Durchführungsverordnung (EU) 2015/244 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Zulassung von Chinolingelb als Zusatzstoff in Futtermitteln für nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Farbstoffe: Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2
Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Futtermittel, die vor dem 9. März 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 9. März 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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