlung (EU) 2015/682 der Kommission vom 29. April 2015 zum Monitoring des Vorkommens von Perchlorat in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Perchlorat kommt in der Umwelt in natürlicher Form als Ablagerungen von Stickstoff und Kalium vor, kann sich in der Atmosphäre bilden und in Boden und Grundwasser gelangen. Es kommt außerdem durch die Verwendung von Stickstoffdünger und die Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Ammoniumperchlorat, das in Raketentreibstoffen, Sprengstoffen, Feuerwerkskörpern, Fackeln und Aufblasvorrichtungen für Airbags sowie bei bestimmten industriellen Prozessen eingesetzt wird, als Umweltschadstoff vor.

Perchlorat kann sich auch beim Abbau von Natriumhypochlorit bilden, das zur Desinfektion von Wasser verwendet wird, und kann das Trinkwasser kontaminieren. Wasser, Boden und Düngemittel gelten als potenzielle Quellen von Perchloratkontamination in Lebensmitteln. (2) Das Wissenschaftliche Gremium „ Kontaminanten in der Lebensmittelkette “ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (CONTAM-Gremium) hat ein wissenschaftliches Gutachten über die Risiken für die öffentliche Gesundheit durch die Präsenz von Perchlorat in Lebensmitteln vorgelegt . Das Gremium kam zu dem Schluss, dass die chronische lebensmittelbedingte Exposition gegenüber Perchlorat potenziell Anlass zu Besorgnis gibt, insbesondere bei starkem Verzehr in jüngeren Altersgruppen mit leichtem bis mäßigem Jodmangel.

Außerdem ist es möglich, dass die kurzfristige Perchloratexposition für gestillte Säuglinge und für Kleinkinder mit niedriger Jodaufnahme bedenklich ist. (3) Das CONTAM-Gremium kam zu dem Schluss, dass mehr Daten über das Vorkommen von Perchlorat in Lebensmitteln in Europa erforderlich sind, insbesondere in Gemüse, Säuglingsanfangsnahrung, Milch und Milcherzeugnissen, damit die Unsicherheit in der Risikobewertung weiter reduziert werden kann. Hohe Werte wurden in Cucurbitaceae und Blattgemüse nachgewiesen, insbesondere bei Anbau im Gewächshaus/unter Folie. Es liegen keine ausreichenden Daten über die Präsenz von Perchlorat in Lebensmitteln vor, insbesondere in Proben von Lebensmitteln, die nach dem 1.

September 2013 genommen wurden. Die Analyse von Trinkwasser auf Perchlorat sollte nach Möglichkeit auch Trinkwasser einschließen, das nicht unter die Definition von „ Lebensmittel “ in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt. Seit dem 1. September 2013 sind Maßnahmen zur Risikominderung in Kraft, und die Daten zu Perchlorat in Proben, die in der Folge genommen wurden, zeigen, dass man durch die Befolgung bewährter Praxis (etwa Verwendung von Düngemitteln mit niedrigem Perchloratgehalt) dem Prinzip „ so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar “ nähergekommen ist und die aktuellen Perchloratwerte in Lebensmitteln besser sind.

(4) Es ist daher angebracht, ein Monitoring zum Vorhandensein von Perchlorat in Lebensmitteln zu empfehlen — HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN: 1. Die Mitgliedstaaten sollten — unter aktiver Beteiligung der Lebensmittelunternehmer — eine Überwachung auf die Präsenz von Perchlorat in Lebensmitteln durchführen, insbesondere bei: a) Obst, Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnissen, einschließlich Fruchtsäften; b) Lebensmitteln für eine besondere Ernährung, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ; c) getrockneten Gewürzen und Kräutern;

Tee; Kräuter- und Früchtetee; d) Getränken einschließlich Trinkwasser. 2. Um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ für die beprobte Charge sind, sollten die Mitgliedstaaten den Probenahmeverfahren im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission für Blattgemüse und Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission für andere Lebensmittel, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 fallen, folgen. 3. Folgende Analysemethode liefert verlässliche Ergebnisse: „ Quick Method for the Analysis of Residues of numerous Highly Polar Pesticides in Foods of Plant Origin involving Simultaneous Extraction with Methanol and LC-MS/MS Determination (QuPPe-Method) — Version 7.1 “ (Schnellverfahren für die Multirückstandsanalyse auf hochpolare Pestizide in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs unter gleichzeitiger Extraktion mittels Methanol und LC-MS/MS-Nachweis (QuPPe-Methode) — Version 7.1).

Die Methode kann heruntergeladen werden von: http://www.crl-pesticides.eu/library/docs/srm/meth_QuPPe.pdf Zusätzlich sollte der Artikel „ Herkunft unbekannt: Rückstände von Chlorat in pflanzlichen Lebensmitteln “ konsultiert werden, in dem erläutert wird, wie die Umweltkontaminante Perchlorat in die vorstehend genannte QuPPe-Multirückstandsmethode integriert wird. Der Artikel kann heruntergeladen werden von: http://www.analytik-news.de/Fachartikel/Volltext/cvuase2.pdf Es sollte eine Quantifizierungsgrenze (LOQ) für den Nachweis von Perchlorat in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder von höchstens 2 μg/kg, in anderen Lebensmitteln von 10 μg/kg und in getrockneten Kräutern und Gewürzen sowie in Kräuter- und Früchtetees von 20 μg/kg angestrebt werden.

4. Die Mitgliedstaaten sollten, mit aktiver Beteiligung der Lebensmittelunternehmer, Untersuchungen zur Ermittlung der Faktoren anstellen, die sich auf die Präsenz von Perchlorat in Lebensmitteln auswirken. Die Analyse der Präsenz von Perchlorat in Düngemitteln, Boden, Bewässerungs- und Prozesswasser ist besonders in den Fällen angebracht, in denen diese Faktoren relevant sind. 5. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Analysen regelmäßig und spätestens bis Ende Februar 2016 der EFSA übermittelt werden und dass dies in Form des EFSA-Übermittlungsformats gemäß dem EFSA-Leitfaden zur „ Standard Sample Description (SSD) “ für Lebens- und Futtermittel und den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSA geschieht.

Brüssel, den 29. April 2015 Für die Kommission Vytenis Andriukaitis Mitglied der Kommission

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