Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste hat vorbehaltlich des Artikels 2 die Form, die in den Anhängen I und II dargestellt ist.
Article 2
1 Die Referenzfarben für das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste sind: Pantone Nr. 654 und Pantone Nr. 116, oder bei Verwendung eines Vierfarbprozesses: Blau (100 % Cyan + 78 % Magenta + 25 % Gelb + 9 % Schwarz) und Gelb (19 % Magenta + 95 % Gelb), oder bei Verwendung von RGB-Farben: Blau (43 Rot + 67 Grün + 117 Blau) und Gelb (243 Rot + 202 Grün + 18 Blau).
2 Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste darf nur dann in Schwarzweiß entsprechend der Darstellung in Anhang II verwendet werden, wenn eine Farbdarstellung nicht praktikabel ist.
3 Wird das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste auf einem schwarzen Hintergrund verwendet, kann es in Negativform mit derselben Hintergrundfarbe verwendet werden, wie in den Anhängen I und II dargestellt.
4 Wird das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste in Farbe auf einem farbigen Hintergrund verwendet, wodurch seine Sichtbarkeit beeinträchtigt wird, kann eine Außenlinie um das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste herum angebracht werden, um den Kontrast zu den Hintergrundfarben zu erhöhen.
Article 3
Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste muss eine Mindestgröße haben, die sicherstellt, dass die bildlichen Merkmale und Hauptformen erhalten bleiben; die Größe darf 64 × 85 Pixel bei einer Auflösung von 150 dpi nicht unterschreiten.
Article 4
Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste muss so verwendet werden, dass die qualifizierten Dienste, auf die es sich bezieht, eindeutig erkennbar sind. Das Vertrauenssiegel kann mit Bild- oder Wortelementen, die eindeutig auf die betreffenden qualifizierten Vertrauensdienste verweisen, kombiniert werden, sofern dadurch weder der Charakter des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste verändert noch der Zusammenhang mit den geltenden, in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Vertrauenslisten geändert werden.
Article 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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