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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (kodifizierter Text)

CELEX
32015R0478
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-03-11
In force since
2015-04-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der Waren mit Ursprung in Drittländern, mit Ausnahme von a) Textilwaren, die unter eine spezifische Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 fallen; b) Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die in der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 aufgeführt sind.

2 Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren in die Union ist frei und unterliegt mithin — unbeschadet etwaiger Schutzmaßnahmen gemäß Kapitel V — keinen mengenmäßigen Beschränkungen.

Article 2

Macht die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Die Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 9 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet diese Mitteilung unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter.

Article 3

1 Die Kommission wird von einem Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

5 Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens für den Erlass endgültiger Maßnahmen nach Artikel 16 dieser Verordnung wird dieses Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf nicht im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder verlangt wird.

Article 4

1 Unbeschadet des Artikels 7 ist vor der Anwendung einer Schutzmaßnahme ein Untersuchungsverfahren der Union durchzuführen.

2 Ziel der Untersuchung ist, aufgrund der in Artikel 9 genannten Faktoren festzustellen, ob den betreffenden Unionsherstellern durch die Einfuhren der betreffenden Ware eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

3 Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Eine „bedeutende Schädigung“ ist eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage der Unionshersteller. b) Die „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ ist eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht. c) Die „Unionshersteller“ sind die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Union insgesamt oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Produktion dieser Waren in der Union ausmacht.

Article 5

1 Wenn für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, leitet sie innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingang der Information aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Bekanntmachung enthält a) eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln; b) die Festsetzung der Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; c) die Festsetzung der Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Absatz 4 stellen können. Die Kommission leitet die Untersuchung im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten ein. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Informationen übermittelt wurden, über die von ihr durchgeführte Prüfung der Informationen.

2 Die Kommission holt alle von ihr als erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten für angebracht hält, diese Informationen bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen. Die Kommission wird dabei von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Nachprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern dieser Mitgliedstaat dies wünscht.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Verfahren die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Marktlage der von der Untersuchung betroffenen Ware.

4 Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 geäußert haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlands können — nach Stellung eines schriftlichen Antrags — alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 8 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen können berücksichtigt werden, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen.

5 Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

6 Werden die Auskünfte nicht innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen oder von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Angaben getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie diese Auskünfte außer Betracht und kann auf verfügbare Fakten zurückgreifen.

7 Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit.

Article 6

1 Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Bericht über die Ergebnisse.

2 Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so wird die Untersuchung innerhalb eines Monats beendet. Die Kommission beendet die Untersuchung nach dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren.

3 Ist die Kommission der Auffassung, dass Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so fasst sie gemäß den Kapiteln IV und V spätestens neun Monate nach Einleitung der Untersuchung die hierfür notwendigen Beschlüsse. In Ausnahmefällen kann diese Frist um einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert werden; in diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Dauer der Verlängerung mit einer zusammengefassten Begründung.

Article 7

1 Dieses Kapitel steht Überwachungsmaßnahmen nach den Artikeln 10 bis 14 oder vorläufigen Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 15, 16 und 17 nicht entgegen. Vorläufige Schutzmaßnahmen werden getroffen, a) wenn eine kritische Lage, in der jede Verzögerung zu einer schwer wiedergutzumachenden Schädigung führen würde, eine umgehende Maßnahme erfordert und b) wenn vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass durch den Anstieg der Einfuhren eine bedeutende Schädigung entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Geltungsdauer solcher Maßnahmen darf 200 Tage nicht überschreiten.

2 Vorläufige Schutzmaßnahmen bestehen darin, die Zölle gegenüber ihrem bestehenden Niveau, unabhängig davon, ob dieses über oder bei null liegt, zu erhöhen, wenn diese Maßnahmen geeignet sind, die bedeutende Schädigung zu vermeiden oder wiedergutzumachen.

3 Die Kommission nimmt umgehend die noch erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen vor.

4 Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, da keine bedeutende Schädigung oder Gefahr einer bedeutenden Schädigung vorliegt, so werden die aufgrund dieser Maßnahmen erhobenen Zölle von Amts wegen unverzüglich zurückerstattet. Das Verfahren der Artikel 235 und folgende der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates findet Anwendung.

Article 8

1 Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

2 Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

3 Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Erweist sich jedoch, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und will der Auskunftgeber die Information weder bekannt geben noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

4 Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

5 Die Absätze 1 bis 4 stehen allgemeinen Informationen und insbesondere einer Bekanntgabe der Gründe für die gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen seitens der Behörden der Union nicht entgegen. Diese Behörden tragen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

Article 9

1 Die Untersuchung der Einfuhrtrends, der Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie der den Unionsherstellern dadurch entstandenen oder drohenden bedeutenden Schädigung erstreckt sich insbesondere auf folgende Kriterien: a) Umfang der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union; b) Preise der Einfuhren, insbesondere bei einer erheblichen Unterbietung des Preises einer gleichartigen in der Union hergestellten Ware; c) Auswirkungen auf die Unionshersteller, die in der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem: Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Absatz, Marktanteil, Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre), Gewinne, Kapitalrendite, Cash-flow, Beschäftigung; d) andere Faktoren als Einfuhrtrends, durch die den betreffenden Unionsherstellern eine Schädigung entstehen oder entstanden sein kann.

2 Wird die Gefahr einer bedeutenden Schädigung geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar abzusehen ist, dass eine bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann. Hierbei können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: a) die Steigerungsrate der Ausfuhren in die Union; b) die im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in absehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechenden Ausfuhren für die Union bestimmt sind.

Article 10

1 Drohen Einfuhrtrends bei einer Ware mit Ursprung in einem der von dieser Verordnung betroffenen Drittländer die Herstellung in der Union zu schädigen, so kann die Einfuhr dieser Ware, wenn die Interessen der Union dies erfordern, je nach Lage des Falles wie folgt überwacht werden: a) durch eine nachträgliche Überwachung durch die Union nach Maßgabe der Bestimmungen des in Absatz 2 genannten Beschlusses oder b) durch eine vorherige Überwachung durch die Union nach Artikel 11.

2 Der Beschluss über die Einführung einer Überwachung wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst.

3 Die Geltungsdauer der Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie getroffen worden sind.

Article 11

1 Voraussetzung für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist bei Waren, die einer vorherigen Überwachung durch die Union unterliegen, die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Union bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union, ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Antrag spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist.

2 Das Überwachungsdokument wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang I erstellt. Soweit in dem Beschluss zur Einführung einer Überwachung nichts anderes bestimmt ist, enthält der Antrag des Einführers auf Ausstellung des Überwachungsdokuments lediglich Folgendes: a) den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, Fax- und gegebenenfalls der Identifikationsnummer bei den zuständigen nationalen Behörden) sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist; b) gegebenenfalls den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders bzw. des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und Faxnummer); c) die Bezeichnung der Waren unter Angabe ihrer Handelsbezeichnung, des entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur, ihres Ursprungs und ihrer Herkunft; d) die angemeldeten Mengen in Kilogramm (kg) und gegebenenfalls in einer weiteren Maßeinheit (Paar, Stück usw.); e) den CIF-Preis der Waren frei Grenze der Union in Euro; f) die folgende Erklärung des Antragstellers mit Datum, Unterschrift und Wiederholung seines Namens in Großbuchstaben: „Der unterzeichnende Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Union niedergelassen zu sein.“

3 Das Überwachungsdokument ist, unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat es ausgestellt hat, in der ganzen Union gültig.

4 Die Feststellung, dass der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Überwachungsdokument angegebenen Preis um weniger als 5 v. H. überschreitet oder dass der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um weniger als 5 v. H. den Wert oder die Menge übersteigt, die im Überwachungsdokument angegeben ist, steht der Abfertigung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen. Die Kommission kann, nachdem sie die im Ausschuss abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen hat, unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Waren und der besonderen Merkmale der Geschäfte einen anderen Prozentsatz festlegen, der jedoch in der Regel 10 v. H. nicht übersteigen darf.

5 Überwachungsdokumente können nur verwendet werden, solange für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt. Sie können längstens während eines Zeitraums verwendet werden, der zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt wird, wobei die Beschaffenheit der Waren und die sonstigen besonderen Merkmale der Geschäfte berücksichtigt werden.

6 Der Ursprung der durch die Union überwachten Waren muss durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden, sofern dies in dem Beschluss nach Artikel 10 verlangt wird. Dieser Absatz lässt sonstige Bestimmungen über die Vorlage eines solchen Zeugnisses unberührt.

7 Gilt für die einer vorherigen Überwachung durch die Union unterstellte Ware in einem Mitgliedstaat eine regionale Schutzmaßnahme, so kann die von diesem Mitgliedstaat erteilte Einfuhrgenehmigung das Überwachungsdokument ersetzen.

8 Die Überwachungsdokumente und die Auszüge daraus werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die das Dokument ausfertigt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

9 Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6 Inch). Die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das das eigentliche Überwachungsdokument darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck in gelber Farbe zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

10 Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das deren Ermittlung ermöglicht.

Article 12

Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission nach Artikel 17 eine auf Einfuhren in eine Region oder mehrere Regionen der Union begrenzte Überwachung vorsehen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie die Einführung einer Überwachung beschließt.

Article 13

1 Voraussetzung für die Abfertigung regionsweise überwachter Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Union bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union, ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Antrag spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist. Das Überwachungsdokument kann nur so lange verwendet werden, wie für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt.

2 Artikel 11 Absatz 2 findet Anwendung.

Article 14

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Fall der Überwachung durch die Union oder der regionalen Überwachung innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats folgende Angaben: a) im Fall der vorherigen Überwachung die Mengen und die anhand des CIF-Preises berechneten Beträge, für die im vorausgegangenen Zeitraum Überwachungsdokumente erteilt worden sind; b) in jedem Fall die Einfuhren während des Zeitraums, der dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum vorausgeht. Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten sind nach Waren und Ländern aufgeteilt. Abweichende Bestimmungen können zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt werden.

2 Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus abweichende Zeitfolgen für die Mitteilungen festlegen, sofern die Beschaffenheit der Waren oder besondere Umstände dies erfordern.

3 Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Article 15

1 Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt, dass den Unionsherstellern eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission zur Wahrung der Interessen der Union auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus a) die Frist verkürzen, innerhalb deren die Überwachungsdokumente im Sinne des Artikels 11 verwendet werden dürfen, die nach Inkrafttreten der Maßnahme erteilt werden; b) die Einfuhrregelung für die Ware dahin gehend ändern, dass sie nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt. Die Maßnahmen nach den Buchstaben a und b sind unmittelbar anwendbar.

2 Gegenüber WTO-Mitgliedern werden die Maßnahmen nach Absatz 1 nur ergriffen, wenn die beiden Voraussetzungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 erfüllt sind.

3 Bei der Festsetzung eines Kontingents werden insbesondere berücksichtigt: a) die Zweckmäßigkeit einer möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme; b) der Umfang der zu normalen Bedingungen vor Inkrafttreten einer Schutzmaßnahme im Sinne dieses Kapitels geschlossenen Verträge, wenn sie der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat notifiziert worden sind; c) der Umstand, dass die Verwirklichung des mit der Einführung des Kontingents angestrebten Ziels nicht in Frage gestellt werden darf. Die Höhe des Kontingents liegt nicht unter dem Durchschnitt der Einfuhren in den drei letzten repräsentativen Jahren, für die Statistiken vorliegen, es sei denn, dass zur Vermeidung oder zur Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung eine andere Höhe erforderlich ist.

4 Wird das Kontingent auf die Lieferländer aufgeteilt, so kann die Aufteilung mit den Lieferländern vereinbart werden, die ein wesentliches Interesse daran haben, die betreffende Ware zur Einfuhr in die Union zu liefern. Ist dies nicht möglich, so wird das Kontingent auf die Lieferländer je nach ihrem Anteil an den Einfuhren der Ware in die Union während eines vorausgegangenen repräsentativen Zeitraums aufgeteilt, wobei besondere Faktoren, die den Handel mit der Ware möglicherweise beeinflusst haben oder beeinflussen, zu berücksichtigen sind. Vorausgesetzt, die Verpflichtung der Union, Konsultationen im Ausschuss für Schutzmaßnahmen der WTO abzuhalten, wird erfüllt, kann jedoch im Fall einer bedeutenden Schädigung von dieser Aufteilungsmethode abgewichen werden, wenn die Einfuhren aus einem Lieferland oder mehreren Lieferländern im Vergleich zu dem Gesamtanstieg der Einfuhren der Ware während eines vorausgegangenen repräsentativen Zeitraums unverhältnismäßig stark gestiegen sind.

5 Die Maßnahmen nach diesem Artikel gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren. Nach Artikel 17 können sie auf eine Region oder mehrere Regionen der Union beschränkt werden. Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Union befindlicher Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann und wenn die Waren, die nach den Artikeln 10 und 11 nur gegen Vorlage eines Überwachungsdokuments zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden können, von einem solchen Dokument begleitet sind.

6 Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst die Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 3 Absatz 4 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags einen Beschluss.

Article 16

Erfordern es die Interessen der Union, so kann die Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren und nach Maßgabe des Kapitels III die geeigneten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Artikel 15 Absätze 2 bis 5 finden Anwendung.

Article 17

Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 9, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen nach den Artikeln 10 und 15 in einer Region oder in mehreren Regionen der Union vorliegen, kann die Kommission nach Prüfung der Alternativlösungen ausnahmsweise die Durchführung von auf die betreffende Region oder die betreffenden Regionen begrenzten Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zulassen, sofern sie der Auffassung ist, dass die Durchführung derartiger Maßnahmen auf dieser Ebene eher angemessen ist als auf Ebene der Union. Diese Maßnahmen müssen befristet sein, und sie dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen. Diese Maßnahmen werden gemäß Artikel 10 bzw. Artikel 15 beschlossen.

Article 18

Schutzmaßnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied der WTO angewandt, solange dessen Anteil an den Einfuhren der betreffenden Ware in die Union 3 v. H. nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 v. H. zusammen nicht mehr als 9 v. H. der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die Union entfallen.

Article 19

1 Die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen muss auf den Zeitraum beschränkt werden, der für die Vermeidung oder die Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung der Unionshersteller erforderlich ist. Dieser Zeitraum darf einschließlich der Geltungsdauer einer eventuell getroffenen vorläufigen Maßnahme in der Regel vier Jahre nicht überschreiten.

2 Diese ursprüngliche Geltungsdauer kann, außer für die in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 3 vorgesehenen Maßnahmen, verlängert werden, wenn festgestellt wird, a) dass eine Verlängerung erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und b) dass die Unionshersteller nachweislich Anpassungen vornehmen.

3 Die Verlängerungsmaßnahmen werden nach Maßgabe des Kapitels III und nach den für die ursprünglichen Maßnahmen geltenden Verfahren erlassen. Die verlängerten Maßnahmen dürfen nicht restriktiver sein als diejenigen am Ende der ursprünglichen Geltungsdauer.

4 Beträgt die Geltungsdauer der Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr, ist die Maßnahme während des Anwendungszeitraums, einschließlich des Verlängerungszeitraums, in regelmäßigen Abständen schrittweise zu liberalisieren.

5 Der gesamte Anwendungszeitraum einer Schutzmaßnahme einschließlich des Anwendungszeitraums vorläufiger Maßnahmen, der ursprüngliche Anwendungszeitraum und seine eventuelle Verlängerung darf acht Jahre nicht überschreiten.

Article 20

1 Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus spätestens nach Ablauf der Hälfte des Anwendungszeitraums von Maßnahmen mit einer Laufzeit von über drei Jahren a) die Auswirkungen der Maßnahme untersuchen; b) prüfen, ob und inwieweit es angebracht ist, die Liberalisierung zu beschleunigen; c) prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahmen weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

2 Ist die Kommission der Ansicht, dass die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 10, 12, 15, 16 und 17 aufzuheben oder zu ändern sind, werden die Maßnahmen von der Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren geändert oder aufgehoben. Betrifft dieser Beschluss regional geltende Überwachungsmaßnahmen, so gilt er ab dem sechsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 21

1 Die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer Schutzmaßnahme waren, dürfen in einem Zeitraum, der der Geltungsdauer der früheren Maßnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmaßnahme unterworfen werden. Dieser Zeitraum darf nicht kürzer als zwei Jahre sein.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Schutzmaßnahme mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen oder weniger erneut auf die Einfuhren einer Ware angewandt werden, wenn a) seit Einführung einer Schutzmaßnahme auf die Einfuhren dieser Ware mindestens ein Jahr vergangen ist und b) eine solche Schutzmaßnahme in den fünf Jahren unmittelbar vor Einführung der Maßnahme nicht mehr als zweimal auf diese Ware angewandt wurde.

Article 22

Wenn die Interessen der Union es erfordern, kann die Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung von Rechtsakten erlassen, um auf internationaler Ebene die Rechte der Union oder aller Mitgliedstaaten wahrzunehmen oder die Verpflichtungen der Union oder aller Mitgliedstaaten zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Handels mit Grundstoffen.

Article 23

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

Article 24

1 Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Union und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht entgegen.

2 Unbeschadet anderslautender Vorschriften der Union steht diese Verordnung dem Erlass oder der Anwendung folgender einzelstaatlicher Maßnahmen nicht entgegen: a) Verboten, mengenmäßige Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren oder des Schutzes von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; b) besonderen devisenrechtlichen Förmlichkeiten; c) Formalitäten, die aufgrund internationaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeführt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von Maßnahmen oder Formalitäten, die sie aufgrund von Unterabsatz 1 einzuführen oder zu ändern beabsichtigen. In Fällen besonderer Dringlichkeit werden der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen oder Formalitäten unmittelbar nach ihrer Annahme mitgeteilt.

Article 25

1 Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsame Agrarmarktorganisation oder daraus abgeleiteter Vorschriften der Union oder einzelstaatlicher Verwaltungsvorschriften oder besonderer Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen. Sie wird ergänzend angewandt.

2 Die Artikel 10 bis 14 und 21 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Waren, bei denen die Unionsregelung für den Handel mit Drittländern die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines anderen Einfuhrdokuments vorsieht. Die Artikel 15, 17 und 20 bis 24 gelten nicht für Waren, für die die Unionsregelung für den Handel mit Drittländern die Möglichkeit mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen vorsieht.

Article 26

Die Verordnung (EG) Nr. 260/2009 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Article 27

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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