Durchführungsverordnung (EU) 2015/1486 der Kommission vom 2. September 2015 zur Zulassung von Canthaxanthin als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Kategorien von Geflügel, Zierfischen und Ziervögeln (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Farbstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Article 2
1 Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 23. März 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 23. September 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Den im Anhang beschriebenen Stoff enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 23. September 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 23. September 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Den im Anhang beschriebenen Stoff enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 23. September 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 23. September 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie nicht für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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