Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R1039
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-06-30
In force since
2018-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung

Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2 Übergangsbestimmungen

1 Mitgliedstaaten, die bis 21. Juli 2015 nationale Lizenzen für Flugprüfungsbesatzungsmitglieder außer Piloten erteilen, dürfen solche Lizenzen weiterhin bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften erteilen. Die Inhaber solcher Lizenzen dürfen ihre Rechte bis zu diesem Datum weiterhin ausüben.

2 Nach dem 31. Dezember 2017 können Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung die Dienste von Flugprüfungspiloten der Flugprüfungskategorien 3 oder 4 gemäß Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und von Flugprüfungsingenieuren, die vor diesem Datum Flugprüfungstätigkeiten gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen ausgeführt haben, weiterhin in Anspruch nehmen. Dabei bleiben die Funktionen der Flugprüfungsbesatzungsmitglieder auf den Umfang begrenzt, der vor dem 31. Dezember 2017 festgelegt wurde. Der Funktionsumfang der Flugprüfungsbesatzungsmitglieder wird vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, auf der Grundlage der Flugprüfungserfahrung und -ausbildung des Flugprüfungsbesatzungsmitglieds und der einschlägigen Aufzeichnungen des Antragstellers oder Inhabers einer Fluggenehmigung festgelegt. Dieser Funktionsumfang wird der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt. Eine Einfügung oder sonstige Änderung am Umfang der Funktionen, die für diese Flugprüfungsbesatzungsmitglieder vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, festgelegt wird, muss die Anforderungen von Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erfüllen.

3 Die zuständigen Behörden dürfen bis zum 31. Dezember 2015 die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit EASA-Formblatt 15a gemäß Anlage II von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, die vor dem 21. Juli 2015 in Kraft war, ausstellen. Vor dem 1. Januar 2016 ausgestellte Bescheinigungen bleiben gültig, bis sie geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden.

Article 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Juli 2015. Es gilt jedoch Folgendes: a) Die Nummern 2 und 3 des Anhangs gelten ab 1. Januar 2016; wird auf Anlage XII des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Bezug genommen, so findet Buchstabe b dieses Artikels Anwendung. b) Nummer 6 des Anhangs betreffend Buchstabe D der Anlage XII gilt ab 1. Januar 2018; die sich bereits aus Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission ergebenden Anforderungen bleiben davon unberührt.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions