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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R1850
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-10-13
In force since
2015-10-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsvorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen und die Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009.

Article 2 Erzeugnisse zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien

1 Robbenerzeugnisse zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien dürfen nur eingeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Robbenerzeugnisse werden von Reisenden entweder als Kleidungsstück getragen oder als Handgepäck oder im persönlichen Reisegepäck mitgeführt; b) die Robbenerzeugnisse sind Teil des persönlichen Eigentums einer natürlichen Person, die ihren ersten Wohnsitz aus einem Drittland in ein Land der Union verlegt; c) die Robbenerzeugnisse werden von Reisenden vor Ort in einem Drittland erworben und von diesen Reisenden zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt, vorausgesetzt bei Ankunft der Reisenden im Gebiet der Union werden den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats folgende Dokumente vorgelegt: i) eine schriftliche Einfuhrerklärung; ii) ein Beleg, aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse in dem betreffenden Drittland erworben wurden.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c müssen die schriftliche Erklärung und der Beleg von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehen und den Reisenden zurückgegeben werden. Bei der Einfuhr werden die Erklärung und der Beleg zusammen mit der Zollanmeldung für die betreffenden Erzeugnisse den Zollbehörden vorgelegt.

Article 3 Anerkannte Stellen

1 In die Liste anerkannter Stellen werden nur solche Stellen aufgenommen, die nachweislich die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie besitzen Rechtspersönlichkeit; b) sie sind in der Lage festzustellen, ob die Anforderungen des Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erfüllt sind; c) sie sind in der Lage, die Ausstellung und Bearbeitung von Bescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie die Erstellung und Archivierung von Akten wahrzunehmen; d) sie sind in der Lage, ihre Aufgaben so auszuführen, dass Interessenskonflikte vermieden werden; e) sie sind in der Lage, die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 dieser Verordnung zu überwachen; f) sie sind in der Lage, die Bescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu widerrufen oder deren Gültigkeit aufzuheben, wenn gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen wird, und Maßnahmen zu ergreifen, um die zuständigen Behörden und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten entsprechend zu informieren; g) sie unterliegen der Prüfung durch unabhängige Prüfstellen; h) sie sind auf nationaler oder regionaler Ebene tätig.

2 Um in die Liste gemäß Absatz 1 aufgenommen zu werden, reicht die betreffende Stelle bei der Kommission einen Antrag ein, zusammen mit Nachweisdokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.

3 Die anerkannte Stelle legt der Kommission am Ende jedes Berichtszeitraums den Prüfbericht der in Absatz 1 Buchstabe g genannten unabhängigen Prüfstelle vor.

Article 4 Bescheinigungen

1 Soweit die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erfüllt sind, stellt eine anerkannte Stelle auf Antrag und nach den im Anhang dieser Verordnung festgelegten Mustern eine Bescheinigung aus.

2 Die anerkannte Stelle stellt dem Antragsteller die Bescheinigung aus und bewahrt drei Jahre lang eine Abschrift zu Dokumentationszwecken auf.

3 Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 ist bei Inverkehrbringen eines Robbenerzeugnisses das Original der Bescheinigung zusammen mit dem Robbenerzeugnis zu übergeben. Der Antragsteller kann eine Abschrift der Bescheinigung aufbewahren.

4 Jede weitere Warenrechnung muss einen Hinweis auf die Nummer der Bescheinigung enthalten.

5 Ein Robbenerzeugnis, das von einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung begleitet wird, gilt als mit den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 übereinstimmend.

6 Voraussetzung für die Annahme einer Zollanmeldung für die Überführung eines Robbenerzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ist die Vorlage einer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgestellten Bescheinigung. Unbeschadet von Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bewahren die Zollbehörden eine Abschrift der Bescheinigung auf.

7 Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung oder wenn weitere Auskünfte erforderlich werden, kontaktieren die Zollbehörden und andere für den Vollzug verantwortliche Personen die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 benannte zuständige Behörde. Die zuständige Behörde entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen.

Article 5 Format der Bescheinigungen

1 Die Bescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden in Papierform oder elektronisch erstellt.

2 Im Falle einer elektronischen Bescheinigung muss das Robbenerzeugnis zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens von einem Ausdruck dieser Bescheinigung begleitet sein.

3 Die Verwendung der Bescheinigung erfolgt unbeschadet etwaiger anderer, das Inverkehrbringen betreffender Vorschriften.

4 Eine gemäß Artikel 6 benannte zuständige Behörde kann verlangen, dass die Bescheinigung in die Amtssprache des Mitgliedstaats übersetzt wird, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht werden soll.

Article 6 Zuständige Behörden

1 Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere für die Erfüllung folgender Aufgaben zuständige Behörden: a) Überprüfung der Bescheinigungen für eingeführte Robbenerzeugnisse auf Anfrage der Zollbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 7; b) Kontrolle der Ausstellung von Bescheinigungen durch in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige und dort tätige anerkannte Stellen; c) Aufbewahrung von Abschriften der Bescheinigungen, die für Robbenerzeugnisse ausgestellt wurden, die aus einer in dem betreffenden Mitgliedstaat betriebenen Robbenjagd stammen.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit.

3 Die Kommission veröffentlicht die Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden auf ihrer Webseite. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.

Article 7 Elektronische Systeme für den Austausch und die Speicherung von Daten

1 Die zuständigen Behörden können für den Austausch und die Aufzeichnung der Angaben in den Bescheinigungen elektronische Systeme verwenden.

2 Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass sich die elektronischen Systeme gemäß Absatz 1 untereinander ergänzen sowie kompatibel und dialogfähig sind.

Article 8 Schutz in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

Diese Verordnung gilt unbeschadet des durch das Recht der Union und das nationale Recht garantierten Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und berührt insbesondere nicht die in der Richtlinie 95/46/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Rechte und Pflichten. Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten muss insbesondere bei der Offenlegung oder Mitteilung persönlicher Daten in einer Bescheinigung gewährleistet sein.

Article 9 Übergangsbestimmung

Die von einer anerkannten Stelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 vor dem 18. Oktober 2015 ausgestellten Bescheinigungen bleiben nach diesem Datum gültig.

Article 10 Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 18. Oktober 2015.

Relations

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