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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1973 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

CELEX
32015R1973
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-08
In force since
2015-11-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird bestimmt, welche Unregelmäßigkeiten gemeldet werden und welche Daten die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Betrugsverdacht“ bezeichnet eine Unregelmäßigkeit, aufgrund derer in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, vorliegt; b) „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ bezeichnet eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss.

Article 3 Erstmeldung

1 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission Unregelmäßigkeiten, die a) Beträge von mehr als 10000 EUR an Beiträgen aus den Fonds betreffen, b) Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren.

2 In der Erstmeldung teilen die Mitgliedstaaten Folgendes mit: a) die Bezeichnung und die Nummer des gemeinsamen Kenncodes (CCI-Code) des nationalen Programms und das Aktenzeichen des Vorhabens; b) welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen an der Begehung der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, sowie die Art ihrer Beteiligung, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten unerheblich; c) die Region oder das Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wurde, wobei zur genauen Identifizierung geeignete Angaben wie die NUTS-Ebene zu verwenden sind, d) gegen welche Vorschrift oder Vorschriften verstoßen wurde; e) an welchem Datum die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war; f) die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken; g) gegebenenfalls, ob die angewandten Praktiken Anlass zu einem Betrugsverdacht geben; h) die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde; i) gegebenenfalls, welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren; j) in welchem Zeitraum oder an welchem Datum die Unregelmäßigkeit begangen wurde; k) das Datum der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit; l) die Gesamtausgaben des Vorhabens, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag, nationalem Beitrag und privatem Beitrag; m) den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Betrag der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Beitrag der Union und nationalem Beitrag; n) bei Betrugsverdacht, und falls keine Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten geleistet wurde, den Betrag, der rechtsgrundlos gezahlt worden wäre, wenn die Unregelmäßigkeit nicht aufgedeckt worden wäre, aufgeschlüsselt nach Unionsbeitrag und nationalem Beitrag; o) die Art der zu Unrecht erfolgten Ausgabe; p) ob Zahlungen ausgesetzt wurden und ob ausgezahlte Beträge wiedereinziehbar sind.

3 Abweichend von Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission in den folgenden Fällen nicht über Unregelmäßigkeiten: a) Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde; b) Fälle, die der Begünstigte der zuständigen Behörde oder der Prüfbehörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt hat, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte; c) Fälle, die von der zuständigen Behörde oder der Prüfbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen. In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht werden die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission gemeldet.

4 Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Ermittlungen zu wahren, so unterliegt die Übermittlung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht.

Article 4 Anschlussberichte

1 Liegen einige der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die bei Begehung der Unregelmäßigkeiten angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor oder müssen korrigiert werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder korrekten Angaben in Anschlussberichten an die Kommission.

2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einleitung, den Abschluss oder die Einstellung der Verfahren zur Verhängung von auf die gemeldeten Unregelmäßigkeiten bezogenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen sowie über das Ergebnis dieser Verfahren. Zu den Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit: a) ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind; b) ob die Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen Unions- oder gegen nationales Recht verhängt wurden, und Einzelheiten der Sanktionen; c) ob Betrug nachgewiesen wurde.

3 Auf schriftliche Aufforderung der Kommission macht der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.

Article 5 Verwendung und Verarbeitung der Informationen

1 Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben verwenden, um IT-gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte zu erstellen und Frühwarnsysteme zu entwickeln, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.

2 Die aufgrund dieser Verordnung übermittelten Angaben unterliegen der beruflichen Vertraulichkeit und genießen den gleichen Schutz, wie er nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Angaben übermittelt hat, und nach den entsprechenden für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen gewährt würde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der Angaben zu gewährleisten.

3 Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen insbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Unionsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, sofern der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, der Offenlegung gegenüber anderen Personen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

4 Die in Absatz 2 genannten Angaben dürfen nur zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, sofern die Behörden, die sie übermittelt haben, einer anderen Verwendung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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