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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/1797 des Rates vom 7. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

CELEX
32015R1797
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-10-07
In force since
2015-10-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2a Die Verbote gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten: a) dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, vorausgesetzt, die technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen beziehen sich auf eine Menge von Hydrazin, die anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet wird und eine Gesamtmenge von 800 kg für jeden einzelnen Start oder Satelliten nicht überschreiten darf; b) der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von unsymmetrischem Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7); c) dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4), vorausgesetzt, die technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen beziehen sich auf eine Menge von Monomethylhydrazin, die anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet wird, sofern die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes aufgeführten Stoffe zur Verwendung für Trägersysteme bestimmt sind, die von europäischen Raketenstartdiensten betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller.

2b Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 2a Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Tätigkeiten unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Bei Anträgen auf Genehmigungen übermitteln die Antragsteller den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben. Die zuständigen Behörden informieren die Kommission über alle erteilten Genehmigungen.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 9. Oktober 2015.

Relations

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