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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/940 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (kodifizierter Text)

CELEX
32015R0940
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-06-09
In force since
2015-07-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung sind Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „SAA“) und des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „Interimsabkommen“) festgelegt.

Article 2 Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 13 des Interimsabkommens und später zu Artikel 28 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Article 3 Zollsenkungen

1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

2 Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen: a) Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder b) im Falle spezifischer Zollsätze mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Article 4 Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und Bosnien und Herzegowina ergeben, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Article 5 Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine in Artikel 24 des Interimsabkommens und später in Artikel 39 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

Article 6 Knappheitsklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 40 des SAA treffen, so wird diese nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen.

Article 7 Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 40 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 24 bzw. 25 des Interimsabkommens und später Artikel 39 bzw. 40 des SAA treffen. Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss über die Maßnahmen. Die Kommission ergreift die Maßnahmen nach Absatz 1 nach dem in Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.

Article 8 Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

1 Muss die Union eine in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Schutzmaßnahme für landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse treffen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren angewandt hat. Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie den Beschluss über die Maßnahmen a) innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens, wenn das in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren keine Anwendung findet, bzw. b) innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der in Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe a des Interimsabkommens und später Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Frist von 30 Tagen, wenn das in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren Anwendung findet. Die Kommission teilt dem Rat mit, welche Maßnahmen sie beschlossen hat.

2 Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 9 Absatz 4.

Article 9 Ausschussverfahren

1 Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Article 10 Dumping und Subventionen

Im Fall von Praktiken, die die Anwendung der in Artikel 23 Absatz 2 des Interimsabkommens und später Artikel 38 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnten, wird über die Einführung von Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 beschlossen.

Article 11 Wettbewerb

1 Im Fall einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 36 des Interimsabkommens und später Artikel 71 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnte, beschließt die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles, ob diese Praktik mit den beiden Abkommen vereinbar ist. Die in Artikel 36 Absatz 10 des Interimsabkommens und später Artikel 71 Absatz 10 des SAA vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 und in den übrigen Fällen nach dem Verfahren des Artikels 207 des Vertrags getroffen.

2 Im Fall einer Praktik, die dazu führen könnte, dass von Bosnien und Herzegowina auf der Grundlage des Artikels 36 des Interimsabkommens und später des Artikels 71 des SAA Maßnahmen gegenüber der Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im Interimsabkommen und später im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst die Kommission geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags ergeben.

Article 12 Betrug und Verweigerung der Amtshilfe

Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 29 des Interimsabkommens und später des Artikels 44 des SAA erfüllt sind, so wird sie unverzüglich tätig: a) Sie unterrichtet den Rat, und b) sie notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen dem Interimsausschuss und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Interimsausschuss und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf. Bekanntmachungen nach Artikel 29 Absatz 5 des Interimsabkommens und später nach Artikel 44 Absatz 5 des SAA werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission kann nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 29 Absatz 4 des Interimsabkommens und später nach Artikel 44 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.

Article 13 Notifizierung

Ist nach dem Interimsabkommen oder dem SAA eine Notifizierung an den Interimsausschuss und später an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss erforderlich, so wird sie von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.

Article 14 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 594/2008 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 15 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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