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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/11 der Kommission vom 6. Januar 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kranjska klobasa (g. g. A.))

CELEX
32015R0011
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-01-06
In force since
2015-01-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Bezeichnung „Kranjska klobasa“ (g. g. A.) wird eingetragen. Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.

Article 2

Die Bezeichnungen „Krainer“, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“ und „Bauernkrainer“ dürfen im Gebiet der Union weiter verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden. Die Bezeichnungen „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ dürfen für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin für Würste verwendet werden, die der Spezifikation für „Kranjska klobasa“ nicht entsprechen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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