Durchführungsverordnung (EU) 2015/823 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Glückstädter Matjes (g.g.A.))
Text
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Article 1
Die Bezeichnung „Glückstädter Matjes“ (g.g.A.) wird eingetragen. Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.7. Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus, des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 ausgewiesen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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