Durchführungsverordnung (EU) 2015/2257 der Kommission vom 4. Dezember 2015 zur Eintragung eines Namens in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Кайсерован врат Тракия (Kayserovan vrat Trakiya) (g.t.S.)]
Text
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Article 1
Der Name „Кайсерован врат Тракия“ (Kayserovan vrat Trakiya) (g.t.S.) wird eingetragen. Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Dem in Artikel 1 genannten Namen wird die Angabe „hergestellt nach der Tradition Bulgariens“ beigefügt. Die konsolidierte Spezifikation ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.
Article 3
Die geografische Bezeichnung „Thrakien“, einschließlich Übersetzungen, darf weiterhin bei der Etikettierung oder Aufmachung im Gebiet der Union verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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