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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/779 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 hinsichtlich eines zusätzlichen ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme

CELEX
32015R0779
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-05-20
In force since
2015-05-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 22a Zahlung eines zusätzlichen ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme

1 Zusätzlich zu dem gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten ersten Vorschussbetrag wird im Jahr 2015 ein zusätzlicher erster Vorschussbetrag aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für alle durch diese Initiative geförderten operationellen Programme — ungeachtet der Programmform nach Artikel 18 dieser Verordnung — gezahlt, um den ersten Vorschuss aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf 30 % zu erhöhen (im Folgenden ‚zusätzlicher erster Vorschussbetrag‘).

2 Für die Zwecke der Berechnung des zusätzlichen ersten Vorschussbetrags werden die aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das operationelle Programm gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten Beträge abgezogen.

3 Legt ein Mitgliedstaat bis zum 23. Mai 2016 keine Anträge auf Zwischenzahlung vor, in denen der Beitrag der Union aus der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen mindestens 50 % des zusätzlichen ersten Vorschussbetrags ausmacht, so erstattet dieser Mitgliedstaat sie der Kommission den Gesamtbetrag des gemäß Absatz 1 gezahlten zusätzlichen ersten Vorschusses zurück. Der Beitrag aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das betreffende operationelle Programm bleibt durch eine solche Rückerstattung unberührt.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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