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Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (Neufassung)

CELEX
32015R0755
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-04-29
In force since
2015-06-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Drittländern mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 fallenden Textilwaren.

2 Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren in die Union ist frei und unterliegt mithin keinen mengenmäßigen Beschränkungen, unbeschadet etwaiger Schutzmaßnahmen gemäß Kapitel V.

Article 2

Macht die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise gemäß den Kriterien des Artikels 6 enthalten. Die Kommission leitet diese Mitteilung unverzüglich an sämtliche Mitgliedstaaten weiter.

Article 3

1 Wenn für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, leitet die Kommission innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Bekanntmachung enthält: a) eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und die Aufforderung, dass der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln sind; b) die Festsetzung der Frist, innerhalb derer die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und die Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; c) die Festsetzung der Frist, innerhalb derer die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Absatz 4 stellen können. Die Kommission beginnt die Untersuchung im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Informationen übermittelt wurden, über die von ihr durchgeführte Prüfung der Informationen.

2 Die Kommission holt alle von ihr als erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies für angebracht hält, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen. Die Kommission wird dabei von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Nachprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern dieser Mitgliedstaat dies wünscht. Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können anders als im Fall der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen einsehen, sofern diese für die Verteidigung ihrer Interessen von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 5 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen Antrag an die Kommission, in dem angegeben wird, welche Informationen sie benötigen.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Verfahren die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Marktlage der von der Untersuchung betroffenen Ware.

4 Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

5 Werden die Auskünfte nicht innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen oder von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können die Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie diese Auskünfte außer Betracht und kann auf verfügbare Fakten zurückgreifen.

6 Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit.

Article 4

1 Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) einen Bericht über die Ergebnisse.

2 Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so wird die Untersuchung innerhalb eines Monats beendet. Die Kommission beendet die Untersuchung gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren. Eine Entscheidung über die Beendigung der Untersuchung wird mit Angabe der wichtigsten Schlussfolgerungen aus der Untersuchung und einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3 Ist die Kommission der Auffassung, dass Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so fasst sie gemäß den Kapiteln IV und V spätestens neun Monate nach Einleitung der Untersuchung die hierfür notwendigen Beschlüsse. In Ausnahmefällen kann diese Frist um einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert werden. In diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Dauer der Verlängerung mit einer zusammengefassten Begründung.

4 Dieses Kapitel steht Überwachungsmaßnahmen nach den Artikeln 7 bis 12 oder — wenn eine kritische Situation, in der jede Verzögerung einen kaum behebbaren Schaden verursachen würde, umgehendes Handeln erfordert — Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 13, 14 und 15 nicht entgegen. Die Kommission trifft umgehend die Untersuchungsmaßnahmen, die sie noch für erforderlich hält. Die Ergebnisse der Untersuchung dienen der Überprüfung der getroffenen Maßnahmen.

Article 5

1 Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

2 Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die vertraulichen Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

3 Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Erweist sich jedoch, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und will der Auskunftgeber sie weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

4 Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

5 Die Absätze 1 bis 4 stehen der Bezugnahme durch die Behörden der Union auf allgemeine Informationen und insbesondere auf Gründe, auf die sich gemäß dieser Verordnung getroffene Beschlüsse stützen, nicht entgegen. Die Behörden der Union tragen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen juristischen und natürlichen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

Article 6

1 Die Untersuchung der Einfuhrtrends, der Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie des durch sie verursachten ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schadens für die Unionserzeuger erstreckt sich insbesondere auf folgende Kriterien: a) Umfang der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Union; b) Preise der Einfuhren, insbesondere zur Ermittlung einer etwaigen bedeutenden Unterbietung des Preises einer gleichartigen in der Union hergestellten Ware; c) Auswirkungen auf die Unionserzeuger gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren, die in der Entwicklung wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem: Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Absatz, Marktanteil, Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre), Gewinne, Kapitalrendite, Cashflow, Beschäftigung.

2 Bei der Untersuchung berücksichtigt die Kommission das besondere Wirtschaftssystem der in Anhang I aufgeführten Länder.

3 Wird die Gefahr eines ernsthaften Schadens geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar abzusehen ist, dass eine bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann. Hierbei können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: a) Steigerungsrate der Ausfuhren in die Union; b) im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in absehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechenden Ausfuhren nach der Union erfolgen werden.

Article 7

1 Machen die Interessen der Union dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus a) die nachträgliche Überwachung durch die Union bestimmter Einfuhren nach von ihr festgelegten Modalitäten beschließen; b) beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung durch die Union gemäß Artikel 8 zu unterziehen.

2 Die nach Absatz 1 zu erlassenden Beschlüsse werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst.

3 Die Geltungsdauer der Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen diese Maßnahmen eingeführt worden sind.

Article 8

1 Voraussetzung für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist bei Waren, die einer vorherigen Überwachung durch die Union unterliegen, die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Union bei der zuständigen nationalen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union, ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Antrag spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen nationalen Behörde eingegangen ist.

2 Das Überwachungsdokument wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang II erstellt. Soweit in dem Beschluss zur Einführung einer Überwachung nichts anderes bestimmt ist, enthält der Antrag des Einführers auf Ausstellung des Überwachungsdokuments lediglich Folgendes: a) den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, der Fax- und gegebenenfalls der Identifikationsnummer bei den zuständigen nationalen Behörden) sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist; b) gegebenenfalls den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders bzw. des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer); c) die Bezeichnung der Waren unter Angabe ihrer Handelsbezeichnung, des entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur, ihres Ursprungs und ihrer Herkunft; d) die angemeldeten Mengen in Kilogramm (kg) und gegebenenfalls in einer weiteren Maßeinheit (Paar, Stück usw.); e) den CIF-Preis der Waren frei Grenze der Union in Euro; f) die folgende Erklärung des Antragstellers mit Datum, Unterschrift und Wiederholung seines Namens in Großbuchstaben: „Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Union niedergelassen zu sein.“

3 Das Überwachungsdokument ist unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat es ausgestellt hat, in der ganzen Union gültig.

4 Die Feststellung, dass der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Überwachungsdokument angegebenen Preis um weniger als 5 v. H. überschreitet oder dass der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um weniger als 5 v. H. den Wert oder die Menge übersteigt, der bzw. die in dem Überwachungsdokument angegeben ist, steht der Abfertigung der fraglichen Ware zum freien Verkehr nicht entgegen. Die Kommission kann nach Kenntnisnahme der im Ausschuss abgegebenen Stellungnahmen unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Waren und der sonstigen besonderen Merkmale der betreffenden Geschäfte einen anderen Prozentsatz festlegen, der jedoch in der Regel 10 v. H. nicht übersteigen darf.

5 Das Überwachungsdokument kann nur so lange verwendet werden, wie für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt. Das Überwachungsdokument kann längstens während eines Zeitraums verwendet werden, der zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt wird, wobei die Beschaffenheit der Waren und die sonstigen besonderen Merkmale dieser Geschäfte berücksichtigt werden.

6 Der Ursprung der durch die Union überwachten Waren muss durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden, sofern dies in einem Beschluss nach Artikel 7 verlangt wird. Dieser Absatz lässt sonstige Bestimmungen über die Vorlage eines solchen Zeugnisses unberührt.

7 Gilt für die einer vorherigen Überwachung durch die Union unterstellten Ware in einem Mitgliedstaat eine regionale Schutzmaßnahme, so kann die von diesem Mitgliedstaat erteilte Einfuhrgenehmigung das Überwachungsdokument ersetzen.

8 Die Überwachungsdokumente und die Auszüge daraus werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die das Dokument ausfertigt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

9 Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6). Die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das das eigentliche Überwachungsdokument darstellt, sind zudem mit einem guillochierten Überdruck in gelber Farbe zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

10 Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das deren Ermittlung ermöglicht.

Article 9

Könnte die in Artikel 13 Absatz 1 beschriebene Situation eintreten, so kann die Kommission, falls die Interessen der Union dies erforderlich machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Geltungsdauer des gegebenenfalls verlangten Überwachungsdokuments begrenzen, die Ausstellung dieses Dokuments von bestimmten Voraussetzungen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel, abhängig machen.

Article 10

Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren die für eine Region oder mehrere Regionen der Union bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung gemäß Artikel 15 unterstellen.

Article 11

1 Voraussetzung für die Abfertigung regionsweise überwachter Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Union bei der zuständigen nationalen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union, ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Antrag spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen nationalen Behörde eingegangen ist. Das Überwachungsdokument kann nur so lange verwendet werden, wie für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt.

2 Artikel 8 Absatz 2 findet Anwendung.

Article 12

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Falle einer Überwachung durch die Union oder einer regionalen Überwachung innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats folgende Angaben: a) im Falle der vorherigen Überwachung die Warenmengen und die anhand des CIF-Preises berechneten Beträge, für welche im vorhergehenden Zeitraum Überwachungsdokumente erteilt worden sind; b) in jedem Fall die Einfuhren während des Zeitraums, der dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum vorausgeht. Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten sind nach Waren und Ländern unterteilt. Abweichende Bestimmungen können zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt werden.

2 Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus abweichende Zeitfolgen für die Mitteilungen festlegen, sofern die Beschaffenheit der Waren oder besondere Umstände dies erfordern.

3 Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Article 13

1 Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt, dass dadurch den Unionserzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission zur Wahrung der Interessen der Union auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Einfuhrregelung für diese Ware dahingehend ändern, dass sie nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum freien Verkehr abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt.

2 Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt; sie sind unmittelbar anwendbar.

3 Die Maßnahmen nach diesem Artikel gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten zum freien Verkehr abgefertigten Waren. Gemäß Artikel 15 können sie auf eine oder mehrere Regionen der Union beschränkt werden. Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Union befindlicher Waren zum freien Verkehr, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann und wenn die Waren, die nach den Artikeln 8 und 11 nur gegen Vorlage eines Überwachungsdokuments zum freien Verkehr abgefertigt werden können, von einem solchen Dokument begleitet sind.

4 Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit gemäß Artikel 22 Absatz 4 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags einen Beschluss.

Article 14

1 Die Kommission kann insbesondere in dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Fall geeignete Schutzmaßnahmen gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

2 Artikel 13 Absatz 3 findet Anwendung.

Article 15

Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 6, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen nach Kapitel IV und Artikel 13 in einer Region oder in mehreren Regionen der Union vorliegen, so kann die Kommission nach Prüfung der Alternativlösungen ausnahmsweise die Durchführung von auf die betreffende Region oder die betreffenden Regionen begrenzten Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zulassen, sofern sie der Auffassung ist, dass die Durchführung derartiger Maßnahmen auf dieser Ebene angemessener ist als auf der Ebene der Union. Diese Maßnahmen müssen befristet sein und sie dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen. Diese Maßnahmen werden gemäß Artikel 7 bzw. gemäß Artikel 13 beschlossen.

Article 16

1 Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus a) die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme untersuchen; b) prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

2 Ist die Kommission der Ansicht, dass Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen gemäß den Kapiteln IV und V aufzuheben oder zu ändern sind, werden die Maßnahmen von der Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren aufgehoben oder geändert. Betrifft dieser Beschluss regional geltende Überwachungsmaßnahmen, so gilt er ab dem sechsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 17

1 Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Union und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht entgegen.

2 Unbeschadet anderslautender Vorschriften der Union steht diese Verordnung dem Erlass oder der Anwendung folgender Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht entgegen: a) Verbote, mengenmäßige Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; b) besondere devisenrechtliche Formalitäten; c) Formalitäten, die aufgrund internationaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit dem AEUV eingeführt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von Maßnahmen oder Formalitäten, die aufgrund von Unterabsatz 1 einzuführen oder zu ändern sind. In Fällen besonderer Dringlichkeit werden der Kommission die nationalen Maßnahmen oder Formalitäten unmittelbar nach ihrer Annahme mitgeteilt.

Article 18

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

Article 19

1 Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsame Agrarmarktorganisation oder daraus abgeleiteter Verwaltungsvorschriften der Union oder nationaler Verwaltungsvorschriften oder besonderer Regelungen nach Artikel 352 AEUV für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen; sie wird ergänzend angewandt.

2 Im Falle der von den Regelungen im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfassten Waren gelten die Artikel 7 bis 12 und Artikel 16 nicht für Waren, für die die Unionsregelung für den Handel mit Drittländern die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines anderen Einfuhrdokuments vorsieht. Die Artikel 13, 15 und 16 gelten nicht für Waren, für die die Unionsregelung für den Handel mit Drittländern die Möglichkeit mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen vorsieht.

Article 20

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 in Bezug auf Änderungen von Anhang I delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Länder aus der Liste von Drittländern in diesem Anhang zu streichen, wenn diese der WTO beitreten.

Article 21

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 22

1 Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der durch die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Article 23

Die Verordnungen (EG) Nr. 427/2003 und (EG) Nr. 625/2009 werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Article 24

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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