Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (Kodifizierter Text)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fest, um die Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln zu gewährleisten, insbesondere denjenigen, die im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbart werden, die im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Verfahren darauf abzielen a) gegen Handelshemmnisse vorzugehen, die sich auf den Unionsmarkt auswirken, um die dadurch verursachte Schädigung zu beseitigen; b) gegen Handelshemmnisse vorzugehen, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, um die dadurch hervorgerufenen handelsschädigenden Auswirkungen zu beseitigen. Die in Absatz 1 genannten Verfahren finden insbesondere auf die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss internationaler Streitbeilegungsverfahren im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik Anwendung.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Handelshemmnisse“ alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen; dieses Recht zu einem Vorgehen besteht, wenn die internationalen Handelsregeln entweder eine Praktik vollständig verbieten oder der von dieser Praktik betroffenen Partei das Recht geben, sich um die Beseitigung der Auswirkungen dieser Praktik zu bemühen; b) „Rechte der Union“ die internationalen Handelsrechte, auf die sich die Union aufgrund der internationalen Handelsregeln berufen kann; in diesem Zusammenhang sind die internationalen Handelsregeln in erster Linie diejenigen, die im Rahmen der WTO vereinbart und in den Anhängen zu dem WTO-Übereinkommen festgelegt sind, können aber auch diejenigen sein, die in anderen Übereinkünften festgelegt sind, bei denen die Union Vertragspartei ist und die Regeln für den Handel zwischen der Union und Drittländern enthalten; c) „Schädigung“ jede bedeutende Schädigung, die ein Handelshemmnis einem Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt bei einer Ware oder Dienstleistung verursacht oder zu verursachen droht; d) „handelsschädigende Auswirkungen“ schädliche Auswirkungen, die ein Handelshemmnis bei einer Ware oder Dienstleistung für die Unternehmen der Union auf dem Markt eines Drittlandes verursacht oder zu verursachen droht und die erhebliche Folgen für die Wirtschaft der Union oder einer Region der Union oder für einen Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit haben; die Tatsache, dass der Antragsteller unter derartigen handelsschädigenden Auswirkungen leidet, wird allein nicht als ausreichend angesehen, um ein Vorgehen der Organe der Union zu rechtfertigen; e) „Wirtschaftszweig der Union“ entweder i) alle Hersteller oder Dienstleistungserbringer in der Union, die Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, welche der durch ein Handelshemmnis betroffenen Ware oder Dienstleistung gleichartig sind, Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, welche mit der vorgenannten Ware oder Dienstleistung unmittelbar konkurrieren, oder Verbraucher oder Verarbeiter der durch ein Handelshemmnis betroffenen Ware oder Verbraucher oder Nutzer der durch ein Handelshemmnis betroffenen Dienstleistung sind, oder ii) diejenigen Hersteller oder Dienstleistungserbringer, deren Gesamtproduktion einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Ware oder Dienstleistung ausmacht; ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: Sind Hersteller oder Dienstleistungserbringer mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der Ware oder Dienstleistung, die angeblich von Handelshemmnissen betroffen ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ nur die übrigen Hersteller oder Dienstleistungserbringer zu verstehen, unter außergewöhnlichen Umständen können die Hersteller oder Dienstleistungserbringer einer Region der Union als Wirtschaftszweig der Union angesehen werden, wenn ihre zusammengerechnete Produktion den Großteil der betreffenden Produktion in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten ausmacht, in dem oder in denen sich diese Region befindet, sofern sich die Auswirkungen des Handelshemmnisses auf diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten konzentrieren; f) „Unternehmen der Union“ eine Gesellschaft oder Firma, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Union hat und durch die Herstellung der Waren oder durch die Dienstleistungen, welche Gegenstand der Handelshemmnisse sind, unmittelbar betroffen ist; g) „Dienstleistungen“ die Dienstleistungen, für die die Union nach Artikel 207 des Vertrags internationale Übereinkünfte schließen kann.
2 Für die Zwecke dieser Verordnung lässt der Begriff „Dienstleistungserbringer“ in Verbindung mit dem Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ wie auch mit dem Begriff „Unternehmen der Union die nichtkommerzielle Natur unberührt, die die Erbringung einer besonderen Dienstleistung nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats haben kann.
Article 3 Antrag auf Verfahrenseinleitung im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union
1 Jede natürliche oder juristische Person sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, der sich durch Handelshemmnisse, die sich auf den Markt der Union auswirken, für geschädigt hält, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen.
2 Der Antrag enthält genügend Beweise für das Vorliegen des Handelshemmnisses und für eine dadurch verursachte Schädigung. Der Nachweis der Schädigung wird, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 11 aufgeführten Faktoren erbracht.
Article 4 Antrag auf Verfahrenseinleitung im Namen von Unternehmen der Union
1 Jedes Unternehmen der Union sowie jede Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines oder mehrerer Unternehmen der Union handelt, die nach ihrem Dafürhalten handelsschädigende Auswirkungen infolge von Handelshemmnissen erlitten haben, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen.
2 Der Antrag enthält genügend Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen und dadurch verursachte handelsschädigende Auswirkungen. Der Nachweis der handelsschädigenden Auswirkungen wird, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 11 aufgeführten Faktoren erbracht.
Article 5 Antragsverfahren
1 Der in den Artikeln 3 und 4 genannte Antrag wird an die Kommission gerichtet, die den Mitgliedstaaten eine Abschrift zugehen lässt.
2 Der Antrag kann zurückgenommen werden; in diesem Fall kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt.
3 Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. Entscheidet die Kommission, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
4 Die Kommission beschließt über die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens der Union so bald wie möglich nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung gemäß Artikel 3 oder 4. Der Beschluss ergeht innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung. Diese Frist kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Antragstellers unterbrochen werden, um die Einholung zusätzlicher Informationen zu ermöglichen, die notwendig sein können, um die Stichhaltigkeit des Antrags in vollem Umfang zu beurteilen.
Article 6 Antragstellung durch einen Mitgliedstaat
1 Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Einleitung der in Artikel 1 genannten Verfahren beantragen.
2 Der Mitgliedstaat liefert der Kommission zur Begründung seines Antrags ausreichende Beweise für das Vorliegen von Handelshemmnissen sowie die dadurch verursachten Auswirkungen. Ist der Nachweis einer Schädigung oder handelsschädigender Auswirkungen angezeigt, so wird dieser, soweit zutreffend, anhand der in Artikel 11 aufgeführten Kriterien erbracht.
3 Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von diesen Anträgen.
4 Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, wird der Mitgliedstaat hiervon unterrichtet. Entscheidet die Kommission, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
5 Die Kommission beschließt über die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens der Union so bald wie möglich nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung durch einen Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel. Der Beschluss ergeht innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung. Diese Frist kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Antragstellers unterbrochen werden, um die Einholung zusätzlicher Informationen zu ermöglichen, die notwendig sein können, um die Stichhaltigkeit des Antrags in vollem Umfang zu beurteilen.
Article 7 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird vom Ausschuss „Handelshemmnisse“ (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 8 Information des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Kommission übermittelt die gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Informationen dem Europäischen Parlament und dem Rat, damit diese die weiterreichenden Folgen für die gemeinsame Handelspolitik abwägen können.
Article 9 Untersuchungsverfahren der Union
1 Wird für die Kommission ersichtlich, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen, und dass dies im Interesse der Union notwendig wäre, so verfährt die Kommission wie folgt: a) Sie gibt die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt; die Bekanntmachung bezeichnet die betroffene Ware oder Dienstleistung und die betroffenen Länder, legt die eingegangenen Informationen in zusammengefasster Form dar und weist darauf hin, dass der Kommission alle in diesem Zusammenhang sachdienlichen Angaben zu übermitteln sind; sie setzt eine Frist fest, innerhalb deren interessierte Parteien den Antrag stellen können, von der Kommission nach Absatz 5 mündlich angehört zu werden; b) sie unterrichtet offiziell die Vertreter des Landes oder der Länder, die Gegenstand des Verfahrens sind und mit denen gegebenenfalls Konsultationen durchgeführt werden; c) sie führt die Untersuchung auf Unionsebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch. Entscheidet die Kommission, dass der Antrag genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
2 Bei Bedarf verfährt die Kommission wie folgt: a) Sie holt alle von ihr für erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich darum, diese Informationen vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Unternehmen oder Organisationen bei den Einführern, Händlern, Vertretern, Herstellern oder Dienstleistungserbringern, wirtschaftlichen Organisationen und Berufsverbänden zu überprüfen; b) sie führt Untersuchungen im Gebiet von Drittländern durch, sofern die Regierungen der betreffenden Länder offiziell unterrichtet wurden und innerhalb einer angemessenen Frist keine Einwände erhoben. Die Kommission wird bei ihren Untersuchungen von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Überprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Modalitäten alle für diese Untersuchung erforderlichen Informationen.
4 Die Antragsteller, die betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der betroffenen Länder können: a) alle der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der für den Dienstgebrauch der Kommission und der Verwaltungen bestimmten Dokumente einsehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 10 sind und von der Kommission bei ihrem Untersuchungsverfahren verwendet werden; die betroffenen Personen richten zu diesem Zweck schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag an die Kommission, in dem die gewünschten Unterlagen angegeben werden; b) beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen, die sich aus dem Untersuchungsverfahren ergeben, unterrichtet zu werden.
5 Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese werden angehört, wenn sie innerhalb der Frist, die in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung festgesetzt ist, eine solche Anhörung schriftlich beantragt und dargelegt haben, dass sie vom Ausgang des Verfahrens in erster Linie betroffene Parteien sind.
6 Die Kommission gibt den in erster Linie betroffenen Parteien auf Antrag Gelegenheit zusammenzutreffen, damit widersprechende Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei trägt sie den berechtigten Interessen der Parteien und der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen Rechnung. Keine Partei ist verpflichtet, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.
7 Werden die von der Kommission verlangten Auskünfte nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Schlussfolgerungen aufgrund der verfügbaren Angaben gezogen werden.
8 Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Bericht. Dieser Bericht wird innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens vorgelegt, es sei denn, dass die Kommission diese Frist wegen der Schwierigkeiten der Untersuchung auf sieben Monate verlängert.
Article 10 Vertrauliche Informationen
1 Die gemäß dieser Verordnung erteilten Informationen werden nur zu dem Zweck verwendet, zu dem sie eingeholt wurden.
2 Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und die vertraulich sind oder von einer an einem Untersuchungsverfahren beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung enthält die Gründe für die Vertraulichkeit der Informationen sowie eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder eine Begründung, weshalb die Informationen nicht zusammengefasst werden können.
3 Informationen werden dann als vertraulich betrachtet, wenn sich ihre Bekanntgabe wahrscheinlich in erheblichem Maße nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken würde.
4 Stellt sich heraus, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und dass der Auskunftgeber weder bereit ist, die Informationen bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.
5 Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Behörden der Union, insbesondere der Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse, nicht entgegen. Diese Bekanntgabe trägt dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.
Article 11 Beweise
1 Die Schadensprüfung stützt sich, soweit zutreffend, auf folgende Kriterien: a) Volumen der betreffenden Einfuhren oder Ausfuhren der Union, insbesondere deren erhebliche Zunahme oder Abnahme, sei es absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch auf dem betreffenden Markt; b) Preise der Konkurrenten des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere das Vorliegen einer erheblichen Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union in der Union oder auf Drittlandmärkten; c) Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, wie sie an der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem: Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerhaltung, Absatz, Marktanteil, Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre), Gewinne, Kapitalerträge, Investitionen, Beschäftigung.
2 Wird eine drohende Schädigung geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar vorherzusehen ist, dass eine bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann. Hierbei können unter anderem auch folgende Faktoren berücksichtigt werden: a) Steigerungsrate der Ausfuhren auf den Markt, auf dem Unionswaren oder -dienstleistungen mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb stehen; b) im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in vorhersehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazitäten und die Wahrscheinlichkeit, dass die hierdurch ermöglichten Ausfuhren für den unter Buchstabe a genannten Markt bestimmt sein werden.
3 Schädigungen, die durch andere Faktoren hervorgerufen werden, die einzeln oder zusammen ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf einen Wirtschaftszweig der Union haben, werden nicht den betreffenden Praktiken zugerechnet.
4 Werden handelsschädigende Auswirkungen geltend gemacht, so prüft die Kommission die Folgen dieser handelsschädigenden Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union oder einer Region der Union oder einen bestimmten Sektor ihrer Wirtschaftstätigkeit. Zu diesem Zweck kann die Kommission, soweit zutreffend, die Faktoren in den Absätzen 1 und 2 berücksichtigen. Handelsschädigende Auswirkungen können unter anderem in Situationen auftreten, in denen die Handelsströme bei einer Ware oder Dienstleistungen infolge eines Handelshemmnisses verhindert, behindert oder umgeleitet werden, oder in Situationen, in denen Handelshemmnisse die Versorgung von Unternehmen der Union mit Produktionsmitteln, zum Beispiel mit Teilen und Bauteilen oder Ausgangsstoffen, erheblich beeinträchtigt haben. Wird die Gefahr handelsschädigender Auswirkungen geltend gemacht, so prüft die Kommission ferner, ob klar vorherzusehen ist, dass sich eine bestimmte Situation wahrscheinlich zu tatsächlichen handelsschädigenden Auswirkungen entwickeln wird.
5 Bei der Prüfung der Beweise für handelsschädigende Auswirkungen berücksichtigt die Kommission auch die Bestimmungen, Grundsätze oder Praktiken, die für das Recht auf ein Vorgehen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten einschlägigen internationalen Handelsregeln gelten.
6 Die Kommission prüft ferner alle anderen einschlägigen Beweise in dem Antrag auf Verfahrenseinleitung oder dem Antrag eines Mitgliedstaats. Dabei sind die Liste der Kriterien und die Hinweise in den Absätzen 1 bis 5 nicht erschöpfend, noch können eines oder mehrere dieser Kriterien und Hinweise notwendigerweise als maßgeblich für das Vorliegen einer Schädigung oder handelsverzerrender Auswirkungen angesehen werden.
Article 12 Einstellung und Aussetzung des Verfahrens
1 Stellt sich in dem gemäß Artikel 9 durchgeführten Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Union keine Maßnahme erfordern, so stellt die Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein.
2 Wenn das betroffene Drittland oder die betreffenden Drittländer nach Abschluss des gemäß Artikel 9 durchgeführten Untersuchungsverfahrens Maßnahmen treffen, die als zufriedenstellend beurteilt werden, so dass ein Tätigwerden der Union nicht erforderlich ist, kann die Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren aussetzen. Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Maßnahmen, gegebenenfalls anhand in regelmäßigen Abständen übermittelter Auskünfte, die sie von den betreffenden Drittländern verlangen und, soweit erforderlich, nachprüfen kann. Wenn die Maßnahmen der Drittländer ausgesetzt, aufgehoben oder in unangemessener Weise durchgeführt wurden oder wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass dies zutrifft, oder wenn die von der Kommission gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes verlangten Auskünfte nicht erteilt wurden, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, und es werden, sofern dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung sowie der neuen Umstände erforderlich und gerechtfertigt ist, die notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 2 getroffen.
3 Stellt sich nach einem gemäß Artikel 9 durchgeführten Untersuchungsverfahren oder zu irgendeiner Zeit vor, während oder nach einem internationalen Streitbeilegungsverfahren heraus, dass das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis der Abschluss einer Übereinkunft mit dem betroffenen Drittland oder den betroffenen Drittländern ist, die die wesentlichen materiellen Rechte der Union oder des betroffenen Drittlands oder der betroffenen Drittländer verändern kann, so setzt die Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren aus, und Verhandlungen werden gemäß Artikel 207 des Vertrags geführt.
Article 13 Anwendung handelspolitischer Maßnahmen
1 Stellt sich in dem gemäß Artikel 9 durchgeführten Untersuchungsverfahren — es sei denn, die tatsächliche und rechtliche Lage macht ein echtes Untersuchungsverfahren überflüssig — heraus, dass die Interessen der Union ein Eingreifen erfordern, um die Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln mit dem Ziel zu gewährleisten, die Schädigung oder die handelsschädigenden Auswirkungen von Handelshemmnissen, die von Drittländern eingeführt oder beibehalten werden, zu beseitigen, so werden die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 14 beschlossen.
2 Ist die Union aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen zur Durchführung eines vorherigen internationalen Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahrens verpflichtet, so werden die in Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen erst nach Abschluss dieses Verfahrens und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens festgelegt. Hat die Union ein internationales Streitbeilegungsorgan ersucht, die Maßnahmen zu bezeichnen und zu genehmigen, die für die Umsetzung der Ergebnisse eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens angemessen sind, so müssen die handelspolitischen Maßnahmen der Union, die infolge einer solchen Genehmigung erforderlich werden, mit der Empfehlung des internationalen Streitbeilegungsorgans vereinbar sein.
3 Es können handelspolitische Maßnahmen getroffen werden, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen und Verfahren vereinbar sind; dazu gehören insbesondere: a) die Aussetzung oder Rücknahme von in handelspolitischen Verhandlungen vereinbarten Zugeständnissen; b) die Anhebung bestehender Zollsätze oder die Einführung anderer Einfuhrabgaben; c) die Einführung mengenmäßiger Beschränkungen oder jeder anderen Maßnahme, welche die Einfuhr- oder Ausfuhrbedingungen verändert oder den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dem betreffenden Drittland in anderer Weise beeinflusst.
4 Die entsprechenden Beschlüsse werden mit Gründen versehen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt ebenfalls als Unterrichtung der hauptsächlich betroffenen Länder und Parteien.
Article 14 Beschlussfassungsverfahren
1 Wenn die Union im Anschluss an einen Antrag nach Artikel 3, Artikel 4 oder Artikel 6 förmliche internationale Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren anwendet, werden die Entscheidungen über die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss dieser Verfahren von der Kommission gefasst. Beschließt die Kommission, förmliche internationale Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren einzuleiten, durchzuführen oder abzuschließen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
2 Wenn die Union nach Beachtung von Artikel 13 Absatz 2 über handelspolitische Maßnahmen entscheiden muss, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Artikel 13 zu treffen sind, beschließt sie unverzüglich nach Artikel 207 des Vertrags und gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder nach Maßgabe sonstiger anwendbarer Verfahren.
Article 15 Bericht
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Article 16 Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung gilt nicht in Fällen, die unter andere bestehende Regelungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik fallen. Sie gilt ergänzend zu a) den Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, b) den besonderen Regelungen nach Artikel 352 des Vertrags für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Sie steht anderen Maßnahmen, die gemäß Artikel 207 des Vertrags getroffen werden können, sowie den Verfahren der Union zur Regelung von Fragen betreffend Handelshemmnisse nicht entgegen, die von den Mitgliedstaaten im Ausschuss nach Artikel 207 des Vertrags zur Sprache gebracht werden.
Article 17 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Article 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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