Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen festgelegt, die die Kommission bei der Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten heranziehen kann.
Article 2 Arten von Vorhaben
Die Arten der Vorhaben, die von der Erstattung auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 betroffen sind, sind in den Anhängen aufgeführt.
Article 3 Definition der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und ihrer Beträge
Die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 für jede Art von Vorhaben sind in den Anhängen aufgeführt.
Article 4 Anpassung von Beträgen
1 Die in den Anhängen angegebenen Beträge werden entsprechend den in den Anhängen festgelegten Methoden angepasst.
2 Die gemäß Absatz 1 angepassten Beträge gelten für die Erstattung von Ausgaben für die Teile der Vorhaben, die an oder nach dem Tag der Anpassung durchgeführt werden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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