Verordnung (EU) 2015/9 der Kommission vom 6. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„2 Das Inverkehrbringen folgender Produkte ist an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden: a) Guano von wilden Seevögeln, der in der Union gesammelt oder aus Drittländern eingeführt wurde; b) verkaufsfertiges Kultursubstrat, ausgenommen eingeführtes Kultursubstrat mit einem Gehalt von weniger als i) 5 Volumenprozent Folgeprodukte von Material der Kategorie 3 oder Material der Kategorie 2, verarbeitete Gülle ausgenommen; ii) 50 Volumenprozent verarbeiteter Gülle.“
„3 Der Betreiber oder Eigentümer des Bestimmungsbetriebs oder der Bestimmungsanlage oder dessen Vertreter darf die Zwischenprodukte nur zum Zweck der Herstellung gemäß der Definition des Begriffs ‚Zwischenprodukte‘ nach Anhang I Nummer 35 verwenden und/oder versenden.“
Article 2
Während einer Übergangsfrist bis zum 27. September 2015 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine ausgefüllte und unterschriebene Mustererklärung nach einem der Muster in Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beiliegt, weiter zur Einfuhr in die EU akzeptiert, sofern die entsprechende Mustererklärung vor dem 27. Juli 2015 ausgefüllt und unterzeichnet wurde.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 23. Februar 2015.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions