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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1844 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 hinsichtlich der technischen Umsetzung des Kyoto-Protokolls nach 2012 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R1844
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-13
In force since
2015-10-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 73a Übertragung von innerhalb des EU-EHS ausgetauschten CER und ERU

1 Der Zentralverwalter informiert die nationalen Verwalter über die Anzahl CER und ERU, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und gemäß Artikel 60 von Betreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten, die von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragen wurden. Der Zentralverwalter rechnet dieser Zahl im Verhältnis zu den zahlenmäßigen Begrenzungen der jeweiligen Mitgliedstaaten für den Übertrag von CER und ERU aus dem ersten in den zweiten Verpflichtungszeitraum einen Teil der Anzahl CER und ERU zu, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und gemäß Artikel 60 von Betreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten, die von Mitgliedstaaten ohne KP-Register im ersten Verpflichtungszeitraum verwaltet wurden, übertragen wurden.

2 Vor Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 überträgt der Zentralverwalter von den EU-Konten für internationale Gutschriften eine Anzahl CER und ERU, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels errechneten Gesamtzahl entsprechen, in die jeweiligen nationalen KP-Register.

3 Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL alle Transaktionen betreffend Einheiten, die gemäß Absatz 1 übertragen wurden, verhindert, mit Ausnahme a) der Löschung von Einheiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013; b) der Ausbuchung von Einheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013; c) des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013; d) der Übertragung von Einheiten innerhalb ein und desselben KP-Registers.

4 Unmittelbar nach der Übertragung gemäß Absatz 2 überträgt jeder nationale Verwalter eine Anzahl AAU auf das relevante Konto der Vertragspartei im Unionsregister, die der Zahl der diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 zurückgegebenen Gutschriften entspricht.“

Article 73b Vergabe und Hinterlegung von AAU

1 Vor der Ausbuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates trifft der Zentralverwalter folgende Maßnahmen: a) Er vergibt eine Anzahl AAU, die der Menge der der Union zugeteilten, gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates festgelegten Einheiten entspricht, an das EU-AAU-Konto im Unionsregister; b) er überträgt unverzüglich eine Anzahl AAU, die der Menge der gemäß der Entscheidung 2010/634/EU der Kommission generierten allgemeinen Zertifikate entspricht, vom EU-AAU-Konto auf das EHS-AAU-Depot-Konto im Unionsregister.

2 Spätestens drei Monate nach Schließung des LTE-Erfüllungskontos für das Jahr 2020 gemäß Artikel 31 treffen die nationalen Verwalter folgende Maßnahmen: a) Sie vergeben eine Anzahl AAU, die der Menge der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten, gemäß dem Ratifizierungsbeschluss festgelegten Einheiten entspricht, auf ein Konto der Vertragspartei im KP-Register dieses Mitgliedstaats; b) sie übertragen unverzüglich eine Anzahl AAU in Höhe der Gesamtmenge AEA, die der jährlichen Emissionszuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat für alle Jahre gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG entspricht, wie sie vor jeder Änderung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 festgelegt wird, vom Konto der Vertragspartei auf das LTE-AAU-Depot-Konto im KP-Register dieses Mitgliedstaats.

3 Vor Abschluss der Verrechnungsprozesse gemäß Artikel 73f trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL alle vom EHS-AAU-Depot-Konto oder den EHS-AAU-Depot-Konten ausgehenden AAU-Transaktionen verhindert, mit Ausnahme a) der Löschung oder Übertragung einer Anzahl AAU, die höchstens der Menge der gemäß Artikel 88 Absatz 2 auf das LTE-Löschungskonto übertragenen Menge AEA entspricht; b) der Ausbuchung einer Anzahl AAU gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Höhe der Anzahl AEA, die gemäß Artikel 31 Absatz 4 dieser Verordnung auf das LTE-Löschungskonto übertragen wurde und der Menge der THG-Emissionen entspricht, die gemäß Artikel 77 dieser Verordnung im LTE-Erfüllungskonto erfasst wurde; c) der Löschung oder Übertragung einer Anzahl AAU, die höchstens der Menge der gemäß Artikel 31 Absatz 4 dieser Verordnung auf das LTE-Löschungskonto übertragenen AEA entspricht, die über die gemäß Artikel 77 im LTE-Erfüllungskonto erfasste Menge an THG-Emissionen hinausgeht; d) von Übertragungen, die für die Zwecke der Verrechnungsprozesse gemäß Artikel 73f erforderlich sind; e) der Umwandlung von AAU in ERU, sofern eine Anzahl AEA in Höhe der Anzahl umzuwandelnder AAU zuzüglich der Anzahl ERU, die erforderlich ist, um die Anforderung betreffend den Erlösanteil gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu erfüllen, gemäß Artikel 31 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung auf das LTE-Löschungskonto übertragen wurde.

Article 73c Übertragung und Verwendung von Einheiten

1 Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL Transaktionen betreffend CER, ERU, tCER und lCER verhindert, die gemäß Artikel 81 verwendet wurden, mit Ausnahme a) der Übertragung von Einheiten vom LTE-Erfüllungskonto im Unionsregister in das relevante KP-Register des Mitgliedstaats gemäß Artikel 31 Absatz 3; b) der Ausbuchung von Einheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013; c) des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.

2 Nach Abschluss des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL die Verwendung von CER, ERU, tCER oder lCER gemäß Artikel 81 der vorliegenden Verordnung verhindert, es sei denn, diese Einheiten sind für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gültig.

Article 73d Löschung von Einheiten

1 Nach Abschluss des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 löscht der Zentralverwalter alle noch im Abgabekonto für den Luftverkehr geführten CER und ERU.

2 Nach Abschluss des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 fordert der Zentralverwalter die nationalen Verwalter auf, CER und ERU, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und sich auf von ihnen verwalteten EHS-Konten im Unionsregister befinden, zu löschen oder er löscht sie selbst.

Article 73e Ausbuchung von Einheiten

Soweit unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Emissionen über die der Union zugeteilte, gemäß dem Ratifizierungsbeschluss festgelegte Menge Einheiten hinausgehen, bucht der Zentralverwalter AAU aus dem EU-PPSR-Konto aus.

Article 73f Übertragung innerhalb des Unionsregisters

Der Zentralverwalter überträgt alle AAU aus dem zentralen EHS-Verrechnungskonto sowie gemäß Artikel 73a Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übertragene AAU auf das gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichtete EU-PPSR-Konto.

Article 73g Verrechnungsprozesse (Clearing)

1 Innerhalb von sechs Monaten nach Schließung des LTE-Erfüllungskontos für das Jahr 2020 gemäß Artikel 31 berechnet der Zentralverwalter für jeden Mitgliedstaat einen Verrechnungswert, indem er im Zeitraum 2013-2020 zwischen den Mitgliedstaaten erfolgte Nettoübertragungen von AEA von den im selben Zeitraum zwischen den Mitgliedstaaten getätigten Nettozukäufen von AEA abzieht.

2 Hat ein Mitgliedstaat einen negativen Verrechnungswert gemäß Absatz 1, so überträgt der betreffende nationale Verwalter eine dem Verrechnungswert entsprechende Anzahl AAU vom LTE-AAU-Depot-Konto auf das zentrale LTE-Verrechnungskonto.

3 Hat ein Mitgliedstaat nach Abschluss aller Übertragungen gemäß Absatz 2 einen positiven Verrechnungswert gemäß Absatz 1, so überträgt der Zentralverwalter eine dem Verrechnungswert entsprechende Anzahl AAU auf ein Konto der Vertragspartei des betreffenden Mitgliedstaats.

4 Vor der Übertragung gemäß Absatz 2 dieses Artikels überträgt der betreffende nationale Verwalter zunächst die Anzahl AAU, die erforderlich ist, um die Anforderung betreffend den Erlösanteil für die erste internationale Übertragung von AAU gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu erfüllen.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 2 und 3 gelten jedoch ab dem Tag, an dem die Kommission eine Mitteilung über das Inkrafttreten der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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