Verordnung (EU) 2015/1760 der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffes p-Mentha-1,8-dien-7-ol aus der Unionsliste (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
1 Lebensmittel, denen der Aromastoff p-Mentha-1,8-dien-7-ol (FL-Nr. 05.117) beigefügt wurde und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.
2 Lebensmittel, die in die Union eingeführt werden und denen der Aromastoff p-Mentha-1,8-dien-7-ol (FL-Nr. 05.117) beigefügt wurde, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden, sofern ihr Importeur nachweisen kann, dass sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom betreffenden Drittland versandt und unterwegs in die Union waren.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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