Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014
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Article 1 Gegenstand
1 In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.
2 Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2015 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2016; b) Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016, es sei denn, in den Artikeln 9, 29 und 31 sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt; c) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015; d) die in Artikel 32 festgelegten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die dort genannten Zeiträume im Jahr 2015 und 2016.
Article 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für a) Unionsschiffe; b) Drittlandschiffe in Unionsgewässern.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Unionsschiff“ ein Fischereifahrzeug der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) „Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist; c) „Unionsgewässer“ die Unionsgewässer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; d) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten liegen; e) „Bestand“ der Bestand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; f) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ i) in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Menge, die jedem Bestand jährlich entnommen werden darf; ii) in allen anderen Fischereien die Menge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf; g) „Quote“ ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter fester Anteil an der TAC; h) „analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben; i) „Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“ der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; j) „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission ; k) „Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register; l) „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.
Article 4 Fanggebiete
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen: a) Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 ; b) „Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird; c) „Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird; d) „Einheit 16 des ICES-Untergebiets VII“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden: 53° 30′ N 15° 00′ W, 53°30′ N 11° 00′ W, 51° 30′ N 11° 00′ W, 51° 30′ N 13° 00′ W, 51° 00′ N 13° 00′ W, 51° 00′ N 15° 00′ W, 53°30′ N, 15°00′ W; e) „Einheit 26 des ICES-Untergebiets IXa“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden: 43°00′ N 8°00′ W, 43°00′ N 10°00′ W, 42°00′ N 10°00′ W, 42°00′ N 8°00′ W; f) „Einheit 27 des ICES-Untergebiets IXa“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden: 42°00′ N 8°00′ W, 42°00′ N 10°00′ W, 38°30′ N 10°00′ W, 38°30′ N 9°00′ W, 40°00′ N 9°00′ W, 40°00′ N 8°00′ W; g) „Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division IXa östlich von 7°23′ 48″ W; h) die CECAF (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik)-Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; i) die NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik)-Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; j) der „SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik)-Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik ; k) der „ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik)-Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik ; l) der „CCAMLR (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 ; m) der „IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch)-Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) eingesetzt wurde; n) der „IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean)-Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean ; o) der „SPRFMO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik)-Übereinkommensbereich“ ist der Bereich der Hohen See südlich von 10°N, nördlich des CCAMLR-Bereichs, östlich des SIOFA-Bereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean und westlich der Gebiete unter Fischereigerichtsbarkeit der Staaten Südamerikas; p) der „WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik)-Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik ; q) die „Hohe See des Beringmeers“ ist der geografische Bereich der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird; r) das „Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist der geografische Bereich, der durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 150° westlicher Länge, 130° westlicher Länge, 4° südlicher Breite, 50° südlicher Breite.
Article 5 TACs und Aufteilung
1 Die TACs für Unionsschiffe in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.
2 Die Unionsschiffe dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 19 und des Anhangs III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands und Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
3 Für die Zwecke der Sonderbedingung gemäß Anhang IA für die Sandaalbestände in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gelten die in Anhang IID festgelegten Bewirtschaftungsgebiete.
Article 6 Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs
1 Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.
2 Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und b) als Ergebnis i) mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führen, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen; ii) zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.
3 Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2015 folgende Angaben: a) die beschlossenen TACs; b) die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen; c) Erläuterungen, weshalb die beschlossenen TACs dem Absatz 2 genügen.
Article 7 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
1 Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der in Artikel 15 der genannten Verordnung festgelegten Pflicht zur Anlandung (im Folgenden „Pflicht zur Anlandung“).
2 Fänge aus anderen Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) die Fänge Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.
3 Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I aufgeführt.
Article 8 Aufwandsbeschränkungen
Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Aufwandsbeschränkungen: a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Seezungen- und Schollenbestände im Kattegatt, im Skagerrak, in dem Teil der ICES-Division IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegatt gehört, und im ICES-Untergebiet IV und den ICES-Divisionen VIa, VIIa und VIId sowie den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und Vb; b) Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz; c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division VIIe.
Article 9 Fang- und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien
1 Für Schwarzen Heilbutt gilt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 bezüglich der Notwendigkeit einer Tiefsee-Fangerlaubnis. Schwarzer Heilbutt wird unter den in besagtem Artikel genannten Bedingungen gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2015 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der genannten Verordnung gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.
Article 10 Besondere Aufteilungsvorschriften
1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008; d) zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; e) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; f) Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; g) Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung; h) zusätzliche Fangmengen gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung.
2 Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen. Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
Article 11 Schonzeiten
1 Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2015 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai. Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden: PunktBreitengradLängengrad152° 27′ N12° 19′ W252° 40′ N12° 30′ W352° 47′ N12° 39,600′ W452° 47′ N12° 56′ W552° 13,5′ N13° 53,830′ W651° 22′ N14° 24′ W751° 22′ N14° 03′ W852° 10′ N13° 25′ W952° 32′ N13° 07,500′ W1052° 43′ N12° 55′ W1152° 43′ N12° 43′ W1252° 38,800′ N12° 37′ W1352° 27′ N12° 23′ W1452° 27′ N12° 19′ W Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in demselben Unterabsatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.
2 Das kommerzielle Fischen von Sandaal mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV vom 1. Januar bis zum 31. März 2015 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2015 verboten. Das in Unterabsatz 1 festgelegte Verbot gilt auch für Drittlandschiffe mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets IV.
Article 12 Verbote
1 Die nachstehenden Arten dürfen von Unionsschiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa, IIIa und VIId und des ICES-Untergebiets IV; b) die folgenden Sägefischarten in allen Gewässern: i) Anoxypristis cuspidata; ii) Zwergsägerochen (Pristis clavata); iii) Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata); iv) Sägefisch (Pristis pristis); v) Pristis zijsron; c) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern; d) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X; e) Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV gefangen wird; f) Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie den in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV; g) Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebietes IV sowie in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV; h) Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern; i) Riffmantarochen (Manta alfredi) in allen Gewässern; j) Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern; k) die folgenden Mobularochenarten in allen Gewässern: i) Teufelsrochen (Mobula mobular); ii) Mobula rochebrunei; iii) Japanischer Rochen (Mobula japanica); iv) Mobula thurstoni; v) Mobula eregoodootenkee; vi) Mobula munkiana; vii) Mobula tarapacana; viii) Mobula kuhlii; ix) Mobula hypostoma; l) Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIIa; m) Schwarzbäuchiger Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen VIa, VIb, VIIa, VIIb, VIIc, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk; n) Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI und X und Bandrochen (Raja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; o) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII; p) Engelhai (Squatina squatina) in Unionsgewässern.
2 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.
Article 13 Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 14 Zusätzliche Fangmengen
1 Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.
2 Die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen gemäß Absatz 1 darf die allgemeine Obergrenze nach Anhang I als Anteil an der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtquote nicht übersteigen.
Article 15 Bedingungen für die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen
1 Die Zuteilung einer zusätzlichen Fangmenge gemäß Artikel 14 unterliegt folgenden Bedingungen: a) die Mitgliedstaaten stellen eine detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen und angemessene Kapazitäten und Mittel sicher, unter anderem Beobachter, Videoüberwachung (CCTV) und andere Mittel. Dabei beachten die Mitgliedstaaten das Prinzip der Effizienz und Verhältnismäßigkeit; b) die einem Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, gewährte zusätzliche Fangmenge darf keinen der folgenden Grenzwerte überschreiten: i) 75 % der nach Schätzung des betreffenden Mitgliedstaats bei Schiffen des betreffenden Typs zu erwartenden Rückwürfe des Bestands; ii) 30 % der Einzelquote des Schiffs vor der Teilnahme an den Versuchen; c) alle Fänge des Schiffes aus dem Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, einschließlich untermaßiger Fische gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates , werden auf die Einzelquote des Schiffes angerechnet, die sich aus im Rahmen von Artikel 14 dieser Verordnung gewährten zusätzlichen Fangmengen ergibt; d) hat ein Schiff seine Einzelzuteilung für einen Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, ausgeschöpft, muss es jegliche Fangtätigkeiten in dem betreffenden TAC-Gebiet einstellen; e) in den betreffenden Beständen können die Mitgliedstaaten Übertragungen von Einzelquoten oder Teilen davon von Schiffen, die nicht an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, auf teilnehmende Schiffe zulassen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Rückwürfe der nicht teilnehmenden Schiffe nicht zunehmen.
2 Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i kann ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge ausnahmsweise eine zusätzliche Fangmenge gewähren, die 75 % der geschätzten Rückwürfe des Bestands bei Schiffen des betreffenden Typs, denen eine zusätzliche Fangmenge gewährt wurde, übersteigt, wenn a) der Anteil der für den betreffenden Schiffstyp geschätzten Bestandsrückwürfe unter 10 % liegt: b) die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a wichtig ist; c) eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Bestandsrückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.
3 Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Fangmenge nach Artikel 14 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben: a) die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge; b) technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten elektronischen Fernüberwachungsausrüstungen; c) Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten; d) die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe; e) die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2014 getätigt haben.
Article 16 Verarbeitung personenbezogener Daten
Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Verarbeitung solcher Daten.
Article 17 Entzug zusätzlich gewährter Fangmengen
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Artikel 15 nicht erfüllt, so macht er die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2015 von diesen Versuchen aus.
Article 18 Wissenschaftliche Prüfung von Rückwurfbewertungen
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der dieses Kapitel anwendet, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung solcher Rückwürfe vor, so trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.
Article 19 Fanggenehmigungen
1 Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Unionsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
2 Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in diesem Anhang genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.
Article 20 Übertragung und Tausch von Quoten
1 Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (im Folgenden „RFO“) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden „betreffender Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.
2 Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Sodann tauscht die Kommission unverzüglich mit der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten aus. Die Kommission unterrichtet daraufhin das Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten.
3 Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.
4 Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO zugestandenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.
Article 21 Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten für Roten Thun
1 Die Höchstzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.
2 Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.
3 Die Höchstanzahl der Unionsschiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.
4 Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.
5 Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.
6 Für den Ostatlantik und das Mittelmeer sind die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen aufgeteilt wird, in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.
Article 22 Freizeit- und Sportfischerei
Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei zu.
Article 23 Haie
1 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.
2 Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.
3 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.
4 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.
5 Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.
Article 24 Verbote und Fangbeschränkungen
1 Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
2 Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
Article 25 Versuchsfischerei
1 Nur der CCAMLR-Kommission angehörende Mitgliedstaaten dürfen 2015 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Beabsichtigt einer dieser Mitgliedstaaten, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2015 mit.
2 Die TACs und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Gebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.
3 Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.
Article 26 Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2015/2016
1 In der Fangsaison 2015/2016 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Will ein solcher Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen, so teilt er der Kommission bis spätestens 1. Mai 2015 unter Verwendung des Formats gemäß Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu fischen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben übermittelt die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2015 die entsprechenden Mitteilungen.
2 Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.
3 Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt nur seine diesbezügliche Absicht in Bezug auf fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und die zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.
4 Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes: a) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004; b) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
5 Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.
Article 27 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich fischen
1 Die Höchstzahl an Unionsschiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.
2 Die Höchstzahl an Unionsschiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.
3 Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.
4 Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf der Liste einer RFO der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe (im Folgenden „IUU-Schiffe“) stehen, nicht übertragen werden.
5 Zur Berücksichtigung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne dürfen die Mitgliedstaaten ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der in diesen Entwicklungsplänen genannten Grenzen erhöhen.
Article 28 Haie
1 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist in allen Fischereien verboten.
2 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist in jeder Fischerei verboten, außer für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.
3 Ungewollten Fängen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.
Article 29 Pelagische Fischerei — Kapazitätsbeschränkung
Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2015 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78600 BRZ.
Article 30 Pelagische Fischerei — TACs
1 Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 29 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.
2 Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat die Liste der Schiffe, die in dem SPRFMO-Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (im Folgenden „VMS“), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats übermitteln.
Article 31 Grundfischereien
Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 im SPRFMO-Übereinkommensbereich Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2015 im Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen während des genannten Zeitraums Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums.
Article 32 Ringwadenfischerei
1 Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten: a) vom 29. Juli bis zum 28. September 2015 oder vom 18. November 2015 bis zum 18. Januar 2016 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: amerikanische Pazifikküste, 150° westliche Länge, 40° nördlicher Breite, 40° südlicher Breite; b) vom 29. September bis zum 29. Oktober 2015 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: 96° westlicher Länge, 110° westlicher Länge, 4° nördlicher Breite, 3° südlicher Breite.
2 Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2015 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.
3 Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.
4 Absatz 3 gilt nicht, wenn a) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder b) es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
Article 33 Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien
1 Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind verboten.
2 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische werden umgehend von den Schiffsbetreibern freigesetzt, die außerdem a) die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) erfassen; b) die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat übermitteln, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar 2015 an die Kommission.
Article 34 Verbot der Befischung von Tiefseehaien
Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten: Rochen (Rajidae), Dornhai (Squalus acanthias), Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi), Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps), Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), Geisterkatzenhai (Apristurus manis), Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus), andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha.
Article 35 Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun
1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20°nördlicher Breite und 20°südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet. In diesen Fischereien ist es verboten, eine Ringwade bei einem Thunfischschwarm einzusetzen, der mit einem Walhai (Rhincodon typus) vergesellschaftet ist, wenn das Tier vor dem Beginn des Einsatzes gesichtet wird.
2 Unionsschiffe dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfischer 2000 Tonnen im Jahr 2015 nicht überschreiten.
Article 36 Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern (FAD)
1 In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20°N und 20°S ist Ringwadenfischern, die Fischsammelgeräte (im Folgenden „FAD“) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2015, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2015, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit a) ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt oder nutzt; b) unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.
2 Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.
3 Absatz 2 gilt nicht, wenn a) das Schiff zum Abschluss der Reise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt, b) wenn der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder c) eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.
Article 37 Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC
1 Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 35 bis 38 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe r fischen.
2 Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 Absätze 2 bis 4 und Artikel 33 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe r fischen.
Article 38 Beschränkung der Zahl der Unionsschiffe, die Schwertfisch fangen dürfen
Die Höchstzahl an Unionsschiffen, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.
Article 39 Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie
1 Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten: a) Seidenhaie (Carcharhinus falciformis), b) Weißspitzenhochseehaie (Carcharhinus longimanus)
2 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische werden umgehend freigesetzt.
Article 40 Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers
Das Befischen von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.
Article 41 TACs
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der TACs in Anhang I dieser Verordnung nach Maßgabe der Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 in den Unionsgewässern fischen.
Article 42 Fanggenehmigungen
Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.
Article 43 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen gemäß Artikel 42 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.
Article 44 Verbote
1 Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden: a) Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa, IIIa und VIId und des ICES-Untergebiets IV; b) die folgenden Sägefischarten in Unionsgewässern: i) Anoxypristis cuspidata; ii) Zwergsägerochen (Pristis clavata); iii) Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata); iv) Sägefisch (Pristis pristis); v) Pristis zijsron; c) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in Unionsgewässern; d) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X; e) Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete I, IV, V, VI, VII, VIII, XII und XIV gefangen wird; f) Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete I, IV, V, VI, VII, VIII, XII und XIV; g) Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete I, IV und XIV; h) Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern; i) Riffmantarochen (Manta alfredi) in Unionsgewässern; j) Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in Unionsgewässern; k) die folgenden Mobularochenarten in Unionsgewässern: i) Teufelsrochen (Mobula mobular); ii) Mobula rochebrunei; iii) Japanischer Rochen (Mobula japanica); iv) Mobula thurstoni; v) Mobula eregoodootenkee; vi) Mobula munkiana; vii) Mobula tarapacana; viii) Mobula kuhlii; ix) Mobula hypostoma; l) Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIIa; m) Schwarzbäuchiger Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen VIa, VIb, VIIa, VIIb, VIIc, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk; n) Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, IX und X und Bandrochen (Raja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; o) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII; p) Engelhai (Squatina squatina) in Unionsgewässern.
2 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.
Article 45 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 46 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014
In Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird der folgende Buchstabe angefügt: „o) Tiefseegarnele in dem Gebiet IIIa.“
Article 47 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 779/2014 des Rates wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.
Article 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2015. Artikel 12 Buchstaben b, i und k sowie Artikel 44 Buchstaben b, i und k gelten ab dem 8. Februar 2015. Artikel 46 gilt ab dem 1. Januar 2014. Die in den Artikeln 23, 24 und 25 und in den Anhängen IE und V genannten Fangmöglichkeiten für den CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab den darin genannten Daten.
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