Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates
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Article 1 Gegenstand
Der Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zwischen Reisenden und Unternehmern, um so zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen.
Article 2 Anwendungsbereich
1 Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und für verbundene Reiseleistungen, die Reisenden von Unternehmern vermittelt wurden.
2 Diese Richtlinie gilt nicht für a) Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen; b) Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden; c) Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmer und einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, erworben werden.
3 Diese Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht wie die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Reiseleistung“ a) die Beförderung von Personen; b) die Unterbringung, bei der es sich nicht um einen wesensmäßigen Bestandteil der Beförderung von Personen handelt und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken; c) die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; d) jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung im Sinne der Buchstaben a, b oder c ist; 2. „Pauschalreise“ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn a) diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder b) diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und diese Leistungen vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, iii) unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit Letztgenanntem/n spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird. Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen nicht mehr als eine Art der Reiseleistung im Sinne der Nummer 1 Buchstaben a, b oder c mit einer oder mehr als einer touristischen Leistung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen a) keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder b) erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne der Nummer 1 Buchstaben a, b oder c ausgewählt und erworben werden; 3. „Pauschalreisevertrag“ einen Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen; 4. „Beginn der Pauschalreise“ den Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beginnt; 5. „verbundene Reiseleistungen“ mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die für den Zweck derselben Reise erworben werden, bei der es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, die zu dem Abschluss von separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen führen, wenn ein Unternehmer Folgendes vermittelt: a) anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden oder b) in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird. Wird nicht mehr als eine Art der Reiseleistung im Sinne der Nummer 1 Buchstaben a, b oder c und eine oder mehr als eine touristische Leistung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe d erworben, so handelt es sich dabei nicht um verbundene Reiseleistungen, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Wert der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Reise darstellen; 6. „Reisender“ jede Person, die auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Vertrag schließen möchte oder die zu einer Reise auf der Grundlage eines im Rahmen dieser Richtlinie geschlossenen Vertrags berechtigt ist; 7. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt; 8. „Reiseveranstalter“ einen Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder den Unternehmer, der die Daten des Reisenden im Einklang mit Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v an einen anderen Unternehmer übermittelt; 9. „Reisevermittler“ einen anderen Unternehmer als den Reiseveranstalter, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet; 10. „Niederlassung“ eine Niederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/123/EG; 11. „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht; 12. „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären; 13. „Vertragswidrigkeit“ die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen; 14. „Minderjähriger“ eine Person unter achtzehn Jahren; 15. „Vertriebsstelle“ alle Gewerberäume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind, oder Einzelhandels-Webseiten oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn die Einzelhandels-Webseiten oder Online-Verkaufsplattformen den Reisenden als einheitliche Plattform präsentiert werden, einschließlich eines Telefondienstes; 16. „Rückbeförderung“ die Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.
Article 4 Grad der Harmonisierung
Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende nationale Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Schutzniveaus für den Reisenden.
Article 5 Vorvertragliche Informationen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Reisenden, bevor er durch einen Pauschalreisevertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, von dem Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler verkauft wird, auch von dem Reisevermittler die jeweiligen Standardinformationen durch das zutreffende Formblatt gemäß Anhang I Teil A oder B bereitgestellt werden und er, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise relevant sind, über Folgendes informiert wird: a) die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen: i) Bestimmungsort(e), Reiseroute und Aufenthaltsdauer mit den jeweiligen Daten und, sofern eine Unterbringung inbegriffen ist, die Zahl der inbegriffenen Übernachtungen; ii) Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise, Dauer und Orte von Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen; wenn eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, unterrichten der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler den Reisenden über die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise; iii) Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterbringung nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes; iv) Mahlzeiten; v) Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffene Leistungen; vi) sofern dies nicht aus dem Zusammenhang hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird und wenn dies der Fall ist, sofern möglich, die ungefähre Gruppengröße; vii) sofern die Nutzung anderer touristischer Leistungen durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden, und viii) die Angabe, ob die Reise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen zur Eignung der Reise unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden; b) die Firma und geografische Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reiservermittlers mit Angabe der Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse; c) den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss; d) die Zahlungsmodalitäten, einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind; e) die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe der Rücktrittsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a vor Reisebeginn, die eine Beendigung des Vertrags ermöglicht, falls diese Zahl nicht erreicht wird; f) allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten; g) Angaben darüber, dass der Reisende den Vertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gemäß Artikel 12 Absatz 1 gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr, oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühren, die der Reiseveranstalter verlangt, beenden kann; h) Angaben über eine fakultative oder obligatorische Reiserücktrittsversicherung des Reisenden oder über eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod. Wird der Pauschalreisevertrag telefonisch abgeschlossen, so erhält der Reisende von dem Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, von dem Reisevermittler, die Standardinformationen gemäß Anhang I Teil B und die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bis h vorgeschriebenen Informationen.
2 Hinsichtlich von Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v gewährleisten der Reiseveranstalter und der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, dass jeder von ihnen die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h des vorliegenden Artikels — soweit diese die von ihnen angebotenen Reiseleistungen betreffen — bereitstellt, bevor der Reisende durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Angebot gebunden wird. Der Reiseveranstalter stellt darüber hinaus gleichzeitig die Standardinformationen durch das Formblatt gemäß Anhang I Teil C zur Verfügung.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen. Werden diese Informationen schriftlich mitgeteilt, so müssen sie lesbar sein.
Article 6 Bindungswirkung der vorvertraglichen Informationen und Abschluss des Pauschalreisevertrags
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dem Reisenden gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c, d, e und g bereitgestellten Informationen integraler Bestandteil des Pauschalreisevertrags sind und nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. Der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler teilen dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen klar, verständlich und deutlich mit.
2 Haben der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler die Vorschriften über die Informationen über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c nicht vor Abschluss des Pauschalreisevertrags eingehalten, so trägt der Reisende die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nicht.
Article 7 Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Pauschalreiseverträge in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit sie schriftlich geschlossen werden, lesbar sind. Bei Abschluss des Pauschalreisevertrags bzw. unverzüglich danach stellt der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisenden eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde. Bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2011/83/EU wird dem Reisenden eine Kopie oder die Bestätigung des Pauschalreisevertrags auf Papier oder, sofern der Reisende dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt.
2 Der Pauschalreisevertrag oder die Bestätigung des Vertrags gibt den gesamten Inhalt der Vereinbarung wieder, einschließlich aller in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h genannten Informationen sowie die folgenden Angaben: a) besondere Vorgaben des Reisenden, die der Reiseveranstalter akzeptiert hat; b) den Hinweis, dass der Reiseveranstalter i) gemäß Artikel 13 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich ist und ii) gemäß Artikel 16 zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet; c) den Namen der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und ihre Kontaktdaten einschließlich der geografischen Anschrift, und, sofern einschlägig, den Namen der durch den betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten, zuständigen Behörde und ihre Kontaktdaten; d) Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an die bzw. den sich der Reisende wenden kann, um mit dem Reiseveranstalter rasch in Verbindung zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren, um von ihm Unterstützung zu verlangen, wenn der Reisende in Schwierigkeiten ist, oder um sich wegen während der Durchführung der Pauschalreise bemerkter Vertragswidrigkeit einer Leistung zu beschweren; e) die Information, dass der Reisende jegliche Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise bemerkt, im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 mitteilen muss; f) bei Minderjährigen, die ohne Begleitung durch einen Elternteil oder eine andere berechtigte Person auf der Grundlage eines Pauschalreisevertrags, der die Unterbringung umfasst, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder zu der an dem Aufenthaltsort des Minderjährigen für ihn verantwortlichen Person hergestellt werden kann; g) Informationen zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren und zu alternativen Streitbeilegungsverfahren (AS) gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , und gegebenenfalls zu der AS-Stelle, der der Unternehmer unterliegt, und zur Online-Streitbeilegungsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ; h) Informationen zu dem Recht des Reisenden, den Vertrag gemäß Artikel 9 auf einen anderen Reisenden zu übertragen.
3 Hinsichtlich von Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v unterrichtet der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, den Reiseveranstalter über den Abschluss des Vertrags, der zum Zustandekommen der Pauschalreise führt. Der Unternehmer stellt dem Reiseveranstalter die Informationen zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtungen als Reiseveranstalter benötigt. Sobald der Reiseveranstalter über das Zustandekommen einer Pauschalreise unterrichtet wurde, übermittelt der Reiseveranstalter dem Reisenden die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis h auf einem dauerhaften Datenträger.
4 Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen sind klar, verständlich und deutlich mitzuteilen.
5 Rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise erhält der Reisende vom Reiseveranstalter die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten Abreisezeiten und gegebenenfalls den Fristen für das Check-in sowie zu den planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten.
Article 8 Beweislast
Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Kapitel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.
Article 9 Übertragung des Pauschalreisevertrags auf einen anderen Reisenden
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Reisender den Pauschalreisevertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen kann, nachdem er den Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise davon in Kenntnis gesetzt hat. Eine Mitteilung spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise gilt in jedem Fall als angemessen.
2 Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden, der den Vertrag überträgt, über die tatsächlichen Kosten der Übertragung. Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und dürfen die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrags nicht übersteigen.
3 Der Reiseveranstalter stellt dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, einen Beleg über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten aus.
Article 10 Änderung des Preises
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach Abschluss des Pauschalreisevertrags Preise nur dann erhöht werden dürfen, wenn diese Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich vorbehalten ist und wenn im Vertrag angegeben ist, dass der Reisende Anspruch auf Preissenkung gemäß Absatz 4 hat. In diesem Fall ist im Pauschalreisevertrag anzugeben, wie Preisänderungen zu berechnen sind. Eine Preiserhöhung ist nur dann möglich, wenn sie sich unmittelbar ergibt aus einer Änderung a) des Preises für die Beförderung von Personen infolge der Kosten von Treibstoff oder anderen Energiequellen; b) der Höhe der für Reiseleistungen, die Bestandteil des Vertrags sind, zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der Pauschalreise mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf Flughäfen, oder c) der für die betreffende Pauschalreise relevanten Wechselkurse.
2 Wenn die Preiserhöhung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels 8 % des Preises der Pauschalreise übersteigt, findet Artikel 11 Absätze 2 bis 5 Anwendung.
3 Eine Preiserhöhung ist unabhängig von ihrer Höhe nur dann möglich, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden hiervon klar und verständlich spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe von Gründen für die Preiserhöhung und mit einer Berechnung dafür in Kenntnis gesetzt hat.
4 Ist im Pauschalreisevertrag die Möglichkeit von Preiserhöhungen vorgesehen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Preissenkung, die jeglicher Verringerung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kosten nach Abschluss des Vertrags vor Beginn der Pauschalreise entspricht.
5 Im Fall einer Preissenkung hat der Reiseveranstalter das Recht, tatsächliche Verwaltungsausgaben von der dem Reisenden geschuldeten Erstattung abzuziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungskosten.
Article 11 Änderung anderer Bedingungen des Pauschalreisevertrags
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise andere Bedingungen des Pauschalreisevertrags als den Preis (Änderung gemäß Artikel 10) nur dann einseitig ändern kann, wenn a) er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat; b) die Änderung unerheblich ist und c) er den Reisenden über die Änderung klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis setzt.
2 Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erheblich zu ändern oder kann er die besonderen Vorgaben des Reisenden im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a nicht erfüllen oder schlägt er vor, den Gesamtpreis der Pauschalreise nach Artikel 10 Absatz 2 um mehr als 8 % zu erhöhen, so kann der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist a) der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder b) den Vertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr beenden. Beendet der Reisende den Pauschalreisevertrag, so kann der Reisende eine andere Pauschalreise — sofern möglich in gleichwertiger oder höherwertiger Qualität — als Ersatz akzeptieren, sofern ihm der Veranstalter dies anbietet.
3 Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und deutlich über a) die vorgeschlagenen Änderungen gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls gemäß Absatz 4 deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise; b) eine angemessene Frist, innerhalb der der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung gemäß Absatz 2 zu unterrichten hat; c) die Folgen nach geltendem nationalen Recht, sollte der Reisende innerhalb der Frist nach Buchstabe b nicht reagieren, und d) die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
4 Haben die Änderungen des Pauschalreisevertrags nach Absatz 2 Unterabsatz 1 oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise nach Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Minderung der Qualität oder Senkung der Kosten der Pauschalreise zur Folge, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preissenkung.
5 Tritt der Reisende gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels vom Pauschalreisevertrag zurück und akzeptiert keine als Ersatz angebotene Pauschalreise, so erstattet ihm der Reiseveranstalter unverzüglich und in jedem Fall spätestens 14 Tage nach Beendigung des Vertrags alle von dem Reisenden oder in seinem Namen geleisteten Zahlungen. Artikel 14 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 finden entsprechend Anwendung.
Article 12 Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten kann. Tritt der Reisende gemäß diesem Absatz vom Pauschalreisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen. Im Pauschalreisevertrag können angemessene pauschale Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und der Dauer bis zum Beginn der Pauschalreise und den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen. In Ermangelung pauschaler Rücktrittsgebühren entspricht die Rücktrittsgebühr dem Preis der Pauschalreise abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. Auf Ersuchen des Reisenden begründet der Reiseveranstalter die Höhe der Rücktrittsgebühren.
2 Ungeachtet des Absatzes 1 hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Im Fall des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß diesem Absatz hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung.
3 Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag beenden und dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll erstatten, ohne jedoch eine zusätzliche Entschädigung leisten zu müssen, wenn a) sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und der Reiseveranstalter den Reisenden innerhalb der im Vertrag gesetzten Frist vom Rücktritt vom Vertrag in Kenntnis setzt, jedoch spätestens: i) 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen, ii) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen, iii) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise, bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, oder b) der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Reisenden unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt.
4 Der Reiseveranstalter leistet alle Erstattungen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder zahlt dem Reisenden gemäß Absatz 1 alle von dem Reisenden oder in seinem Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge abzüglich einer angemessenen Rücktrittsgebühr zurück. Der Reisende erhält diese Erstattungen oder Rückzahlungen unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags.
5 In Bezug auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften bestimmen, dass der Reisende das Recht hat, den Pauschalreisevertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Article 13 Haftung für die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter für die Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen haftet, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter oder anderen Erbringern von Reiseleistungen zu erbringen sind. Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen beibehalten oder einführen, wonach auch der Reisevermittler für die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen haftet. In diesem Falle gelten alle Bestimmungen des Artikels 7 und des Kapitels III, des vorliegenden Kapitels und des Kapitels V, die für den Reiseveranstalter gelten, auch für den Reisevermittler entsprechend.
2 Der Reisende teilt dem Veranstalter jede während der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen bemerkte Vertragswidrigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mit.
3 Bei Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung hilft der Reiseveranstalter dem Mangel ab, es sei denn, dies ist a) unmöglich oder b) unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Hilft der Reiseveranstalter dem Mangel gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes nicht ab, so gilt Artikel 14.
4 Schafft der Reiseveranstalter unbeschadet der Ausnahmen nach Absatz 3 innerhalb einer vom Reisenden festgesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe für die Vertragswidrigkeit, so kann dies der Reisende selbst tun und die Rückzahlung der erforderlichen Ausgaben verlangen. Eine Fristsetzung durch den Reisenden ist nicht erforderlich, wenn der Reiseveranstalter sich weigert, Abhilfe für die Vertragswidrigkeit zu schaffen, oder wenn unverzügliche Abhilfe notwendig ist.
5 Kann ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht dem Pauschalreisevertrag gemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter ohne Mehrkosten für den Reisenden angemessene andere Vorkehrungen zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die nach Möglichkeit den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; dies gilt auch dann, wenn der Reisende nicht wie vereinbart an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen eine Pauschalreise von geringerer Qualität als die in dem Pauschalreisevertrag vereinbarte Leistung zur Folge, so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den in dem Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist.
6 Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen und hat der Reiseveranstalter es versäumt, innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen, so kann der Reisende ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gemäß Artikel 14 eine Preisminderung und/oder Schadenersatz verlangen. Können keine anderen Vorkehrungen angeboten werden oder lehnt der Reisende die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels ab, so hat der Reisende gegebenenfalls Anspruch auf Preisminderung und/oder Schadenersatz gemäß Artikel 14 auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den Fällen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.
7 Ist die in dem Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisendem. Sind in den Unionsvorschriften über Passagierrechte für das die Rückbeförderung des Reisenden betreffende Beförderungsmittel längere Zeiträume vorgesehen, so gelten diese Zeiträume.
8 Die Kostenbeschränkung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 und deren Begleitpersonen, Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise von ihren besonderen Bedürfnissen in Kenntnis gesetzt wurde. Zur Beschränkung der Haftung nach Absatz 7 kann der Reiseveranstalter keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände geltend machen, wenn sich der betreffende Beförderer nach geltendem Unionsrecht nicht auf solche Umstände berufen kann.
Article 14 Preisminderung und Schadenersatz
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.
2 Der Reisende hat gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf angemessenen Ersatz des Schadens, den er infolge der Vertragswidrigkeit erlitten hat. Der Schadenersatz ist unverzüglich zu leisten.
3 Der Reisende hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit a) dem Reisenden zuzurechnen ist, b) einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder c) durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war.
4 Soweit der Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer Reiseleistung, die Bestandteil einer Pauschalreise ist, Schadenersatz zu leisten hat, durch für die Union verbindliche völkerrechtliche Übereinkünfte eingeschränkt werden, gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter. Soweit der von einem Leistungserbringer zu leistende Schadenersatz durch für die Union nicht verbindliche völkerrechtliche Übereinkünfte eingeschränkt wird, können die Mitgliedstaaten den vom Reiseveranstalter zu leistenden Schadenersatz entsprechend einschränken. In anderen Fällen kann der vom Reiseveranstalter zu leistende Schadenersatz im Pauschalreisevertrag eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkung nicht für Personenschäden oder vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden gilt und nicht weniger beträgt als das Dreifache des Gesamtreisepreises der Pauschalreise.
5 Das Recht auf Schadenersatz oder Preisminderung nach Maßgabe dieser Richtlinie lässt die Rechte von Reisenden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte unberührt. Die Reisenden sind berechtigt, Forderungen nach dieser Richtlinie und den genannten Verordnungen und nach internationalen Übereinkünften geltend zu machen. Die nach dieser Richtlinie gewährte Schadenersatzzahlung oder Preisminderung wird von der nach Maßgabe der genannten Verordnungen und nach internationalen Übereinkünften gewährten Schadenersatzzahlung oder Preisminderung abgezogen und umgekehrt, um eine Überkompensation zu verhindern.
6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Artikel darf nicht weniger als zwei Jahre betragen.
Article 15 Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler
Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Reisende Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden bezüglich der Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten kann, bei dem er die Pauschalreise erworben hat. Der Reisevermittler leitet diese Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden unverzüglich an den Reiseveranstalter weiter. Für die Zwecke der Einhaltung von Fristen und Verjährungsfristen gilt der Eingang von in Unterabsatz 1 genannten Nachrichten, Ersuchen und Beschwerden beim Reisevermittler als Eingang beim Reiseveranstalter.
Article 16 Beistandspflicht
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch die in Artikel 13 Absatz 7 genannten Umstände zählen — unverzüglich in angemessener Weise Beistand leistet, insbesondere durch a) die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand, und b) Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements. Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung überschreitet auf keinen Fall die Kosten, die dem Veranstalter tatsächlich entstanden sind.
Article 17 Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden. Soweit die Beförderung von Personen im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung der Reisenden. Eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden. Reiseveranstalter, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und die in einem Mitgliedstaat Pauschalreisen verkaufen oder zum Verkauf anbieten oder in irgendeiner Weise solche Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat ausrichten, sind verpflichtet, nach dem Recht dieses Mitgliedstaats Sicherheit zu leisten.
2 Die Sicherheit gemäß Absatz 1 muss wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken. Sie muss die Beträge der Zahlungen abdecken, die von Reisenden oder in ihrem Namen in Bezug auf Pauschalreisen geleistet wurden, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen den Anzahlungen und endgültigen Zahlungen und der Beendigung der Pauschalreisen sowie der geschätzten Kosten einer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz des Veranstalters.
3 Die Insolvenzabsicherung eines Veranstalters kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung, die für die Insolvenzabsicherung zuständig ist, ansässig ist, zugute.
4 Wird die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen durch die Insolvenz des Veranstalters beeinträchtigt, so steht die Sicherheit kostenlos zur Verfügung, um Rückbeförderungen und, falls erforderlich, die Finanzierung von Unterkünften vor der Rückbeförderung sicherzustellen.
5 Für nicht erbrachte Reiseleistungen wird die Erstattung unverzüglich nach der Beantragung durch den Reisenden vorgenommen.
Article 18 Gegenseitige Anerkennung des Insolvenzschutzes und Verwaltungszusammenarbeit
1 Die Mitgliedstaaten erkennen jede Insolvenzabsicherung, die ein Reiseveranstalter nach Maßgabe der Maßnahmen seines Niederlassungsmitgliedstaats zur Umsetzung des Artikels 17 leistet, als Erfüllung der Anforderungen ihrer nationalen Maßnahmen an.
2 Die Mitgliedstaaten bestimmen zentrale Kontaktstellen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit und der Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter. Sie teilen die Kontaktdaten dieser Stellen allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
3 Die zentralen Kontaktstellen stellen einander alle notwendigen Informationen über die Anforderungen ihrer nationalen Insolvenzschutzsysteme und die Einrichtung oder Einrichtungen, die für die Insolvenzabsicherung spezifischer Reiseveranstalter in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind, zur Verfügung. Die zentralen Kontaktstellen gewähren einander Zugang zu allen verfügbaren Verzeichnissen, in denen die Reiseveranstalter aufgeführt sind, die ihrer Pflicht zur Insolvenzabsicherung nachgekommen sind. Alle diese Verzeichnisse sind öffentlich zugänglich, auch online.
4 Hat ein Mitgliedstaat Zweifel an der Insolvenzabsicherung eines Reiseveranstalters, so wendet er sich zwecks Klärung an den Niederlassungsmitgliedstaat des Reiseveranstalters. Die Mitgliedstaaten beantworten Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Komplexität der Angelegenheit so rasch wie möglich. In jedem Fall wird eine erste Antwort spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens erteilt.
Article 19 Insolvenzschutz und Informationspflichten bei verbundenen Reiseleistungen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, Sicherheit für die Erstattung aller Zahlungen bieten, die sie von Reisenden erhalten, soweit eine Reiseleistung, die Teil von verbundenen Reiseleistungen ist, infolge ihrer Insolvenz nicht erbracht wird. Ist ein solcher Unternehmer für die Beförderung von Personen verantwortlich, so deckt die Sicherheit auch die Rückbeförderung des Reisenden ab. Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 17 Absätze 2 bis 5 sowie Artikel 18 gelten entsprechend.
2 Bevor der Reisende durch einen Vertrag, der zum Zustandekommen verbundener Reiseleistungen führt, oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert ihn der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, auch wenn er nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, solche Tätigkeiten jedoch auf einen Mitgliedstaat ausrichtet, klar, verständlich und deutlich darüber, dass a) der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen nach dieser Richtlinie gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet und b) dem Reisenden der Insolvenzschutz gemäß Absatz 1 zugutekommt. Um diesem Absatz nachzukommen, erteilt der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, dem Reisenden diese Informationen unter Verwendung des entsprechenden in Anhang II wiedergegebenen standardisierten Formblatts, oder er erteilt, sofern die spezielle Art der verbundenen Reiseleistungen von keinem der in Anhang II enthaltenen Formblätter abgedeckt wird, die darin enthaltenen Informationen.
3 Für den Fall, dass ein Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels angeführten Anforderungen nicht erfüllt, gelten die Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 9 und 12 sowie Kapitel IV im Hinblick auf die in verbundenen Reiseleistungen inbegriffenen Reiseleistungen.
4 Wenn verbundene Reiseleistungen das Ergebnis eines Vertragsabschlusses zwischen einem Reisenden und einem Unternehmer sind, der nicht verbundene Reiseleistungen vermittelt, so informiert dieser Unternehmer den Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, über den Abschluss des betreffenden Vertrags.
Article 20 Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters
Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterliegt der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Reisevermittler unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 den in den Kapiteln IV und V für Reiseveranstalter geltenden Pflichten, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen dieser Kapitel nachkommt.
Article 21 Haftung für Buchungsfehler
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Unternehmer für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, die diesem Unternehmer zuzurechnen sind, haftet, und in dem Fall, dass er sich bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschalreise oder von Reiseleistungen, die Teil verbundener Reiseleistungen sind, zu veranlassen, auch für Fehler, die er während des Buchungsvorgangs macht, haftet. Ein Unternehmer haftet nicht für Buchungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen sind oder die durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht werden.
Article 22 Regressansprüche
In Fällen, in denen ein Reiseveranstalter oder gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 20 ein Reisevermittler Schadenersatz leistet, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Reiseveranstalter oder -vermittler das Recht hat, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das den Schadenersatz, die Preisminderung oder sonstige Pflichten begründet, Regress zu nehmen.
Article 23 Unabdingbarkeit der Richtlinie
1 Die Erklärung eines Veranstalters einer Pauschalreise oder eines Unternehmers, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, dass er ausschließlich als Erbringer einer Reiseleistung, als Vermittler oder in anderer Eigenschaft handelt oder dass eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen keine Pauschalreise bzw. keine verbundenen Reiseleistungen darstellt, entbindet diesen Reiseveranstalter oder Unternehmer nicht von den Pflichten, die ihm aus dieser Richtlinie obliegen.
2 Reisende dürfen nicht auf die Rechte verzichten, die ihnen aus den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zustehen.
3 Vertragliche Vereinbarungen oder Erklärungen des Reisenden, die einen Verzicht auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder deren Einschränkung unmittelbar oder mittelbar bewirken oder die darauf gerichtet sind, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, sind für den Reisenden nicht bindend.
Article 24 Durchsetzung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
Article 25 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Article 26 Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. Januar 2019 einen Bericht vor, der sich mit den Bestimmungen dieser Richtlinie, die für Online-Buchungen an verschiedenen Vertriebsstellen und die Einstufung solcher Buchungen als Pauschalreise, verbundene Reiseleistungen oder eigenständige Reiseleistung gelten, und insbesondere mit der Begriffsbestimmung der Pauschalreise in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v und mit der Frage befasst, ob diese Begriffsbestimmung angepasst oder erweitert werden sollte. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. Januar 2021 einen allgemeinen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Den Berichten gemäß den Absätzen 1 und 2 werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.
Article 27 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU
1 Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erhält folgende Fassung: „5. Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/83/EU erhält folgende Fassung: „(g) über Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates . Artikel 6 Absatz 7, Artikel 8 Absätze 2 und 6 und Artikel 19, Artikel 21 und Artikel 22 der vorliegenden Richtlinie gelten für Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 in Bezug auf Reisende im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der genannten Richtlinie entsprechend.
Article 28 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 1. Januar 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
2 Sie wenden diese Maßnahmen ab 1. Juli 2018 an.
3 Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 29 Aufhebung
Die Richtlinie 90/314/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Article 30 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 31 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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