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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2016/66 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2015/40)

CELEX
32015O0040
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2015-11-26
In force since
2016-01-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(2 Die Anforderungen in Bezug auf die ‚ergänzenden Daten‘ betreffen Transaktionen und Bestände ab dem vierten Quartal 2012 bis zum Referenzquartal. Die ergänzenden Daten werden auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet. Die ergänzenden Daten in den Spalten ‚H‘, ‚H.1‘ und ‚H.2‘ der Tabellen 1, 2, 4 und 5 in Anhang I (ergänzende Daten zum Sektor Staat und seinen Teilsektoren) und in Spalte ‚B‘, Zeilen 3 und 13 der Tabellen 4 und 5 in Anhang I (ergänzende Daten zu Krediten zwischen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften) werden freiwillig gemeldet.“;

„(1 Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten ‚ergänzenden Daten‘ werden der EZB innerhalb einer Frist von 85 Kalendertagen nach dem Ende des Referenzquartals gemeldet. Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium die Frist gegebenenfalls auf 82 Tage verkürzen. Das Direktorium setzt den EZB-Rat unverzüglich von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die EZB kündigt jede Änderung des Berichtszeitraums zumindest ein Jahr vor Inkrafttreten der Änderung an.“;

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird wirksam am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

2 Die Zentralbanken des Eurosystems müssen diese Leitlinie ab dem 1. Januar 2016 einhalten.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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