Verordnung (EU) 2015/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (kodifizierter Text)
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt Verfahren fest für den Erlass detaillierter Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden „SAA“).
Article 2 Zugeständnisse für „Baby-beef“
Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu Artikel 27 Absatz 2 des SAA über das Zollkontingent für „Baby-beef“ werden von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.
Article 3 Weitere Zugeständnisse
Werden nach Artikel 29 des SAA zusätzliche Zugeständnisse für Fischereiprodukte im Rahmen von Zollkontingenten eingeräumt, so werden detaillierte Durchführungsbestimmungen für diese Zollkontingente von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.
Article 4 Zollsenkungen
1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.
2 Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen: a) Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder b) spezifischer Zollsatz von 1 EUR oder weniger.
Article 5 Technische Anpassungen
Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen detaillierten Durchführungsbestimmungen, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergeben, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.
Article 6 Allgemeine Schutzklausel und Knappheitsklausel
1 Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission, Maßnahmen nach Artikeln 37 und 38 des SAA zu treffen, so übermittelt er der Kommission die für die Begründung seines Ersuchens erforderlichen Angaben.
2 Stellt die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Artikel 37 und 38 des SAA erfüllt sind, so a) unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, sofern sie von sich aus tätig wird, unverzüglich, bzw., sofern sie auf Ersuchen eines Mitgliedstaats reagiert, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens; b) hört sie den in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Ausschuss zu den vorgeschlagenen Maßnahmen an; c) unterrichtet sie gleichzeitig die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und notifiziert ihr die Aufnahme von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 3 des SAA; d) übermittelt sie gleichzeitig dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss alle für die in Buchstabe c genannten Konsultationen erforderlichen Angaben.
3 Bei Abschluss der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikeln 37 und 38 des SAA zu treffen. Dieser Beschluss wird unverzüglich dem Rat und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notfiziert. Der Beschluss ist sofort anwendbar.
4 Die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gelten 30 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung als abgeschlossen.
Article 7 Besondere und kritische Umstände
Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des SAA kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 12 Absatz 5 dieser Verordnung Sofortmaßnahmen nach Artikeln 37 und 38 des SAA treffen. Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss.
Article 8 Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
Ungeachtet der Verfahren der Artikel 6 und 7 können die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse auf der Grundlage des Artikels 30 oder 37 des SAA oder auf der Grundlage der Bestimmungen der diese Erzeugnisse betreffenden Anhänge des SAA sowie des Protokolls Nr. 3 zum SAA nach den Verfahren getroffen werden, die in den einschlägigen Vorschriften zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte oder der Märkte für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur oder in besonderen, nach Artikel 352 des Vertrags erlassenen und für die Erzeugnisse der Verarbeitung von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 30 des SAA oder nach Artikel 37 Absätze 3, 4 und 5 des SAA erfüllt sind.
Article 9 Dumping
Im Fall einer Praxis, die die Anwendung der in Artikel 36 Absatz 1 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnte, wird über die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und nach dem Verfahren des Artikels 36 Absatz 2 des SAA entschieden.
Article 10 Wettbewerb
1 Im Fall einer Praxis, die die Anwendung der in Artikel 69 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnte, entscheidet die Kommission nach Prüfung des Falls von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, ob diese Praxis mit dem SAA vereinbar ist. Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden. Maßnahmen werden nur unter den Voraussetzungen des Artikels 69 Absatz 5 des SAA getroffen.
2 Im Fall einer Praxis, die dazu führen könnte, dass auf der Grundlage des Artikels 69 des SAA Maßnahmen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falls, ob diese Praxis mit dem im SAA festgelegten Grundsatz vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst sie geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus den Artikeln 101, 102 und 107 des Vertrags ergeben.
Article 11 Betrug oder Verweigerung der Amtshilfe
1 Für die Zwecke der Auslegung des Artikels 42 des SAA liegt eine Verweigerung der für die Überprüfung von Ursprungsnachweisen erforderlichen Amtshilfe unter anderem vor, a) wenn die Amtshilfe nicht gewährt wird, wenn z. B. die Bezeichnungen und Anschriften der für die Ausstellung und die Prüfung von Ursprungsnachweisen zuständigen Zoll- oder Regierungsbehörden nicht angegeben, die Musterabdrücke der bei der Ausstellung der Ursprungsnachweise verwendeten Stempel nicht übermittelt oder diese Informationen nicht aktualisiert werden; b) wenn Maßnahmen zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum SAA und zur Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln wiederholt nicht oder nur unzulänglich durchgeführt werden; c) wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise auf Ersuchen der Kommission und die fristgerechte Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wird; d) wenn die Erteilung der Genehmigung für verwaltungs- und ermittlungsbezogene Kooperationsmissionen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in dem SAA vorgesehenen Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, oder zur Durchführung oder Veranlassung geeigneter Untersuchungen zur Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wird; e) wenn die Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 zum SAA über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wiederholt nicht eingehalten werden, soweit es für die Anwendung der Handelsbestimmungen des SAA von Bedeutung ist.
2 Stellt die Kommission aufgrund von Informationen eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 42 des SAA erfüllt sind, so a) unterrichtet sie den Rat; b) nimmt sie unverzüglich Konsultationen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf, um gemäß Artikel 42 des SAA eine geeignete Lösung zu finden. Ferner kann die Kommission a) die Mitgliedstaaten auffordern, die für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen; b) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlichen, in der sie darlegt, dass begründete Zweifel an der Anwendung der Bestimmungen bestehen, die für die Anwendung des Artikels 42 des SAA von Bedeutung sind.
3 Bis bei den in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Konsultationen eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung erreicht worden ist, kann die Kommission gemäß Artikel 42 des SAA sowie nach dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren andere geeignete Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.
Article 12 Ausschussverfahren
1 Für die Zwecke des Artikels 2 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der nach Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Für die Zwecke des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Für die Zwecke der Artikel 6, 7, 10 and 11 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
5 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 13 Notifizierung
Die Notifizierung an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gemäß dem SAA wird von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.
Article 14 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 153/2002 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Article 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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