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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union (kodifizierter Text)

CELEX
32015R0753
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-04-29
In force since
2015-06-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung, die für die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Waren mit Ursprung in der Türkei gilt, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei in die Union eingeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 2

1 Im Fall der Erzeugnisse, bei denen das Unionsrecht die Einhaltung eines Einfuhrpreises vorschreibt, setzt die Anwendung der Präferenzregelung die Einhaltung dieses Preises voraus.

2 Im Fall der Fischereierzeugnisse, für die ein Referenzpreis festgesetzt ist, setzt die Anwendung der Präferenzregelung die Einhaltung dieses Preises voraus.

Article 3

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Article 4

Die Verordnung (EG) Nr. 779/98 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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