Durchführungsverordnung (EU) 2015/11 der Kommission vom 6. Januar 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kranjska klobasa (g. g. A.))
Text
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Article 1
Die Bezeichnung „Kranjska klobasa“ (g. g. A.) wird eingetragen. Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Die Bezeichnungen „Krainer“, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“ und „Bauernkrainer“ dürfen im Gebiet der Union weiter verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden. Die Bezeichnungen „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ dürfen für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin für Würste verwendet werden, die der Spezifikation für „Kranjska klobasa“ nicht entsprechen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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